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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1916 — Heidelberg, 1916

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Nr. 3 (27. Mai 1916)
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https://doi.org/10.11588/diglit.25143#0009
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AKADEMISCHE MITTEILDNGEN

FOR DIE STODIERENDEN DER ROPRECHT - KARLS - ÜNIVERSITÄT ZO HEIDELBERG

Herausgegeben von J. Hörning
Universitäts-Buchdruckerei
Hauptstr. 55 a - Fernspr. 419

Sommer^Halbjahr 1916 Nr. 3 Samstag, 27. Mai 1916

Die Herren Studierenden wollen in ihrem eigenen Interesse ihre Wohnung, sowie Jeden
Wohnungswechsel, alsbald dem Postamt (durch unfrankierten Brief oder Postkarte, die
in den nächsten Briefkasten zu stecken oder dem Briefträger mitzugeben sind) anzeigen.

Erscheint während des Semesters
monatlich zweimal und wird allen
Studierenden u. Hochschullehrern
unentgeltlich ins Haus geliefert

Anzeigenpreis für 1 0 Zeilen e i n-
spaltig das ganze Semester 20 Mk.,
einmal 3 Mk. - Redaktionsschluss
Donnerstags mittags 12 Uhr

Akademisches Adressbuch.

Die Studierenden, die ihre Wohnung seit
dem letzten Semester gewechselt und die neue
Wohnung noch nicht angezeigt haben, wollen
dies umgehend in der Universitäts-Kanzlei
nachholen.

Akademisches Direktorium.

lSczold.

Engerer Senat.

Die Immatrikulation yon Frauen betr.

Das Grossh. Ministerium des Kultus und Unterrichts
liat mit Erlass vom 29. April 1916 Nr. A 3745 genehmigt,
dass Frauen, welclie das Reifezeugnis einer preussischen,
sächsisclien oder hessischen Studienanstalt besitzen, zur
Immatrikulation zugelassen werden.

Heidelberg, den 1. Mai 1916.

Der Prorektor:

_ Bezold.

Akadeinisclies Direktoriuni.

Bekanntmachung.

Es wird hierdurch bekannt gemacht, dass von Stu-
dierenden und Privaten keinerlei Anschläge am
schwarzen Brett ohne vorherige Yidimierung
durch den Prorektorangeheftetwerden diirfen.
Solche Anschläge sind zur Einholung der Genehmigung
des Prorektors auf dem Sekretariat abzugeben; die An-
heftung besorgt der Hausmeister.

Unvidimierte Anschläge werden sofort entfernt.

Der Prorektor:

_ Bezold.

Akademisches Direktorium.

Bekanntmachung.

Die Zahlung der Gebühren betr.

Alle Gebühren sind ohne besondere Anweisung auf der
Universitätskasse — Hauptstrasse 52 — zu entrichten.

Die Quittung der Kasse ist also jeweils gleich bei Be-
stellung der Zeugnisse auf der Universitäts-Kanzlei vorzu-
legen.

Es sind zu zahlen:

für das Abgangszeugnis (Exmatrikel) . 10 M.

für jedes Sitten- (Führungs-) Zeugnis . — 20 Pf.

für jedes Präsenzzeugnis.— 50 Pf.

für jede Beglaubigung .— 50 Pf.

Der Prorektor:

_ Bczold.

Engerer Senat.

Bckanntmaclinng.

Versicherung gegen Diebstahlschaden betr.

Der Versicherung gegen die Folgen körperlicher Un-
fälle (Unfallversicherung) ist mit Wirkung vom Sommer-
semester 1914 ab eine solche gegen Diebstahlschaden
angereiht worden.

Diese Versicherung ist mit der „Albingia“ Hamburg-
Düsseldorfer Versicherungsaktiengesellschaft inHamhurg
abgeschlossen. Sie umfasst alle Diehstähle, welche zum
Nachteil der Studierenden und Hörer, der Dozenten, der
Beamten und aller im Dienste der Universität und ihrer
Institute und Anstalten tätigen Personen an Kleidern,
Gebrauclisgegenständen (ausschliesslich Geld- und Wert-
sachen) und Fahrrädern in den Gebäuden, Höfen, Gärten
usw. der Universität, ihrer Verwaltungsräume, aller ihrer
Institute und Anstalten (Kliniken, Seminare, Sternwarte,
Universitätsbibliothek, akademische Lesehalle, Fechthalle
und dergl. sowie in den Räumen zur Erteilung des Reit-
und Turnimterrichts) verübt werden.

Diebstähle auf den Spielplätzen sind von der Ver-
sicherung ausgeschlossen.

Die Semesterprämie beträgt für den versicherten Stu-
dierenden und Hörer 20Pfennig; sie wird von der aka-
demischen Quästur eingezogen. Der Höchstbetrag der
Entschädigungssumme für den einzelnen Yersicherten be-
trägt 125 Mk. im Semester.

In Bezng auf das Verhalten des Geschädigten wird
zur Beachtung bekanntgegeben:

1. Jeder Diebstahl ist unverzüglich, also
alsbald nach der Entdeckung dem U n i v e r s i -
täts-Sekretariat zu melden, damit durch
die Kriminalpolizei die nötigen Schritte zur Fest-
stellung des Täters unternommen werden können.
Zuvor ist jedoch von dem Geschädigten durch
Umfrage beim Pförtner, Hausmeister usw. festzu-
stellen, ob nicht eine Verwechslung oder dergl.
vorliegt. Nur im Falle eines Diebstahls
(nicht auch bei sonstigem Verlust) tritt die Ent-
schädigungspflicht für die Versicherungsgesell-
scliaft ein.

2. Von den vorhandenen Garderobeeinrichtungen ist
unbedingt Gebrauch zu machen. Es ist unzu-
lässig, Gegenstände aufBänken, Tischen, Fenster-
gesimsen und dergl, liegen zu lassen. Fahrräder
sind anzuschliessen oder wenigstens durchSchlösser
fest zu stellen.

Heidelberg, den 1. April 1916.
 
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