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Frankfurter Meß-Relation, das ist: halbjährliche Erzehlungen der neuesten Staats - und Welt-Geschichten — 1783/​1784

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https://doi.org/10.11588/diglit.48264#0217

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LMnter Haupttitul. Von den GroMttsnMchen Königreiche rsF
ölrcums besäße; die Ernennung der gegenwärtigen Minister des Kö-
nigs sey inzwischen mit neuen und ausserordentlichen Umständen dcrge-
statt verpaart gewesen, daß ihre Beybehaltung in den Aemtern höchst-
verantwortlich ftt-n wurde; um so mehr, da sie der ReLchsverfassung
zuwider lief, und für Se. Majestät sowohl, als Dero Volckec
schimpflich wäre. Nach vielen Wortwechseln gieng dieser Schluß mit
2vs. wider i^Stimmmen durch, so, daß die Foxische und des Lord
North Parthey über die Minister die Mehrheit mit 21. Stimmen be-
hauptete. Zweifelsohne wird auf diesen Schluß des Unterhauses eine
Addreffean den König folgen, um S§. Majestät zu bitten, daß Sie
das wirckliche Ministerium entlassen möchten, es sey dann, daß das
jetzige Parlament aufgehoben, und ein neues errichtet werde, welches
gewiß erfolgen dürfte.

Achter Haupttitul.
Don Den Nordischen Reichen. Rußland, Dänmmarck,
Norwegen und Schweden-
^Le zwischen dem Rußischen und Türkischen Host obwaltendem
Streitigkeiten sind nun dmch einen förmlichen Vergleichs-Tra-
ctat beygelegt, davon dieses die Haupt-Puncte sind.
Art. I. Die Friedenstractate von 1774. die Convention wegen
der Gränzen von 1775. die Erklärungs-Convention von 1779. und
der Commerztractat von 178z. sollen fernerhin strenge und genau von
der einen Seite, wie von der andern in allen ihren Punrten und Ar-
tikeln gehalten werden, jedoch mit Ausnahme des zten Artikels des
Tractats von 1774. und der Artikel 2. z.und 4. der Erklärungs-Con-
vention von 1779. welche Artikel von keiner Gültigkeit mehr seyn, und
für beyde Reiche keine verbindende Kraft mehr haben sollen. Weil aber
in besagtem zten Art. des oberwähnten Tractats von 1774. der Aus-
druck vorkömmt; daß dis Vestung Oczakow mit ihrem alten Territo-
rium der hohen Pforte wie vormals zugehören soll, so soll diesem Aus-
drucke seine Gültigkeit bleiben, und so, wie er stehet, darauf gehaltes
werden.
Art. U. Der Rußisch-Kayseri. Hof wird die Rechte niemals gel-
ten lassen, welche die Kan's der Tartarn sich auf das Territorium dee
Vestung von Ssudjouk-Kale anmaffen könnten, unb folglich erkennet
Ostermesse 1784. O dM
 
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