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Windstein] nicht mehr so bald neu errichtet werden durfte ... für
sich und seine Familie bei den Ruinen der alten noch eine neue
Veste in's Leben zu rufen, was natürlich mit bedeutenden Kosten
verknüpft und zuverlässig die alleinige Veranlassung war, daß er die
... Burg Greventan mit ihren sämtlichen Zubehörungen im Jahr 1339 an
den Grafen Johannes II. v. Spanheim [heute Sponheim] ... verkaufte
und darauf sein Vorhaben auch wirklich ausführte, welche Burg
dann den Namen Neu- oder Vorder-Winstein erhielt." Vor der Untersu-
chung dieser Behauptung Lehmanns, die der Ursprung der heute üblichen
Datierung von Neu-Windstein ist, sei noch angeführt, daß Lehmann nicht
der Erste war, der einen hypothetischen Zusammenhang zwischen
der Zerstörung von Alt-Windstein und der Erbauung von Neu-Windstein
hergestellt hat. Eine ganz entsprechende Behauptung findet sich
bereits in der Chronik des Straßburger Festungsbaumeisters und
-theoretikers Daniel Specklin aus der 2. Hälfte des 16. Jhs., w
die Belagerung von Alt-Windstein 1332 erwähnt und von Specklin hinzu-
gefügt wird: "Darnach ist Neu Windstein gebaut worden." Diese
Stelle wird von Lehmann nicht zitiert, war ihm also offensichtlich
unbekannt, was erklärlich ist, weil Lehmann Pfälzer war und sich
zu entscheidenden Teilen auf dortiges Urkundenmaterial gestützt hat.

Während Specklin als Chronist für seine Ungenauigkeit bekannt ist,
müssen die Behauptungen Lehmanns sorgfältig überprüft werden,
weil er sich grundsätzlich auf Autopsie von Urkunden gestützt
hat. Bei Lehmanns Formulierung fällt auf, daß er seine Behauptung
nicht einfach aufstellt, wie er es dann tut, wenn ihm eine Urkunde
über das Ereignis vorliegt, sondern daß er zwei andere Ereignisse
als Argumente anführt und es außerdem für nötig hält, die Richtig-
keit seines Schlusses mit der Formulierung zu unterstreichen,
daß die Kosten des Neubaues "zuverl ässig die
alleinige Veranlassung" des Verkaufes einer anderen
Burg waren. Es handelt sich hier offensichtlich um nichts als eine
Vermutung Lehmanns, denn die Überprüfung ergibt, daß nicht nur
die Belagerung 1332 (vgl. o. 3.4) einwandfrei belegt ist, sondern

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