VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
Die Versteigerung geschieht nur gegen Barzahlung
in Goldmark (4.20 Goldmark = 1 Dollar U. S. A.) mit
einem Aufgeld von 15 o/0 vom Ersteherpreise. Das
Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises,
die Gefahr bereifs mit dem Zuschlage auf den Käufer
über.
Das geringste zulässige Gebot ist 1 Mark, von
50 Mark aufwärts kann nichf unter 5 Mark, von 250
Mark nicht unter 10 Mark, von 1000 Mark nicht unter
50 Mark gesfeigert werden.
Bei vorkommenden Zweifeln über den Zuschlag
wird die betreffende Nummer sofort nochmals aus-
geboten. Wenn zwei oder mehrere Personen zu
gleicher Zeit ein und dasselbe Gebot abgeben und
die Aufforderung zur Äbgabe eines höheren Gebotes
erfolglos bleibt, entscheidet das Los.
(Gesefz vom 10. Juli 1902.)
Der Versteigerer behält sich das Rechf vor, Num-
mern zusammenzunehmen und zu trennen oder auch
außer der Reihenfolge des Kataloges zu versteigern.
Da durch die Äusstellung Gelegenheit geboten ist,
sich von der Eigenschaft und dem Zustande der ein-
zelnen Gegenstände zu überzeugen, so können Rekla-
mationen nach erfolgtem Zuschlage keinerlei Berück-
sichtigung finden.
Die Käufer sind gehalten, ihre Erwerbungen nach
Schluß der Äuktion in Empfang zu nehmen oder ab-
holen zu lassen und Zahlung dafür zu leisten. An
uns unbekannte auswärtige Besfeller liefern wir aus-
nahmslos nur gegen Voreinsendung oder Nachnahme
des Betrages.
Äufbewahrung der verkauften Nummern und deren
Transport erfolgen mit aller Sorgfalt, jedoch aus-
schließlich auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Äls vereinbarter Erfüllungsorf für alle Verpflich-
tungen des Käufers und als ausschließlicher Gerichts-
stand gilt Hamburg.
Die Versteigerung geschieht nur gegen Barzahlung
in Goldmark (4.20 Goldmark = 1 Dollar U. S. A.) mit
einem Aufgeld von 15 o/0 vom Ersteherpreise. Das
Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises,
die Gefahr bereifs mit dem Zuschlage auf den Käufer
über.
Das geringste zulässige Gebot ist 1 Mark, von
50 Mark aufwärts kann nichf unter 5 Mark, von 250
Mark nicht unter 10 Mark, von 1000 Mark nicht unter
50 Mark gesfeigert werden.
Bei vorkommenden Zweifeln über den Zuschlag
wird die betreffende Nummer sofort nochmals aus-
geboten. Wenn zwei oder mehrere Personen zu
gleicher Zeit ein und dasselbe Gebot abgeben und
die Aufforderung zur Äbgabe eines höheren Gebotes
erfolglos bleibt, entscheidet das Los.
(Gesefz vom 10. Juli 1902.)
Der Versteigerer behält sich das Rechf vor, Num-
mern zusammenzunehmen und zu trennen oder auch
außer der Reihenfolge des Kataloges zu versteigern.
Da durch die Äusstellung Gelegenheit geboten ist,
sich von der Eigenschaft und dem Zustande der ein-
zelnen Gegenstände zu überzeugen, so können Rekla-
mationen nach erfolgtem Zuschlage keinerlei Berück-
sichtigung finden.
Die Käufer sind gehalten, ihre Erwerbungen nach
Schluß der Äuktion in Empfang zu nehmen oder ab-
holen zu lassen und Zahlung dafür zu leisten. An
uns unbekannte auswärtige Besfeller liefern wir aus-
nahmslos nur gegen Voreinsendung oder Nachnahme
des Betrages.
Äufbewahrung der verkauften Nummern und deren
Transport erfolgen mit aller Sorgfalt, jedoch aus-
schließlich auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Äls vereinbarter Erfüllungsorf für alle Verpflich-
tungen des Käufers und als ausschließlicher Gerichts-
stand gilt Hamburg.