Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Universität Heidelberg [Editor]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1918 — 1918

Citation link: 
https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/hd_akad_mit_sh1918/0002
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Heidelbebgee Akademische Mitteidctgw

Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Die Studierenden setzen wir davon in Kenntnis, dass das
Prorektorat für das Studienjahr Ostern 1918/1919 heute an
Herrn Geh. Hofrat Prof. Dr. Christian Bartholomae
übergegangen ist.
Heidelberg, den 11. März 1918.
Der Prorektor:
_ Endemann.
Immatrikulations-Kommission.
Bekanntmachung.
Die Immatrikulation findet in den ersten Wochen des
Semesters am Schlüsse jeder Woche statt.
Anmeldungen zur Immatrikulation werden nur an den
vier ersten Wochentagen, Montag bis Donnerstag
angenommen. Sie sind unter üebergabe der erforderlichen
Zeugnisse in der Kanzlei während der Stunden von 8 bis
12 Uhr zu bewirken.
Jeden Freitag haben sich dann die an den vorher-
gegangenen Tagen Angemeldeten zu einer den Einzelnen bei
der Anmeldung bekannt gegebenen Stunde auf dem Sekre-
tariat in die Matrikel einzuzeichnen und sich so-
dann am folgenden Samstag um 12 Uhr zu einer durch
den Prorektor abzuhaltenden Schlussfeierlichkeit in der Aula
einzufinden.
Bei der Anmeldung sind vorzulegen:
1. von Inländern:
Abgangszeugnis von der Schule und von den etwa schon
besuchten Hochschulen,
ausserdem polizeiliches Führungsattest, wenn die Auf-
nahme hier nicht unmittelbar nach dem Abgang von
der Schule oder Hochschule stattfindet;
2. von Ausländern:
äusser diesen Zeugnissen Pass oder Heimatschein.
Ferner ist bei der Anmeldung die hiesige Miet-
wohnung anzugeben.
Heidelberg, den 15. April 1918.
Der Prorektor:
Bartholomae.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachnng.
Nichtimmatrikulierte Personen können die Vor-
lesungen nur unter den nachstehenden Voraussetzungen
besuchen:
I. Als Hörer können zum ständigen Besuch von Vor-
lesungen zugelassen werden:
1. Männer von genügender Vorbildung, die reiferen
Alters sind und nicht immatrikuliert werden können,
2. Frauen, die
a) das Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen
Mittelschule besitzen, aber nicht um die Immatri-
kulation nachsuchen;
b) die höhere Lehrerinnenprüfung in Deutschland be-
standen haben;
c) eine gleichwertige im Auslande erlangte wissen-
schaftliche Vorbildung nachweisen (siehe besonderer
Anschlag).
Von allen kann der Nachweis einer guten sittlichen
Führung verlangt werden.
II. Die Zulassung der Hörer erfolgt durch die Imma-
trikulationskommission jeweils für ein Semester. Zum
Besuche praktischer Uebungen ist die Erlaubnis des
Institutsdirektors erforderlich. Die um Zulassung Nach-
suchenden haben sich (unter Vorlage obiger Nachweise)
auf dem Sekretariat zu melden.
III. Den Hörern wird zu ihrer Legitimation ein

Hörerschein ausgestellt, der ihnen auf der akademischen
Quästur (Hauptstrasse 52) nach Entrichtung der Gebühren
und Kollegienhonorare ausgehändigt wird.
IV. Der mit der Quittung der Quästur über die
entrichteten Honorare versehene Hörerschein ist den
Dozenten zur Antestierung und Eintragung in die In-
skriptionsliste vorzulegen. Der prorektor-
Bartholomae.
Akademisches Direktorium.
Be kann tniachung,
Die für reichsausländische Studierende der
Medizin, der Naturwissenschaften und der Pharmazie
auf 25 Mark für das Semester festgesetzte Institutsgebühr
kann solchen aus Deut sch-Oes ter reich, der deutschen
Schweiz undLuxemburg stammendenStudierenden, die
den Nachweis der deutschen Abkunft und des Besuchs
einer Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache er-
bringen, unter der Voraussetzung ihrer Würdigkeit auf
Ansuchen vom Senate mit ministerieller Genehmigung er-
lassen bezw. auf die von den inländischen Studierenden
zu entrichtende Institutsgebühr mit 5 Mark ermässigt
werden.
Ausnahmsweise können auch andere Reichs-
ausländer, welche im übrigen den vorgenannten An-
forderungen entsprechen, berücksichtigt werden; doch
soll bezüglich dieser die Ermässigung der Institutsgebühr
nur im Falle der Bedürftigkeit bewilligt werden.
Etwaige Gesuche sind unter Beifügung der
Nachweise über deutsche Abkunft und von
Studien- (Maturitäts-) undSittenzeugnissen
und ev. eines Bedürftigkeitsausweises bis spätestens
20. Mai 1918
an den Engeren Senat zu richten. Nach diesem Termin
einlaufende Gesuche bleiben unberücksichtigt.
Heidelberg, den 15. April 1918.
Der Prorektor:
Bartholomae.
Engerer Senat.
Bekanntm ach un g.
Die Befreiung von Zahlung der Unterrichts-
honorare betr.
Unbemittelte Inländer (Reichsangehörige), die sich
durch besondere Fähigkeiten, Fleiss und ein sittliches Be-
tragen auszeichnen, können von der Bezahlung der Unter-
richtshonorare ganz oder zur Hälfte befreit werden.
Die Befreiungsgesuche sind beim engeren Senate
einzureichen.
Wer im ersten Studiensemester um Befreiung nach-
sucht, hat der Eingabe beizufügen:
1. das Schulzeugnis, aufgrund dessen die Immatri-
kulation erfolgt ist,
2. ein Vermögenszeugnis des Gemeinderats des Hei-
matsorts des Bittstellers.
Wer erst in einem späteren Semester um Honorar-
befreiung bittet, hat dem Gesuche ausserdem Fleiss- und
Sittenzeugnisse anzuschliessen.
Die Fortdauer der auf einer der beiden Landesuni-
versitäten gewährten Befreiung ist bedingt durch Fleiss-
zeugnisse (zu erheben am Schlüsse des vorhergehenden
Semesters von den Universitätslehrern), eiii Sittenzeug-
nis, das bisherige Befreiungsdekret und das Vermögens-
zeugnis mit der Beurkundung, dass eine Verbesserung in
den Vermögensverhältnissen nicht eingetreten ist.
Studierende, welche wegen unzureichender Zeugnisse
früher abgewiesen worden sind, haben in den etwa wieder-
holten Gesuchen die frühere Abweisung zu erwähnen.
Die zu belegenden Vorlesungen und Uebungen sind
auf besonderem Blatt beizufügen.
Ausländer können ausnahmsweise unter den
obigen Bedingungen ganz oder zur Hälfte befreit werden.
 
Annotationen