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inen zu lernen. Dadurch verliert man die Furcht vor
dem Wasser, und wer sich nicht fürchtet und gutes Mu-
thes bleibt, wenn er hinein fallt, kann sich leicht wie-
der heraus helfen. So wäre ich in der eben beschrie-
benen Wgssersnoth gewiß umgekommen und hätte dieses
Noch-und Hülfsbüchlein nicht herausgeben kön-
nen; wenn ich mich nicht bald vom ersten Schrecken
erhobst hätte. Denn das Jahr zuvor waren drey Harrd-
wcrkspursche auf demselben Platze ertrunken; so ge-
fährlich war dieser rümpfest
Mit Ertrunkenen ist es nun eben so beschaffen,
Wie mit Erfrornen, daß sie wie todt ausfehen, und sind
es doch nicht allezeit. Cs erfordert daher die Christen-
pflicht, daß man versuche, ob solche wieder zum Leben
gebracht werden können: und oft gelingt es; wenn sie
nicht, wie Herzog Leopold von Braunschweig, im
Wasser einen Schlagfiuß bekommen haben. Die
Vorschrift, wie man mit ihnen umgehet, ist folgende.
1. Wenn ein Mensch im Wasser liegt: so bringt ihn
schleunigst aufs Trockne: aber behutsam, daß er nicht ver-
lebt werde. Es ist nicht nöthig, daß man es vorher den
Gerichten anzeige, oder sich darum bekümmere, in welcher
Oerichtbarkeit erliege? Es haben vielmehr alle Landesherr-
schaften in ganz Deutschland verordnet, daß man solchen
Verunglückten so bald als möglich helfe, und den Streit
über die Grenzen hinter drein ausmache. Za sie haben so-
gar fast überall Belohnungen darauf gesetzt, daß man Ver-
unglückten je eher je lieber zu Hülfe kommen foll.
2. Stellt einen Ertrunkenen ja nicht auf den Kopf,
rollt ihn nicht über Fässer und zerret und stoßt ihn nicht ge-
waltsam : davon stirbt er, wenn er noch nicht todt ist. Da-
gegen ist es gut, seine Glieder gelinde zu bewegen.
z. Wird er weit von einem Hause aus dem Wasser ge-
zogen: so entkleidet ihn sogleich, schneidet die Kleider ab,
wenn sie nicht leicht herausgehen, trocknet ihn mit Tüchern
ab und wickelt ihn in wollene Decken oder Kleider ein, daß
blos das Gesicht frey bleibt. Macher ihm auch gleich den
Mund rein von dem Schlamm oder Schaum, der darmne
ist.
 
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