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Braun, Joseph
Das christliche Altargerät in seinem Sein und in seiner Entwicklung — München, 1932

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https://doi.org/10.11588/diglit.2142#0269

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ZWEITER ABSCHNITT

GERÄTE ZUR AUSSPENDUNG DER EUCHARISTIE

DAS EUCHARISTISCHE SAUGROHRCHEN

VORBEMERKUNG

T)EZÜGLICH der Ausspendung des heiligen Blutes an die Gläubigen und die
-L'Weise des Genusses desselben durch diese, Klerus wie Laien, bildete sich im
Lauf der Zeit im Abendlande eine dreifache Übung aus. Die älteste und ur-
sprüngliche bestand darin, daß man ihnen den Kelch mit dem heiligen Blut zum
Trinken darreichte, daß sie also, wie es der zelebrierende Priester zu tun pflegte,
dasselbe unmittelbar aus dem Kelch genossen. Dieser war entweder der Kelch,
in dem das heilige Blut konsekriert worden war, der Konsekrationskelch, oder
aber ein zum Austeilen desselben dienender besonderer Kelch, ein Kommunion-
oder Spendekelch, in älterer Zeit, aber auch nur in dieser, zu Rom und zwar
bloß hier, calix ministerialis genannt. (1) Wenn die Zahl der Kommunizieren-
den gering war, wird man sich des Konsekrationskelches bedient haben, war sie
erheblich, eines oder auch wohl mehrerer Kommunionkelche, je nachdem die
Umstände den Gebrauch mehrerer wünschenswert oder gar notwendig erschei-
nen ließen.

Indessen war es nicht ohne Bedenken, das heilige Blut an die Gläubigen un-
mittelbar aus dem Kelch auszuspenden, weil damit sehr leicht die Gefahr ver-
bunden war, etwas von dem heiligen Inhalt des Kelches zu verschütten; eine
Gefahr, der man selbst bei Anwendung aller Vorsicht und Sorgfalt nicht immer
ganz vorbeugen konnte. Infolgedessen bildete sich schon zu guter Zeit der
Brauch aus, den Gläubigen statt des Kelches eine Partikel einer konsekrierten
Hostie zu reichen, die man vor dem Austeilen in das im Kelch befindliche hei-
lige Blut ein wenig eingetaucht und auf diese Weise mit ihm getränkt hatte.
Römischen Ursprunges war er nicht. Weder in späterer, noch in älterer Zeit ist
er zu Rom nachweisbar. Paschalis II. (1099—1118) verwirft ihn sogar aus-
drücklich in einem Schreiben an Pontius, den Abt von Cluny, (2) wo er nach
den Consuetudines Cluniacenses des Mönches Ulrich bestand, (3) während die
unter dem Vorsitz Urbans II. iog5 abgehaltene Synode von Clermont das Ein-
tauchen nur gestattet per necessitatem et per cautelam, das ist wenn eine andere
Weise unter beiden Gestalten zu kommunizieren nicht möglich oder nur mit
Gefahr einer Verunehrung des heiligsten Sakramentes verbunden war. (4)

Die früheste Erwähnung findet der Brauch in c. 2 der 3. Synode von Braga
aus dem Jahre 675. Sie habe gehört, so bemerkt diese, daß man den Leib des
Herrn den Gläubigen bei der Kommunion eingetaucht (in das heilige Blut näm-
lich) reiche. Allein das entspreche nicht dem Bericht des Evangeliums, demzu-
folge der Herr bei Einsetzung des Sakramentes seines Leibes und Blutes, Brot

U) Vgl. oben S. 25. (2) H. VI, 1796.

(3) L. 2 c. 30: Quotquot autem ipsum corpus sacrum dederit, singulis sangtun e prius
"•tingit. (M. 149, 721.) (4) C. 28 (H. VI, 1719).
 
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