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Breitschwert, Johann Ludwig Christian von
Probschrift über die Frage: Nach welchen Grundsätzen ist die Ein- und Ausfuhr der Waaren bey dem auswärtigen Handel zu leiten?: In Höchster Gegenwart Seiner Herzoglichen Durchlaucht während den Akademischen Prüfungen zur öffentlichen Vertheidigung ausgesezt, Den 8ten December 1779 — Stuttgart, [1779] [VD18 12065439]

DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.27847#0007
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Eingang. § i — z.
Ausführung.
Allgemeine Grundsäze.
I. Von der Einrichtung der Ein- und Ausfuhr.
i. Endzwek des Handels. § 4 — 7.
L. Maaßregeln bey Leitung der Ein, und Ausfuhr, fo
aus diesem Endzwek folgen.
L. In Rüksicht auf die Gemächlichkeit der Burger. § 8.
d. In Rüksicht auf die Anstalten zur Sicherheit. § y —11.
c. Vereinigung beyder Absichten. § 12.
II. Von den Mitteln, wodurch die Absichten des Staats
bey Leitung der Ein- nnd Ausfuhr in Ausübung ge-
bracht werden. § 14.
1. Von Prämien. § 15.
2. Von Ein- und Ausgangsgebühren. § 16.
z. Von Verboten. § 17.
L. Besondere Grundsäze in Ansehung der einzelnen Gegenstand
de , welche bey der Ein - und Ausfuhr in Betrachtung
kommen: und zwar
I. In Ansehung der Waaren. § 19.
i. Beym Eigenthumshandel.
r. Grundsäze in Ansehung der eingehenden Waaren.
welche folgen
sä. Aus der Periode des Wachsthums, in welcher sich
ihr Handel befindet. § 21.
db. Aus der Verbindung mit andern Handelszweigen.
§ 22.
cc. Aus dem Gebrauch, welcher von der eingehenden
Waare gemacht wird, nemlich
 
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