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Auch die lübische Schiffsordnung in Reimen aus dem 18. Jahr-
hundert möchte ich in diese Gruppe stellen (unten Beispiel 38).
Ausführlicher und deutlicher sind die gereimten Kellerordnungen
oder sogenannten Kellerrechte, die auf Tafeln aufgemalt in süd-
deutschen (namentlich schwäbischen und fränkischen) großen Kellern an
einem Fasse oder sonstwo hingen. Mir sind Beispiele vom Bodensee bis
Würzburg bekannt geworden (unten Beispiele 39—47). In der Pfalz
scheinen sie, nach dem Zeugnis von Bassermann-Jordan, Geschichte des
Weinbaues in der Rheinpfalz 1907 S. 534, nicht üblich gewesen zu sein.
Auch von Rhein und Mosel sind mir keine bekannt geworden. Die Texte
(anscheinend alle aus dem 18. Jahrhunderte) zeigen vielfach unterein-
ander Verwandtschaft, was sich teils aus örtlicher Nähe leicht erklärt,
teils aber auch darin seinen Grund hat, daß die Kellerherrschaften zu-
einander Beziehungen hatten.
In den Kellerrechten triff uns eine bemerkenswerte Verquickung von
Rechtsordnung und Volksbrauch entgegen. Zunächst scheint es, als ob
nur in lustiger Verseschmiederei die weinfröhliche Stimmung des Ortes
vor dem Ausarten in wüstes Getobe und in Zank bewahrt werden sollte.
Es wird Schwören, Fluchen, Pfeifen, Zotenreißen verboten; dann aber
auch weitere Anstandsregeln gegeben: Hut abziehen, keinen Stock mit-
bringen, und — insbesondere nicht an das Faß klopfen, nicht einmal mit
dem Finger 1 Wer sich dagegen vergeht, der wird zur Strafe mit dem
Bandmesser oder Küfermesser geschlagen. Er muß sich über das Faß
oder über eine Bank legen und bekommt drei Schläge als „Bastonade“
(Beispiel 45). Auf der Würzburger Kellerrechfsfafel wird der Keller-
frevler über eine Bank gelegt; auf dem Heidelberger Bild im Kurpfälzi-
schen Museum (vgl. Daehne, Das große Faß zu Heidelberg 1930 S. 17)
über ein Faß. Wenn im Keller von Donaueschingen neben der Keller-
rechtstafel eine Pritsche hängt, so dürfte das schon eine Entartung des
Brauches sein. Denn das Typische für den Hänselbrauch ist ja das Hand-
werkszeug als Hänselgerät. So z. B. beim „Jägerrecht“. Wer sich gegen
den Weidmannsbrauch oder gegen die Weidmannssprache vergeht, be-
kommt drei Schläge mit dem Weidmesser und beim dritten Schlage wird
gerufen: „Das ist das edle Jägerrecht“! (Deutsches Wörterbuch IV 2,
2223). Auch Kittel weist in der Illusfr. Weinzeitung 1 (1927) Nr. 4 auf
dieses Gegenstück hin.
Daß wir es aber beim Kellerrecht mit seinen launigen Reimen mit
einem Hänselbrauch zu tun haben, zeigt die mehr oder weniger verbrämte
Bitte um ein Geldgeschenk, der zarte Wink der Salemer Tafel (Bei-
spiel 45) und die deutlicheren Verse in Großbotwar (Beispiel 43).

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