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Beschreibung der Feyerlichkeiten, womit Seine Herzogliche Durchlaucht der regierende Herr Herzog zu Würtemberg und Teck ec. ec. sowohl den Jahrs-Tag höchst-dero Herzoglichen Militair-Academie auf der Solitude begangen, als zugleich auch nach geendigten Prüfungen die auf die Sitten, Sprachen, Künste und Wissenschaften gnädigst ausgesezte Preiße ... selbst-gnädigst ausgetheilet — 1773

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Durchlauchtigster Herzog, Gnaedigster Herzog und Herr!
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https://doi.org/10.11588/diglit.22506#0031
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her dieser, ton dem Richter bestellet, in allen Fällen aber bott diesem ke-
stättiget, und der Vormünder und Pfleger Vermögen ihnen stillschweigend
und gesetzlich verpfändet, auch noch ein grösserer und besonders privilegir-
ter Vorzug, «'n denen mit der Pupillen Geld erkauften Sachen eingeräu-
niet wird. Nach der Vorschrift der Römischen Gesetze, welcher sich die
Richter und Rechts - Gelehrte unsers wutschen Vatterlandes der Vormund-
schaften halber annoch heut zu Tag bedienen, und welche vor so vieler an-
derer Völker, ihren Gesetzen und Anstalten der ihrer-Eltern frühzeitig
beraubten dem Staat gleichsam in seine Gewahrsame gänzlich dardurch heim-
gefallenen Jugend günstig, verträglich und weise sind. So hoch aber diese
fremde Gesetze billig gerühmt, und besonders deswegen noch jezo mit Lo-
bes - Erhebungen überhäuffet werden, so reichen sie doch weit nicht an die
Weisheit und Klugheit, an dUö Treffende und Angemessene unserer
eigenen, einheimischen, wutschen, allgemeinen und besonderer vormundschaft-
lichen Rechte, Gesetze, Ordnungen und Gewohnheiten, als welche jene rö-
mische in der wahren Staats-Klugheit und Vorsorge vor das Beste der
Lerwayßwn Jugend, so zugleich das Allgemeine ist, oder dieses ganz gewiß
merklich befördert, doch noch weit übertreffen. Ich könnte dieses, so sehr
es manchen befremden, und eigenliebig dünken möchte, als ein Rechtsleh-
rer, zur Ehre unsers wutschen Vatterlandes, mit mehreren Gründen genug-
sam darthun, wann es meinem Zweck gemässer wäre, und ich nicht mehr
auf die Einlenkung meiner Rede denken müßte, als daß ich ihr noch Aus-
schweifungen gestatten konnte. Eines aber, eines kan ich mit Stillschwei-
gen nicht übergehen, was darvon meinen ganzen Vortrag bestätiget, und
ihm noch einen weitern Eindruck verschaffen kan. Das grosse Römische
Gesetzbuch und die ganze Rechts - Geschichte der Römer weißt nichts Eigent-
liches von der Ober - Vormundschaft der Unter - Obrigkeiten, und noch we-
niger von der obersten Vormundschaft der Fürsten und Regenten. Diese,
dieses Glück wutscher Staaten! ist ein pur-wntsches Recht, ein notwendig
und herrlicher Theil der Majestät und Landes-Hoheit, ein Landes-FürstlicheS
Vorrecht zwar, aber eben so auch eine Regenten-Pflicht, aller seiner jun-
gen und minderjährigen Unterthanen Bestes, in Ansehung ihrer Personen und
Vermögens, in seinen höchsten und obersten Schutz und Schirm LU nehmen,
und
 
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