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Universität Heidelberg [Editor]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1916 — Heidelberg, 1916

DOI issue:
Nr. 4 (24. Juni 1916)
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.25143#0014
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Heidelbebgeb Akademische Mitteilungen

Yon der naturwissenschaftlich-mathematischen
F a k u 11 ä t:

,Die Einwirkung von Hydracin auf Nitrile soll
untersucht werden.“

Von der philosophischen Fakultät werden im Ein-
verständnisse mit Grossh. Ministerium des Kultus
und Unterrichts keine neuen Preisaufgaben gestellt.
Die allgemeinen Bedingungen des Wettbewerbs
für die unter III. genannten Preisaufgaben sind:

a) der Verfasser muss zur Zeit der Uebergabe
seiner Abhandlung noch hiesiger akademischer Bürger
sein und darf noch keinen akademischen Grad besitzen;

b) die Abhandlungen sind längstens am 15. Oktober
1916 auf dem Universitäts-Sekretariat abzugeben;

c) der Name des Verfassers muss in einem ver-
siegelten Umschlag enthalten sein, welcher gleich wie
die Abhandlung mit einem Motto überschrieben ist;

d) die übergebene Abhandlung muss in gut leser-
licher Schrift gefertigt sein;

e) die preisgekrönten oder mit einem „accessit“
versehenen Arbeiten verbleiben im Universitäts-Archiv,
dtirfen aber unter den gleichen Bedingungen wie die
Inaugural-Dissertationen gedruckt werden.

IV. Zufolge Beschlusses der Kommission zur Stel-
lung von Preisaufgaben der Corps Suevia-Stiftung ist
der Termin für die Ablieferung der im Jahre 1912 ge-
stellten Preisaufgabe auf den 31. Angust 1916 ver-
schoben worden.

Die Preisaufgabe der Corps Suevia-Stiftung, für deren
Lösung der zweijährige Zinsertrag der Stiftung von rund
1000 Mk. als Preis in Aussicht steht, wird hierdurch zur
Kenntnis der Studierenden gebracht:

„Der Anteil der Universitäten an den Befreiungs-
kriegen von 1813/15, mit besonderer Berücksichtigung
Heidelbergs und der süddeutschen Universitäten.“

Die Arbeit wird einerseits auf den Akten der beteiligten
Universitäten, andererseits auf einer Fülle von gedrucktem
Material (Memoiren, Biographien, Briefen) beruhen müssen
und auch an der Heranziehung der militärischen Quellen
wohl nicht vorbei gehen können. Mit Rücksicht auf das
vermutlich ungleichartige, schwer übersehbare und verzettelte
Material soll dem Bearbeiter die möglichste Freiheit in der
Art und in dem Umfange der Durchführung gelassen werden.
Die Universität Heidelberg hat Sorge getragen, durch ein Um-
schreiben an die beteiligten Universitätsverwaltungen den
Bewerbern den Zugang zu den verschiedenen Universitätsakten
zu erleichtern, um auch zu ihrem Teile die Lösung einer Preis-
aufgabe zu fördern, die mit besonderer Rücksicht auf die
erhebenden Erinnerungen der Säkularjahre gestellt wird.

Die preisgekrönte Arbeit muss innerhalb des auf die
Preisverteilung folgenden Jahres gedruckt werden, und zwar
als selbständiges Heft innerhalb der im Verlage von Carl
Winter’s Universitätsbuchhandlung erscheinenden: „Heidel-
berger Abhandlungen zur mittelalterlichen und neueren Ge-
scbichte, herausgegeben von Karl Hampe und Hermann
Oncken.“

Die allgemeinen Bedingungen der Konkurrenz sind:

a) der Verfasser muss zur Zeit der Uebergabe seiner
Abhandlung noch hiesiger akademischer Bürger sein;

b) die Abhandlungen sind längstens bis zum 31. August
1916 auf dem Universitäts-Sekretariat abzugeben;

c) der Name des Verfassers muss in einem versiegelten
Umschlag enthalten sein, welcher gleich wie die Abhandlung
mit einem Motto überschrieben ist;

d) die übergebene Abhandlung muss in gut leserlicher
Schrift gefertigt sein.

Heidelberg, den 22. November 1915.

Der Prorektor:

Bauer.

Akademisches Direktorium.

Bekanntmachung.

Es wird hierdurch bekannt gemacht, dass von Stu-
dierenden und Privaten keinerlei Anschläge am
schw rarzenBrettohnevorherigeVidimierung
durchdenProrektorangeheftetwerdendtirfen.
Solche Anschläge sind zur Einholung der Genehmigung
des Prorektors auf dem Sekretariat abzugeben; die An-
heftung besorgt der Hausmeister.

Unvidimierte Anschläge werden sofort entfernt.

Der Prorektor:

_ Bezold.

Akademisches Direktorium.

Bekanntmaclinng.

Die Zahlung der Gebühren betr.

Alle Gebühren sind ohne besondere Anweisung auf der
Universitätskasse — Hauptstrasse 52 — zu entrichten.

Die Quittung der Kasse ist also jeweils gleich bei Be-
stellung der Zeugnisse auf der Universitäts-Kanzlei vorzu-
legen.

Es sind zu zalilen:

für das Abgangszeugnis (Exmatrikel) . 10 M.

für jedes Sitten- (Führungs-) Zeugnis . — 20 Pf.

für jedes Präsenzzeugnis.— 50 Pf.

für jede Beglaubigung .— 50 Pf.

Der Prorektor:

_ Bezold.

Engerer Senat.

Bekanntmachnng.

Versicherung gegen Diebstahlschaden betr.

Der Versicherung gegen die Folgen körperlicher Un-
fälle (Unfallversicherung) ist mit Wirkung vom Sommer-
semester 1914 ab eine solche gegen Diebstahlschaden
angereiht worden.

Diese Versicherung ist mit der „Albingia“ Hamburg-
Düsseldorfer Versicherungsaktiengesellschaft in Hamburg
abgeschlossen. Sie umfasst alle Diebstähle, welclie zum
Nachteil der Studierenden und Hörer, der Dozenten, der
Beamten und aller im Dienste der Universität und ihrer
Institute und Anstalten tätigen Personen an Kleidern,
Gebrauchsgegenständen (ausschliesslich Geld- und Wert-
sachen) und Fahrrädern in den Gebäuden, Höfen, Gärten
usw. der Universität, ihrer Verwaltungsräume, aller ihrer
Institute und Anstalten (Kliniken, Seminare, Sternwarte,
Universitätsbibliothek, akademische Lesehalle, Fechthalle
und dergl. sowie in den Räumen zur Erteilung des Reit-
und Turnunterrichts) verübt werden.

Diebstähle auf den Spielplätzen sind von der Ver-
sicherung ausgeschlossen.

Die Semesterprämie beträgt für den versicherten Stu-
dierenden und Hörer 20 Pfennig; sie wird von der aka-
demischen Quästur eingezogen. Der Höchstbetrag der
Entschädigungssumme fiir den einzelnen Versicherten be-
trägt 125 Mk. im Semester.

In Bezug auf das Verhalten des Geschädigten wird
zur Beachtung bekanntgegeben:

1. Jeder Diebstahl ist un ver z ü g 1 ic h, also
alsbald nach der Entdeckung dem Universi-
täts - Sekr etariat zu melden, damit durch
die Kriminalpolizei die nötigen Schritte zur Fest-
stellung des Täters unternommen werden können.
Zuvor ist jedoch von dem Geschädigten durch
Umfrage beim Pförtner, Hausmeister usw. festzu-
stellen, ob nicht eine Verwechslung oder dergl.
vorliegt. Nur im Falle eines Diebstahls
(nicht auch bei sonstigem Verlust) tritt die Ent-
schädigungspfiicht für die Versicherungsgesell-
schaft ein.
 
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