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Voss, Georg [Hrsg.]; Lehfeldt, Paul [Bearb.]
Bau- und Kunstdenkmäler Thüringens (Band 3): Herzogthum Sachsen-Meiningen: Kreis Sonneberg ; Amtsgerichtsbezirke Sonneberg, Steinach und Schalkau — Jena, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.19414#0013
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Der Amtsgerichtsbezirk Sonneberg,

er Amtsgerichtsbezirk Sonneberg stösst im Nordosten an den sachsen-
meiningischen Amtsgerichtsbezirk Gräfenthal, im Osten und Süden
an den bayrischen Regierungsbezirk Oberfranken, im Westen an den
Sachsen - coburgischen Amtsgerichtsbezirk Neustadt und an den
meiningischen Amtsgerichtsbezirk Schalkau, nördlich an den Amts-
gerichtsbezirk Steinach. Mit diesen beiden letzteren zusammen bildet er den Ver-
waltungsbezirk Kreis Sonneberg. Er gehört zum meininger Oberland und reicht
in seinem nördlichen Theil bis zum Hauptstock des Thüringerwaldes.

Das Gebiet bildet den Uebergang von Thüringen zu Franken. Es gehörte wohl
als königliches Gut unter den sächsischen Kaisern zum Banzgau, einem Theil des
Grabfeldgaues. Dann kam es zum Theil an den Pfalzgrafen Ehrenfried und so
unter die 1074 gestiftete Abtei Saalfeld (s. Bd. Saalfeld, S. 1, geschichtl. Einleit.),
zum Theil an die Markgrafen von Schweinfurt, aus deren Familie die Erbin Albrat
(Alberade), die Gattin des Grafen Hermann von Vrohburg, Markgrafen vom Banz-
gau, war. Deren Güter wurden zum Theil an die von ihnen gestiftete Abtei Banz
gegeben, welche wiederum mit ihrem Besitz 1058 an die Abtei Fulda (Dobenecker,
Reg. T, Nr. 817) und unter das Bisthum Bamberg kam; im Haupttheil fielen sie
nach Aussterben der Vrohburgs durch Erbfolge an die Grafen von Meran (kirchlich
auch unter Banz). In dieser Zeit entwickelten sich auch die kleineren Besitzungen
besonders der Herren v. Sonneberg und der v. Schaumberg (Schalkau). Im Jahre
1248 erbten die seit etwa 1037 erwähnten Grafen von Henneberg (s. geschichtl.
Einleit. zu Amtsgerichtsbez. Wasungen), und zwar die bei der Theilung von 1078
entstandene jüngere, gottwaldische Linie, den hiesigen Besitz der Grafen von Meran.
Sie brachte allmählich die kleineren Gebiete theils unter ihre unmittelbare Herr-
schaft, theils unter ihre Hoheit. Das Besitzthum bildete seit Graf Hermann I. und
der Theilung des Erbes der älteren (popponischen) Linie einen Theil der „neuen"
Herrschaft Henneberg bezw. der später sog. Pflege Coburg und blieb es die längste
Zeit hindurch. Bei dem Tode von Hermanns I. Sohn 1291 erbten des Letzteren

Bau- und Kunstdenkm. Thüringens. S.-Meiniugen III. 1
 
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