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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1919 — Heidelberg, 1919

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AKADEMISCHE MITTEILUNGEN
FÜR DIE STUDIERENDEN DER RUPRECHT-KARLS-UNIVERSITÄT ZU HEIDELBERG
Herausgegeben von J. Hörning
Universitäts-Buchdruckerei
Hauptstr. 55 a - Fernspr. 419

Sommer-Halbjahr 1919 Nr. 5 Samstag, 19. Juli 1919
Die Studierenden wollen zu ihrem eigenen Vorteil ihre Wohnung, sowie jeden Wohnungs-
wechsel, alsbald dem Postamt (durch unfrankierten Brief oder Postkarte, die in den
nächsten Briefkasten zu stecken oder dem Briefträger mitzugeben sind) anzeigen.

Anzeigenpreis: die viergespaltene
Zeile 40 Pfg., 10 Zeilen für das
ganze Semester 30 Mk.

Erscheint während des Semesters
monatlich zweimal und wird allen
Studierenden u. Hochschullehrern
unentgeltlich ins Haus geliefert

Amtliche Bekanntmachungen.

Akademisches Direktorium.
Exmatrikulation betr.
Diejenigen Studierenden, welche mit Semesterschluss die
Universität verlassen wollen, werden darauf aufmerksam ge-
macht, dass die Anmeldungen zur Exmatrikulation — unter
Vorlage der hiesigen Anmeldungsbücher und
einer Quittung der Universitätskasse über be-
zahlte Exmatrikulationsgebühr von 10 Mk. — jetzt
schon auf der Universitäts-Kanzlei erfolgen können.
Die Aushändigung der Abgangszeugnisse erfolgt vom
1- August ab gegen
1. Rückgabe der Erkennungskarte,
2. Vorlage der vorgeschriebenen Bibliotheks-Bescheinigung,
3. Vorlage der vorgeschriebenen Bescheinigung von Seiten
der Praktikanten des ehern. Universitäts-Laboratoriums.
Heidelberg, den 8. Juli 1919.
Der Rektor:
Bartholomae.
Akademisches Direktorium.
Abmeldung betr.
Es ist dringend notwendig, dass auch diejenigen imma-
trikulierten Studierenden, welche ohne Abgangszeugnis die
Hochschule endgültig verlassen wollen, hiervon der Uni-
versitäts-Kanzlei Anzeige erstatten.
Unterlassungen haben Unrichtigkeiten in den akademi-
schen Verzeichnissen und auch Unannehmlichkeiten für die
betreffenden Studierenden zur Folge.
Heidelberg, den 8. Juli 1919.
Der Rektor:
• Bartholomae.
Engerer Senat.
Honorarbefreiung betr.
Die Studierenden, die um Honorarerlass usw. ein-
gekommen sind, werden ersucht, die Bescheide auf ihre Ge-
suche alsbald auf dem Universitäts-Sekretariat in Empfang
zu nehmen.
Heidelberg, den 15. Juli 1919.
Der Rektor:
Bartholomae.

Engerer Senat.
Honorarbefreiung im Winter-
. . Semester 1919/20 betr.
+ Diejenigen Studierenden, die im kommenden Semester
s mals oder wiederholt um Honorarbefreiung einkommen
wo en, werden aufgefordert, die erforderlichen Fleiss-
zeugnisse schon jetzt bei ihren Dozenten zu erheben.

Die Formulare hierzu sind in der Universitäts-Kanzlei
erhältlich.
Heidelberg, den 8. Juli 1919.
Der Rektor:
Bartholomae.

Engerer Senat.
Versicherung gegen Diebstahlschaden betr.
Der Versicherung gegen die Folgen körperlicher Un-
fälle (Unfallversicherung) ist mit Wirkung vom Sommer-
semester 1914 ab eine solche gegen Diebstahlschaden
angereiht worden.
Diese Versicherung ist mit der „Albingia“ Hamburg-
Düsseldorfer Versicherungsaktiengesellschaft in Hamburg
abgeschlossen. Sie umfasst alle Diebstähle, welche zum
Nachteil der Studierenden und Hörer, der Dozenten, der
Beamten und aller im Dienste der Universität und ihrer
Institute und Anstalten tätigen Personen an Kleidern,
Gebrauchsgegenständen (ausschliesslich Geld- und Wert-
sachen) und Fahrrädern in den Gebäuden, Höfen, Gärten
usw. der Universität, ihrer Verwaltungsräume, aller ihrer
Institute und Anstalten (Kliniken, Seminare, Sternwarte,
Universitätsbibliothek, akademische Lesehalle, Fechthalle
und dergl. sowie in den Räumen zur Erteilung des Reit-
und Turnunterrichts) verübt werden.
Diebstähle auf den Spielplätzen sind von der Ver-
sicherung ausgeschlossen.
Die Semesterprämie beträgt für den versicherten Stu-
dierenden und Hörer 20 Pfennig; sie wird von der aka-
demischen Quästur eingezogen. Der Höchstbetrag der
Entschädigungssumme für den einzelnen Versicherten be-
trägt 125 Mk. im Semester.
In Bezug auf das Verhalten des Geschädigten wird
zur Beachtung bekanntgegeben:
1. Jeder Diebstahl ist unverzüglich, also
alsbald nach der Entdeckung dem Universi-
täts-Sekretariat zu melden, damit durch
die Kriminalpolizei die nötigen Schritte zur Fest-
stellung des Täters unternommen werden können.
Zuvor ist jedoch von dem Geschädigten durch
Umfrage beim Pförtner, Hausmeister usw. festzu-
stellen, ob nicht eine Verwechslung oder dergl.
vorliegt. Nur im Falle eines Diebstahls
(nicht auch bei sonstigem Verlust) tritt die Ent-
schädigungspflicht für die Versicherungsgesell-
schaft ein.
2. Von den vorhandenen Garderobeeinrichtungen ist
unbedingt Gebrauch zu machen. Es ist unzu-
lässig, Gegenstände auf Bänken, Tischen, Fenster-
gesimsen und dergl. liegen zu lassen. Fahrräder
sind anzuschliessen oder wenigstens durchSchlösser
fest zu stellen.
Heidelberg, den 26. April 1919.
Der Rektor:
Bartholomae.
 
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