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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Winter-Halbjahr 1919/20 — Heidelberg, 1919-1920

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AKADEMISCHE MITTEILUNGEN
FÜR DIE STUDIERENDEN DER RUPRECHT-KARLS-UNIVERSITÄT ZU HEIDELBERG

Herausgegeben von J. Hörning
Universitäts-Buchdruckerei
Hauptstr. 55 a - Fernspr. 419

Winter-Halbjahr 1919/20 Nr. 6 Mittwoch, 10. Dezember 1919

Erscheint während des Semesters
monatlich zweimal und wird allen
Studierenden u. Hochschullehrern
unentgeltlich ins Haus geliefert

Anzeigenpreis: die viergespaltene
Zeile 50 Pfg., 10 Zeilen für das
ganze Semester 50 Mk.

Die „Akademischen Mitteilungen“ können jeweils nach Erscheinen in den Buchhandlungen,
im Universitäts-Sekretariat, in der Akad. Lesehalle sowie beim Verlag, Hauptstr. 55 a, unentgeltlich
in Empfang genommen werden; gegen eine Gebühr von 50 Pfg. fürs Semester erfolgt Zusendung
durch die Post. Der Verlag.

Aufruf!
Immer lauter klingen die Stimmen aus Wien ins
Reich, die'von der Not unserer österreichischen Volks-
genossen reden.
Besonders hart trifft die Teuerung und der Hunger
unsere österreichischen Kommilitonen, die schon teil-
weise durch die Geldentwertung gezwungen sind, ihr
Studium aufzugeben.
Die Stimme des Blutes mahnt uns, den stammver-
wandten Brüdern über die Grenzschranken hinweg
Hilfe,,zu leisten. Wenn jeder nach seinen Kräften bei-
steuert, können wir bei dem heutigen Kursstand un-
endlich viel Gutes wirken.
Die ganzen deutschen Hochschulen eröffnen des-
halb gemeinsam eine Sammlung von Geld und Brot-
marken.
Spenden nehmen das Geschäftszimmer des A. St. A.
und die Fachschaften in den Kollegs und Seminarien
entgegen.
Der A. St. A. ist überzeugt, daß auch die Heidel-
berger Studentenschaft diese selbstverständliche Pflicht
erfüllen wird.
I.A.: v. der Wense,
1. Schriftführer.

Ein neuer Verfassungsentwurf.
In der letzten Nummer der Mitteilungen hat Herr
Koch die Gedanken der Verfassungskommission des
A. St. A. zur Satzungsreform niedergelegt. Sie haben
sich unterdeß zu einem Entwurf verdichtet, der mit
den Fachschaften und im Ausschuß eingehend beraten
wurde.
Die Grundgedanken: möglichst enge Verbindung
von Fachschaften mit A. St. A. und größere Selbstän-
digkeit der gewählten Vertretung gegenüber der Stu-
dentenversammlung werden allseitig anerkannt.
Von Seiten der Fachschaften wurden aber beson-
ders Bedenken laut gegen die vorgesehene Wahl der
Fachausschüsse (Vertretungen der Fachschaften) durch
Listen in einem regelrechten Wahlgang. Demgegenüber
sei bemerkt, daß eine Verankerung der Fachschaften
in der Satzung der Studentenschaft und damit weiter-
hin auch in der Universitätsverfassung (nach Darm-
städter Muster) mit bestimmten Rechten nur dann mög-
lich sein wird, wenn sie in einem regelrechten, ein-
wandfreien Wahlverfahren ihren Ausschuß wählen.
Der Zusammenschluß der Fachschaftmitglieder zu pri-
vaten Vereinigungen (z. B. Medizinerschaft im Leip-
ziger Ärzteverband) wird dadurch nicht berührt. Prak-

tisch ergeben sich wohl keine Schwierigkeiten, da ja
bei Einigkeit der Fachschaftsangehörigen nur eine Liste
aufgestellt zu werden braucht. Damit würden in der
Praxis die Vertreter dieser privaten Verbände in den
Fachausschuß gewählt werden.
Dagegen waren die Fachschaften in überwiegender
Zahl mit der Wahl von Fakultätsvertretern auf Grund
der Reichswahlordnung, die mit beschließender Stimme
neben die Vertreter der Gesamtstudentenschaft treten
sollen (siehe unten § 3), einverstanden. Vereinzelt wur-
den auch reine Fachschaftswahlen gefordert.
Im A. St. A. wurden demgegenüber Stimmen laut,
die den Fachvertretern nur beratende Stimme zugeste-
hen wollten, außer in ihren speziellen Fachangelegen-
heiten. Besonders wurde hierfür geltend gemacht, daß,
wenn die Fachvertreter im A. St. A. auch zu allgemein-
studentischen Fragen Stellung nehmen müßten, als
Folge auch die Zusammensetzung der Fachausschüsse
nicht nach fachlichen Gesichtspunkten, sondern ähn-
lich wie beim allgemeinen Ausschuß sich gestalten
würde.
Um die Aussprache auf breitester Basis zu ermög-
lichen, veröffentlicht nun die Verfassungskommission
ihren Entwurf im Auszug, soweit nämlich beträchtliche
Änderungen gegenüber der alten Satzung eingetreten
sind.
Satzung der Heidelberger Studentenschaft.
I. Wesen des A. St. A.
§ 3. Der A. St. A. besteht aus:
a) Vertretern der Gesamtstudentenschaft.
b) Vertretern der Fachschaften.
Kein Mitglied kann beide Wahlkörper vertreten.
II. Wahl und Amtsdauer. <
§ 4. Der A. St. A. wird in den letzten 5 Wochen
des Semesters, jedoch mindestens 21 Tage vor seinem
amtlichen Schluß, für das folgende Semester gewählt.
§ 8. Die Wahl der im § 3 b genannten Vertreter
geschieht durch die Fachausschüsse.
Auf jedes angefangene 150 der bei der Wahl zu
den Fachausschüssen abgegebenen Stimmen entfällt ein
Vertreter. (Vergl. § 27.)
§ 9. Die anerkannten Fachschaften dürfen zur
Wahl der Vertreter der Gesamtstudentenschaft keine
eigene Listen aufstellen.
§ 10. Die Bestimmungen der Reichswahlordnung
vom 30.11.1918 finden sinngemäß Anwendung.
III. A.St.A.
§ 10. Der neugewählte A.St.A. tritt 8 Tage
nach der Wahl zwecks Übernahme der Geschäfte und
Entlastung des seitherigen A.St.A. zusammen.
 
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