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Blum, Jacob
Camerales Supplicationes, Oder Formular-Buch Auszerlesener zierlicher Supplicationen: welche die nächstabgelebten Jahre, absonderlich von 1660. biß 1664. am hochlöbl. Kays. Cammergericht um allerhand Proceß über die Reichs-Constitutiones außzubringen, extrajudicialiter übergeben, nebenst darauf jedesmahl erfolgten Decreten, und beygefügten Annotaten, sampt einem nöthigen Register. Allen denen, so an höchstbesagtem Cammergericht Proceß zu suchen haben ... — Köln, 1740 [VD18 14288141]

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https://doi.org/10.11588/diglit.28066#0545
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IU. XIII. OK LOXH (IWV5. 5ZZ

Fernere Untcrchänigste Lup^icLcion
Ocacione aä vi6en6um ex Ai pcenam commisti, nec non
male: obderväri ftirameuci 6^ cou^LMULri:
//7
Ilrchl Fürst/ rc-
Mff 20. )an. jüngst in außwendig rudricircer Sachen gnadigftertheil-
tkS vecremm dringt S. Fürst!. Durch!. Anwalts deß HochwosiEdtlgebor-
nen Grafen und Herrn / Herrn i. Grafen von L. zu 6. und x. wider tt.
Schultheftenzux.sodann ».'X. ftrners in Untcrthänigkertvorundan / welcher
gestalt auff Absterben i. deß altern / gewesenen Bürgern zu o. die Beklagte als
rcst)e6kive Sohn und Tochttrmauner benebenst dero Mit.Erben w ^nuo 16^9. zu
besagtem o. in der Zeit / da Anwalts gnädiger Herr Priucl^ül daselbsten lc-Airimuz
poftwor gewesen/eine Theilungfürgenommen / zuförderst aber einen körperlichen
Eydgethan/daß sie sonderlich auch zu dem End nichts verschweigen wollen/ damit
die Herrschaft wegen deß Abzugs bey den Frembden und Nachtrags bey den Einhei»
mischen vergewissert seyn möchten-Worauf sie/Srben/ unter verschiedenen Schuld-
büchern eines vorgebracht/das ander mit dem vorgeben nicht ccliren wollen / daß die
darin befindliche Schulden nichts Werth / und der Herrschafft zum Abzug oder Nach-
trag nichts dienen würden / unerachtet / weilen sie im Land und der Nachbarschaft
und die Bücher in Händen gehabt/ wo! wißen mögen / daß die Schulden gut und
gangbar wären: Jnmassen dann erfolget/daß nachmalu zur Zeit / da weiland Herr
i. k- Gras zu x. Anwalts Herrn iwwcipaicn der Herrschaft 6. entfett gehabt / ohne
Vorwisscn Schultheiß und Weissen Gericht daselbst unter sich allein die zweyLeThei-
lung fürgenommen/und dabey ihrem selbst eigenen Angebeu nach 2500. Reichst!)!,
welche sie zuvor» in der ersten Theilung wissentlich verschweigen / vertheilet/ alles
mehrern Inhalts bekommen Berichts Wb num.
Wann nun Anwalts gnädiger Herr iwinci^l, daß die Bl klagte gegen gelei-
steten Syd so vieler in die Erbschaft gehöre Schulden bey der ersten Thciiung ver-
ft-weigm/nachgehends aller^erst in Erfahrung gebracht / derewegen daß sie in die
Straff gefallm/dencusttben ankünden lassen / ohnedem was a! 0 / wie vorgcmttdt /
zu Nachtheil der Herrschafft oder dero imereüe ver chwiegen wird / an sich selbst con-
iilcabie!, UNd dkroselbtN iplo jure hkimfäöt / 8rarum. cie iervir.^erlonal. Iib>. i. cap. z.
num. IO. Dabey auch Rechtens/^uocl ^owellori^ui fuic rclN^ore commilH clelicwi.
recliru8 ülcales 6^ churischAionLlc^ iruäe^ue cx^cwio ^cLNL com^erar, voe. ju-
risäicwio. Und daun weil» der eine Beklagte 'I. zu unter Chur-PfüN; / der
anderxi. v/. tt. unter Würtenberg zu x. also Wch äiverlis^urisäiöUombus gestssm /
ne cnnrinencia ca.u5L clicielLtur , dieses höchsten Gerichts juriscliäXo süttsüM kunclirr
erscheinet/zumaln auch Anwaltd^arrara cirariouis loco lilJelli in ^rimo rcrmiuo zu
reichen gemeylW
Xxx z As


IN. 42.
20.
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