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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Winter-Halbjahr 1918/19 — Heidelberg, 1918-1919

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Heidelberger Akademische Mitteilungen

Akademisches Direktorium.
Die für reich saus ländische Studierende der
Medizin, der Naturwissenschaften und der Pharmazie
auf 25 Mark für das Semester festgesetzte Institutsgebühr
kann solchen ausDeutsch-Oesterreich,der deutsch en
Schweiz undLuxemburg stammendenStudierenden, die
den Nachweis der deutschen Abkunft und des Besuchs
einer Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache er-
bringen, unter der Voraussetzung ihrer Würdigkeit auf
Ansuchen vom Senate mit ministerieller Genehmigung er-
lassen bezw. auf die von den inländischen Studierenden
zu entrichtende Institutsgebühr mit 5 Mark ermässigt
werden.
Ausnahmsweise können auch andere Reichs-
ausländer, welche im übrigen den vorgenannten An-
forderungen entsprechen, berücksichtigt werden; doch
soll bezüglich dieser die Ermässigung der Institutsgebühr
nur im Falle der Bedürftigkeit bewilligt werden.
Etwaige Gesuche sind unter Beifügung der
Nachweise über deutsche Abkunft und von
Studien- (M a t u r i t ä t s-) und S i 11 e n z e u g n i s s e n
und ev. eines Bedürftigkeitsausweises bis spätestens
25. Oktober 1918
an den Engeren Senat zu richten. Nach diesem Termin
einlaufende Gesuche bleiben unberücksichtigt.
Heidelberg, den 16. September 1918.
Der Prorektor:
Bartholomae.

Akademisches Direktorium.
Es ist wiederholt vorgekommen, dass ältere vor dem
Staatsexamen stehende Studierende sich zwar an der Hoch-
schule immatrikulieren lassen bezw. das akademische Bürger-
recht beibehalten, sich aber nicht studienhalber
am Orte der Hochschule aufhalten, sondern sich
in ihre Heimat begeben, um sich dort auf das Staats-
examen vorzubereiten, gleichwohl aber die so verbrachten
Studiensemester bei der Meldung zur Staatsprüfung als an der
Hochschule verbrachte Studiensemester zur Anrechnung bringen.
Eine derartige Hebung widerspricht durchaus den bestehenden
Bestimmungen wie den akademischen Vorschriften und bat auch
eine wesentliche Schädigung einer entsprechenden Ausbildung
zur Folge.
Die Prüfungsbehörden sind zur strengsten Prüfung der
Nachweise über das Studium der Kandidaten veranlasst
und es wird die Zurückweisung von Kandidaten
von der Prüfung erfolgen, sobald sich hierbei ergibt,
dass die betr. Kandidaten nicht während der vorgeschriebenen
Studienzeit ihre Studien auch wirklich an der Hochschule
betrieben haben und an solcher anwesend waren.
Die Herren Studierenden werden darauf aufmerksam
gemacht mit dem Bemerken, dass wir gegen Zuwiderhandelnde
wegen Ungehorsams gegen die Anordnungen der akademischen
Behörden disziplinarisch einschreiten werden.
Der Prorektor:
Bartholomae.

Engerer Senat.
Honorarbefreiung betr.
Anspruch auf Erteilung eines Fleisszeugnisses haben nur
die Bewerber, die sich dem Dozenten, dessen Vorlesung sie
hören, beim Beginn des Semesters vorgestellt haben.
Heidelberg, den 16. September 1918.
Der Prorektor:
Bartholomae.

Akademisches Direktorium.
Nach § 16 der akademischen Vorschriften sind die Stu-
dierenden verpflichtet, in der Universitätsstadt zu wohnen, der
akademischen Behörde bei der Aufnahme ihre Wohnung
anzuzeigen und ihr über einen Wechsel derselben je-
weils binnen drei Tagen Mitteilung zu machen.
Das Wohnen ausserhalb der Universitätsstadt kann nur
ausnahmsweise vom Prorektor erlaubt werden.
Die Unterlassung der Wohnungsanzeige kann disziplinär
geahndet werden. Ausserdem ist, wenn das Aufsuchen der
Wohnung durch einen Bediensteten der Hochschule notwendig
wird, an diesen eine Ganggebühr von 1 Mark zu entrichten.
Der Prorektor:
Bartholomae»

Akademisches Direktorium.
Es ist zu unserer Kenntnis gekommen, dass Studierende
ausserhalb der Universitäts-Fechtlokale und bei Privat-
Fechtlehrern fechten.
Dies widerspricht den Bestimmungen des § 1 der Fecht-
Ordnung.
Wir machen darauf aufmerksam mit dem Bemerken, dass
gegen diejenigen Studierenden, die gegen dieses Verbot handeln,
disziplinarisch eingeschritten werden wird.
Heidelberg, den 16. September 1918.
Der Prorektor:
Bartholomae.

Engerer Senat.
Diebstalilversicherung.
Wir machen es den Studierenden zur besonderen Pflicht,
auf ihre in den Räumen der Universität und ihrer Institute
abgelegten Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände sorg-
fältig zu achten und Kleidungsstücke nur an den hierzu be-
stimmten Plätzen abzulegen und die bestehenden Sicherungs-
massregeln, Ketten, Schlösser u. dergl. zu benutzen.
Bei grobfahrlässiger Nichtbenutzung der zur Verhütung
von Diebstählen dargebotenen Vorrichtungen kann im Falle
eines Diebstahls eine Entschädigung nicht gewährt werden.
Heidelberg, den 16. September 1918.
Der Prorektor:
Bartholomae.

Engerer Senat.
Aus dem Erträgnis der Eleonore Wallot-Stiftung
sind für das Studienjahr 1918/19 zwei bis vier Stipendien
im Mindestbetrag von je 500 Mark jährlich zu vergeben.
Genussberechtigt sind unbemittelte, geistig be-
gabte, deutsche Frauen oder Jungfrauen, gleichviel
welchen Glaubens sie sein mögen, die an der Universität
Heidelberg alsordentlicheStudierende immatriku-
liert sind, mit Ausnahme derjenigen, die Theologie studieren.
Bewerbungen sind unter Anschluss von Geburts-, Ver-
mögens-, Studien- und Sittenzeugnissen bis zum 1. Dezember
1. Js. beim Universitäts-Sekretariat einzureichen.
Heidelberg, den 16. September 1918.
Der Prorektor:
Bartholomae.

Akademisches Direktorium.
Aus der Pfarrer Herrmann’schen Stipendien-
Stiftung sollen für das Winter-Semester 1918/19 Stipendien
an die bedürftigsten, talentvollsten, fleissigsten und in jeder
Beziehung würdigsten Studierenden der Theologie hiesiger
Hochschule vergeben werden. Vorzugsweise sollen Mitglieder
des homiletischen Seminars mit diesem Stipendium bedacht,
und zu diesem Ende eine Konkurrenz unter ihnen eröffnet
werden.
 
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