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Universität Heidelberg [Editor]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1916 — Heidelberg, 1916

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Nr. 1 (22. April 1916)
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https://doi.org/10.11588/diglit.25143#0002
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Heidelbebgeb Akademische Mitteilungen

Akademisches Direktorium.

Der Besitz des vor dem Beginn des Studiums erlangten
Beifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums
oder einer deutscben Oberrealschule berechtigt zur Zulassung
zu allen Prüfungen für den höheren Staatsdienst oder Kirchen-
dienst im Grossherzogtum Baden.

Dementsprechend ist auch die Immatrikulation als Stu-
dierender auf Grund eines ßeifezeugnisses eines deutscben Beal-
gymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule für alleStudien-
zweige statthaft, die betreffenden Abiturienten sind jedoch zur
Teilnahme an altsprachlichen Fortbildungskursen verpflichtet
nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen:

1. Für die theologische Prüfung erlangen Reife-
zeugnisse eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule nur
dann Geltung, wenn sie — abgesehen vom Hebräischen —
bis zum Ende des 2. Semesters durch Ergänzungsprüfungen
im Griechischen bezw. im Lateinischen und Griechischen ver-
vollständigt werden.

2. Für die Prüfung für den höheren öffent-
lichen Dienst in der Justiz und in der inneren
Verwaltung, in der Fin anz verwaltung undinder
Eisenbahnverwaltunghaben die Studierenden (der Rechts-
wissenschaft), welche das Zeugnis der Reife an einer Oberreal-
schule erworben haben, in den beiden ersten Semestern an
Fortbildungskursen in der lateinischen Sprache zur sprachlichen
Einführung in die Quellen des römischen Rechts mit nachzu-
weisendem Erfolg teilzunehmen. Ihre Zulassung zum ersten
Kursus erfolgt nur, wenn sie sich bei dem Leiter desselben dar-
über auszuweisen vermögen, dass sie sich lateinische Sprach-
kenntnisse in dem ungefähren Umfang angeeignet haben, welcher
der Reife für die Prima eines Realgymnasiums entspricht. Die
Zulassung zum zweiten Kursus setzt den erfolgreichen Besuch
des ersten Kursus voraus.

Ueber die erfolgreiche Teilnahme an den Kursen werden
von dem Leiter derselben den betr. Studierenden Zeugnisse
ausgestellt.

3. FürdieärztlichePrüfung haben die Studieren-
den der Medizin, die das Reifezeugnis einer Oberrealschule
besitzen, bei der Meldung zur ärztlichen Vorprüfung nach-
zuweisen, dass sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse
besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines
deutschen Realgymnasiums gefordert werden.

Sind diese Kenntnisse erworben an einer deutschen Ober-
realschule mit wahlfreiem Lateinunterricht, so genügt das
Zeugnis des Anstaltleiters über die erfolgreiche Teilnahme
an diesem Unterricht; andernfalls ist der Nachweis durch ein
auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters
eines deutschen Gymnasiums oder eines deutschen Realgym-
nasiums zu erbringen.

4. Für die Prüfung für das höhere Lehramt
haben die Kandidaten, welche auf Grund des Reifezeugnisses
einer Oberrealschule eine Prüfung in Deutsch, Französisch,
Englisch oder in der Geschichte ablegen wolien, — wenn
Latein nicht unter ihren Prüfungsfächern ist — sich über den
Besitz derjenigen Kenntnisse im Lateinischen auszuweisen,
welche das sichere Verständnis der sprachlich-historischen
Vorgänge auf dem Gebiete der deutschen, französischen oder
englischen Sprache und die Lektüre lateinisch abgefasster
Geschichtsquellen erfordert.

Dieser Nachweis ist durch Vorlage von Zeugnissen über
entsprechende Studien während der Schulvorbereitungszeit
oder spätestens in den beiden ersten Semestern des akade-
mischen Fachstudiums zu liefern, besonders durch Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch des an Oberrealschulen ein-
gerichteten fakultativen Lateinunterrichts und über die ge-
ordnete Teilnahme an akademischen Ergänzungs- und Fort-
bildungskursen in den alten Sprachen.

Der Prorektor:

_ Bezold.

Engerer Senat.

B e k a n n t m a c li n n g.

Die Befreiung von Zahlung der Tlnterrichts-
honorare betr.

Unbemittelte Inländer (Reichsangehörige), die sich
durch besondere Fähigkeiten, Fleiss und ein sittliches Be-
tragen auszeichnen, können von der Bezahlung der Unter-
richtshonorare ganz oder zur Hälfte befreit werden.

Die Befreiungsgesuche sind beim engeren Senate
einzureichen.

Wer im ersten Studiensemester um Befreiung nach-
sucht, hat der Eingabe beizufügen:

1. das Schulzeugnis, aufgrund dessen die Immatri-
kulation erfolgt ist,

2. ein Vermögenszeugnis des Gemeinderats des Hei-
matsorts des Bittstellers.

Wer erst in einem späteren Semester um Honorar-
befreiung bittet, hat dem Gesuche ausserdem Fleisa- und
Sittenzeugnisse anzuschliessen.

Die Fortdauer der auf einer der beiden Landesuni-
versitäten gewährten Befreiung ist bedingt durch Fleiss-
zeugnisse (zu erheben am Schlusse des vorhergehenden
Semesters von den Universitätslehrern), ein Sittenzeug-
nis, das bisherige Befreiungsdekret und das Vermögens-
zeugnis mit der Beurkundung, dass eine Verbesserung ia
den Vermögensverhältnissen nicht eingetreten ist.

Studierende, welche wegen unzureichender Zeugnisse
früher abgewiesen worden sind, haben in den etwa wieder-
holten Gesuchen die frühere Abweisung zu erwäbnen»

Ausländer können ausnahmsweise unter den
obigen Bedingungen ganz oder zur Hälfte befreit werden.
Deutsch-Schweizer, welclie Theologie studieren, werden
wie Inländer behandelt.

Die ausführlichen Bestimmungen iiber die Honorar-
befreiung, sowie Formulare zu Vermögens- und Fleiss-
zeugnissen sind auf dem Sekretariat zu haben.

Die Gesuche für das laufende Semester
sind nachmittags von 3—5 Uhr auf dem Uni-
versitätssekretariat

längstens bis zum 5. Mai 1916
offen zu übergeben.

Unvollständige oder verspätet vorgelegte Gesuche
werden unnachsichtlich zurückgewiesen.

Die zu belegenden Vorlesungen und Uebungen (mit
Namen der Dozenten) sind auf besonderem Blatt zu ver-
zeichnen. _

Bekanntmachimg.

Auf Anordnung des Grossh. Ministeriums des
Kultus und Unterrichts ist von den badischen Hoch-
schulen eine Semestral-Statistik der Stu-
dierenden aufzustellen.

Zu diesem Zweck hat jeder Studierende in
jedem Semester eine

Zählkarte auszufüllen.

Die Studierenden werden deshalb ersucht,
die in der Universitätskanzlei (Universitäts-
hauptgebäude I. Obergeschoss) aufliegenden Zähl-
kartenformulare dort sorgfältig auszuftillen
und zu unterzeichnen.

Wir geben uns der Erwartung hin, dass die
Studierenden dieser Aufforderung bis längstens
1. Juni 1. Js.

nachgekommen sein werden.

Säumige werden durch den OberpedeHen an die
Ausfüllung der Zählkarte mit Frist von drei
Tagen gemahnt.

Für die Mahnung ist an den OberpedeHen eine
Gebühr von 50 Pfg. zu entrichten.

Heidelberg, den 15. April 1916.

Engerer Senat.

_ Bezold.
 
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