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Nebenhaus abbrechen und „solches seinem daneben stehenden Hauß gleich
machen und zwischen das erstere und das Siegnerische Zum grünen Laub
genannte Hauß eine Brand-Mauer, nach unterm 7. hujus übergebenen
Rißen aufführen lassen wolle;" am 23. März erschienen auf dem Bau-Amte
im Namen des Bauherrn der Maurermeister Johann Ulrich Springer und
der Zimmermeister Johann Michael Müntzer und „bathen, auf allschon
beschehener löbl. Bau-Amts Besichtigung domino principali nach unterm
7. hujus übergebenem Biß, nunmehr das kleine Neben-Hauß abbrechen und
dem größeren gleich aufführen zu lassen gen. zu erlauben," worauf das
Bau-Amt beschloss: „Nachdem dies kleineNebenhauß nur einen Ueberliang,
der grössere Bau aber zwey dergleichen würklich hat, alß wird Implorant
mit diesem den 21 Ueberhang dieses Neben-Häußgens betreifend, ad inclytum
Senatum verwiesen." Schon am 25. März entschied der Senat: „Solle man
hierunter willfahren." Dieser Beschluss ging an das Bau-Amt zurück,
welches am 4. April die folgende „Resolution" fasste:
„Es wird in Befolg oballegirten Eins Hoch Edlen Raths Conclusi
Herrn Imploranten in seinem Besuch willfahrt, und in diesem neuen
Hauß den 2tcn Ueberhang wegen der Breitung und Evitirung des Miß-
standes dieser Straase, dessen daneben stehendem gleich, nach unterm
7" Mart. c. a. übergebenen Riß machen zu lassen nunmehr erlaubet".
Gleichzeitig waren auf dem Bau-Amte wegen der neu aufzuführenden
nördlichen Brandmauer mit dem Nachbarn im Grünen Laube, dem Bier-
brauer Johann Wilhelm Siegener, welcher dieses am 1. Juli 1748 von dem
Gastwirthe David Feiner gekauft hatte, noch weitläufige Verhandlungen
geführt worden. Die hierauf sich beziehenden Schriftstücke aus dem Ur-
kundenbuche des Grünen Laubes hat Volger ausführlich abgedruckt.
Nach einem Beschlüsse des Bau-Amtes vom 11. April wurde eine Einigung
dahin erzielt, dass Siegener, um in Zukunft ein Baurecht für seinen, an
das kleine Nebenhaus anstossenden Hof zu erlangen, sich nur dazu herbei-
liess, „die Brandmauer bis zur Höhe von 14 Schuhen über dem Boden,
dem schon bestehenden Stücke gleich, mit aufführen zu helfen, und ver-
pflichtete sich zur Bezahlung der auf ihn fallenden Hälfte der übrigen
Rosten erst für den Fall, dass er demnächst durch einen Bau jene Mauer
mit benutzen würde."
Die eigentlichen Baupläne, von denen nichts mehr erhalten ist, ent-
standen wohl aus der gemeinsamen Arbeit der betheiligten Handwerker
und wurden, wie damals üblich, wahrscheinlich von dem Maurermeister auf-
gezeichnet. Die Frankfurter Meister besassen für derartige Umbauten,
die sich in jener Zeit öfters wiederholten, eine grosse Geschicklichkeit und
technische Erfahrung; die wenigen, bescheiden und sparsam angewandten
Gliederungen und Ornamente wurden bei einem solchen bürgerlichen Baue
in den Einzelheiten immer noch von dem Steinmetzen und dem Zimmer-
meister selbst entworfen, so dass ein Architekt als alleiniger Planleger,
Nebenhaus abbrechen und „solches seinem daneben stehenden Hauß gleich
machen und zwischen das erstere und das Siegnerische Zum grünen Laub
genannte Hauß eine Brand-Mauer, nach unterm 7. hujus übergebenen
Rißen aufführen lassen wolle;" am 23. März erschienen auf dem Bau-Amte
im Namen des Bauherrn der Maurermeister Johann Ulrich Springer und
der Zimmermeister Johann Michael Müntzer und „bathen, auf allschon
beschehener löbl. Bau-Amts Besichtigung domino principali nach unterm
7. hujus übergebenem Biß, nunmehr das kleine Neben-Hauß abbrechen und
dem größeren gleich aufführen zu lassen gen. zu erlauben," worauf das
Bau-Amt beschloss: „Nachdem dies kleineNebenhauß nur einen Ueberliang,
der grössere Bau aber zwey dergleichen würklich hat, alß wird Implorant
mit diesem den 21 Ueberhang dieses Neben-Häußgens betreifend, ad inclytum
Senatum verwiesen." Schon am 25. März entschied der Senat: „Solle man
hierunter willfahren." Dieser Beschluss ging an das Bau-Amt zurück,
welches am 4. April die folgende „Resolution" fasste:
„Es wird in Befolg oballegirten Eins Hoch Edlen Raths Conclusi
Herrn Imploranten in seinem Besuch willfahrt, und in diesem neuen
Hauß den 2tcn Ueberhang wegen der Breitung und Evitirung des Miß-
standes dieser Straase, dessen daneben stehendem gleich, nach unterm
7" Mart. c. a. übergebenen Riß machen zu lassen nunmehr erlaubet".
Gleichzeitig waren auf dem Bau-Amte wegen der neu aufzuführenden
nördlichen Brandmauer mit dem Nachbarn im Grünen Laube, dem Bier-
brauer Johann Wilhelm Siegener, welcher dieses am 1. Juli 1748 von dem
Gastwirthe David Feiner gekauft hatte, noch weitläufige Verhandlungen
geführt worden. Die hierauf sich beziehenden Schriftstücke aus dem Ur-
kundenbuche des Grünen Laubes hat Volger ausführlich abgedruckt.
Nach einem Beschlüsse des Bau-Amtes vom 11. April wurde eine Einigung
dahin erzielt, dass Siegener, um in Zukunft ein Baurecht für seinen, an
das kleine Nebenhaus anstossenden Hof zu erlangen, sich nur dazu herbei-
liess, „die Brandmauer bis zur Höhe von 14 Schuhen über dem Boden,
dem schon bestehenden Stücke gleich, mit aufführen zu helfen, und ver-
pflichtete sich zur Bezahlung der auf ihn fallenden Hälfte der übrigen
Rosten erst für den Fall, dass er demnächst durch einen Bau jene Mauer
mit benutzen würde."
Die eigentlichen Baupläne, von denen nichts mehr erhalten ist, ent-
standen wohl aus der gemeinsamen Arbeit der betheiligten Handwerker
und wurden, wie damals üblich, wahrscheinlich von dem Maurermeister auf-
gezeichnet. Die Frankfurter Meister besassen für derartige Umbauten,
die sich in jener Zeit öfters wiederholten, eine grosse Geschicklichkeit und
technische Erfahrung; die wenigen, bescheiden und sparsam angewandten
Gliederungen und Ornamente wurden bei einem solchen bürgerlichen Baue
in den Einzelheiten immer noch von dem Steinmetzen und dem Zimmer-
meister selbst entworfen, so dass ein Architekt als alleiniger Planleger,