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Heidelberger Zeitung — 1886 (Januar bis Juni)

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Hagvkatt und Merkiindiger für die Stadt Keidekkerg

1886

Donnerstaz, den 15. April

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Für hies. Geschäfts
u. Privatanzeige»
bedeut, ermäßigt.
G»ti,<A,f»t»
der Inserate in de«
Placat-Anzeiger.

Deutsches Reich.
Karlsruhe, 14. April. (Amtlich.) Seine Königliche
Hoheit der Großherzog haben den mit der Leitung des
Oberschnlraths betrauten Geheimen Referendar August
Joos unter Belassung desselben in seiner Stellung als
Mitglied des Ministeriums der Justiz, des Kultus und
Unterrichts zum Director des Oberschulraths und den Rcgi-
straturassistenten Christian Schönthaler aus Durlach
zum Registrator bei dem Ministerium der Justiz, des Kul-
tus und Unterrichts ernannt.
Karlsruhe, 14. April. Heute ist über das Be-
finden Seiner Königlichen Hoheit des Erbgroßherzogs
nachfolgendes Bulletin erschienen: Gestern Nachmittag wieder
geringe Tempcratursteigcrung ohne stärkere Betheiligung
der Gelenke. Am Morgen kein Fieber. Die pleuritischeu
Ergüsse dauernd in Abnahme. Or. Tcnner.
Karlsruhe, 12. April. (21. öffentliche Sitzung der
1. Kammer.) Der Präsident v. Rüdt eröffnet mit einigen
geschäftlichen Mittheilungen die Sitzung. Am Regierungs-
tische: Ministerialrats, Lewald. Commerzicnrath Dif-
fenv erstattet längeren Bericht über den Gesetzentwurf, be-
treffend die Fleischsteuer. Die Commission beantragt,
dem Entwürfe in der vorliegenden und von der 2. Kammer
mit nur zwei Aenderungen versehenen Gestalt bcizupflichten.
Ministerialrath Lewald giebt einen Rückblick über die
Entwickelung des Entwurfes für 1880/1881. Nach einer
kurzen Erwiderung des Berichterstatters wird die allgemeine
Beralhung geschlossen und in die Spezialberathung eingetreten.
Ohne weitere Verhandlung wird hierauf der Entwurf ange-
nommen. Freiherr K. v. Göler verbreitet sich, als Bericht-
erstatter, über die Bittschrift von Trunk und Genossen, be-
treffend Ermäßigung der Grundsteuerveran-
lagung. Die Commission stellt den Antrag, die Bitt-
schrift der Regierung zur Kenntnißnahme zu überweisen.
Ministerialrath Lewald rechtfertigt die unbedingte Ab-
weisung der Bittschrift durch die Regierung, da die Bitt-
steller bis zur Stunde sämmtliche Rechtsmittel und In-
stanzen übergangen und sich unmittelbar an das hohe Haus
gewandt hätten. Soweit es möglich, würde den Bittstellern
ihr Recht werden, an eine Aenderung der Steuereinschützung
sei vorläufig gar nicht zu denken. Nach einigen Bemer-
kungen des Freihcrrn von Göler und des Dr. Knies
stimmt das Haus dem Conimissionsantrage bei. Ueber den
Gesetzentwurf, die Wahl der Abgeordneten zur
Kreisversammlung und die Aufbringung des
Kreisaufwandes betreffend, berichtet der Bürgermeister
Noppel. Der Berichterstatter befürwortet Namens der
Commission Annahme des Entwurfes mit einigen redaktio-
nellen Aenderungen. Das Gesetz wird dementsprechend an-
genommen. Die Bitte der Stadt Meersburg um Wieder-
herstellung des Amtsgerichts daselbst kann nicht mehr zur
Verhandlung kommen, da auf Antrag des Grafen Kagencck
wegen Beschlußunfähigkeit des Hauses die Sitzung um
10V. Uhr abgebrochen werden muß.
m Karlsruhe, 13. April. 60. öffentliche Sitzung.
(Schluß.) Abg. Win ter er berichtet in der Mittagsver-
handlung über die 560 Ordenspetitionen, welche von 6- bis
700 Gemeinden des ganzen Landes Unterschriften gefunden
haben, bezeichnet unter Beiziehung der kirchenpolitischen Ver-
hältnisse anderer Staaten einen Theil der in den Petitionen
erhobenen Behauptungen als von vornherein unrichtig und
Unbegründet, einen andern Theil — es sei in Baden ein
schreiender Priestermangel — als nicht genügend erwiesen.
Commissionsantrag einfache Tagesordnung, bezüglich des
letzteren Theils der Petitionen begründete Tagesordnung.
Die Clericalen bringen einen Antrag auf Ueberweisung zur
Kenntnißnahme ein. Abg. Lender: Wenn ich und meine
politischen Freunde heute früh theilweise gegen Berathung
der Petitionen uns ausgesprochen haben, so geschah dies
Nach meiner Begründung, daß wir bei der Stimmung des
Hauses heute früh geglaubt haben, unserer Sache mehr zu
dienen durch Njckstberathung, sonst aber gehen wir der
Sache so wenig aus dem Weg als die andern Herrn.
Durch den Commissionsbericht ist festgestellt, daß es sich in
der That um eines jener Gesetze handelt, welche der Fürst
Reichskanzler erst gestern im preuß. Herrenhaus als ein
Kampfgesetz bezeichnet hat. Dasselbe hat seinen Grund in
der Rücksichtnahme auf die vatikanischen Decrete. Nun
glauben wir, sind in den inzwischen vorübergegangenen 15
wahren diese Besorgnisse wegen der Lecrete doch zerstreut
Horden, wenigstens kennt der Mann, der jetzt an der Spitze
des Reichs steht, diese Besorgnisse nicht mehr. So ist dann
^Uch durch den Commissionsbericht festgestellt, daß es sich
dier um ein Ausnahmegesetz handelt, daß kein anderer
deutscher Bundesstaat ein derartiges Gesetz hat. Alle an-
dern Gesetzgebungen bewegen sich in diesem Punkte inner-
l>alb des Rahmens unseres Gesetzes v. Jahr 1860. Selbst
der Vollzugsverordnung unseres Herrn Reichskanzlers
6. Juli 1872,ich bitte das wohl zu beachten, sind von der
Mission u. Seelsorge nur dieJesuiten u. die mit ihnen affiliirten
^rden ausgeschlossen. Schon mit Rücksicht, daß es sich um
Ausnahmegesetz handelt, hätten wir gewünscht, daß diese

Petitionen wohlwollender behandelt worden wären^ welche
von mehreren tausend badischen Staatsbürgern unterzeichnet
sind. Umsomehr hätten wir geglaubt, das hoffen zu dürfen,
als ja kein Zweifel sein kann, daß wenn die Verhältnisse
in Preußen in einer Weise geregelt werden, daß dadurch
der vollständige Friede zwischen Staat und Kirche herge-
stellt wird, und daß, wenn es andere Staaten mit ihrer
Pflicht vereinbar finden, eine wenn auch kleine Zahl von
Ordenspriestern zur Seelsorge zuzulassen, das schließ-
lich auch bei uns in Baden kein dauerndes Hinderniß fin-
den kann. Denn Sie dürfen ja nicht übersehen, daß diese
Priester nicht nur Ordenspriester, sondern auch deutsche
Staatsbürger sind und in ihrer Eigenschaft als Ordens-
priester durch die Gesetzgebung ihrer Staaten geschützt sind.
Der Bericht der verehrt. Commission hat unterschieden zwi-
schen der Abhaltung von Missionen und der Aushilfe in
der Seelsorge und hat ausgeführt, daß Missionen an sich
nicht verboten sind. ' Diese Missionen sind gar nichts an-
deres als religiöse Hebungen, eine Reihe von Vorträgen in
Verbindung mit Gottesdienst und Spendung der heiligen
Sakramente, also eine Aneinanderreihung verschiedener reli-
giöser Hebungen, beschränkt auf bestimmte Zeit und mit ge-
wisser Rücksicht auf die speciellen Verhältnisse eingerichtet.
Warum nun daran Anstoß nehmen, wenn man die Mis-
sionen an sich nicht verhindern will, daß sie eventuell durch
die kleine Zahl der im deutschen Reich befindlichen Ordens-
priester abgehalten werden sollen? die sich doch dadurch
auszeichnen, baß sie keine Verpflichtung gegen eine bestimmte
Pfarrei haben! Denn Missionen durch Pfarrgeistliche sind
auf die Dauer unmöglich, weil der einzelne Pfarrer nicht
8 Tage von seiner Pfarrei abwesend sein kann. Auch be-
darf cs hiezu besonderer Vorbereitung. Gehen Sie nach
Frankreich, Oesterreich, England und Amerika, diese Ordens-
priester sind die besten Kanzelredner. Durch seine Los-
lösung vom Gemeindeimcresse hat dieser Stand für sich,
daß er viel entschiedener, viel freier und muthiger auftreten
kann. Es ist in unserer Zeit doch zu viel Aengstlichkeit,
wenn man diese wenigen Männer scheut und fürchtet ange-
sichts der vielen anderen Missionäre, die in anderem Ge-
wand andere Lehren, die für den Staat und die Gesell-
schaft viel gefährlicher sind, vortragen. Die Commission
habe gesagt, ja wenn wir uns von einem Priestermangel
überzeugen könnten! Er könne nun aus seiner Erfahrung
bestätigen, daß in seinem Bezirk allerdings ein solcher
herrsche, nicht weil die Pfarreien nicht bestellt sind, sondern
weil die Arbeitslast für den einzelnen Mann zu groß ist.
In Gemeinden von 3—4000 Seelen ist ein Geistlicher; es
darf nun dieser Mann die 60er Jahre überschritten, 600
bis 700 Schulkinder haben in 20 Religionsstunden, 2—4
Stunden versehen gehen müssen in die Gebirge, er ist sonst
in Anspruch genommen durch Krankenbesuche, Führung der
Standesbücher, Verwaltung der Bußsakramente, wobei es
nichts leichtes ist, eine beträchtliche Anzahl Pfarrkindcr
Beichte hören zu müssen, da ist es doch für manchen
Pfarrer eine Wohlthat, wenn er nur auf 8 Tage einmal
eine Aushilfe bekommt. Es sieht doch sonderbar aus, wenn
in Sachen der Missionen die bundesstaatlichen Grenzpfähle
noch bestehen, die man mit Recht beseitigt hat. Es ist
jedem Deutschen erlaubt, in einem anderen Bundesstaat in
Versammlungen zu sprechen, warum soll das Männern
nicht gestattet sein, die zwar Mitglieder von Orden sind,
die aber doch vom deutschen Reiche zugelassen sind? Die
Tragweite der Petitionen ist in der That eine so minimale,
daß auch mit Rücksicht darauf Sie hätten, ohne sich etwas
zu vergeben, dieselben zur Kenntnißnahme überweisen können.
Es ist zwar nur eine verhältnißmäßig geringe Anzahl von
Ordensgeistlichen, aber es könnte doch in manchen Fällen
auch diese zu Gebot stehen. Er erinnere sich noch ganz der
Worte eines geistig bedeutenden Mitgliedes der national-
liberalen Partei des Reichstages, des Prof. v. Treitschke,
es könne niemals Absicht seiner Partei sein, diese Thätig-
keit der kathol. Kirche zu hemmen. Ich möchte Sie daher
bitten, die motivirte Tagesordnung in die Kenntnißnahme
zu verwandeln, Sie geben damit einfach der Regierung das
Material, Sie erklären damit, wir stehen hier vor einer
Frage, die wir in allen ihren Details nicht beherrschen;
es ist hier eine Petition einer großen Anzahl von Mit-
bürgern, wir vertrauen zu großh. Regierung, daß sie die
Sache prüfen und dann auf dem von ihr als möglich er-
kannten Wege Abhilfe treffen wird. Was das Gesetz von
1880 betreffe, so müsse er bemerken, daß das auch seine
Schattenseiten habe, eine solche Aengstlichkeit gegenüber einer
nur aushilfsweisen Seelsorge existirt bis jetzt nicht und
nirgends sonst. Der Befähigungsnachweis für die Ordens-
priester allein hätte schon dafür gesorgt, daß die Sache
nicht zn arg würde. Warum den Männern, die in der
Schweiz unbehindert predigen, die aushilfsweise Seelsorge
im benachbarten Baden wehren? Auf seiner Pfarrei habe
sich ein vor 15 Jahren nach Amerika ausgewanderter
Priester zur Kräftigung seiner Gesundheit aufgehalten. Der
Mann hätte auch gern, wenigstens einmal das Evangelium
gepredigt. Ich sagte ihm, das dürfe er nicht, könne aber

auf seine Bitte vom Ministerium Erlaubuiß erhalten, aber
als Amerikaner hat er nicht zu bitten vermocht. Es sei
doch gleichgültig ob einmal ein Ausländer vorüber-
gehend das Evangelium predige, das gefährde doch den
Staat nicht. Man könne aus Vertrauen zum Erzbischof
ja sagen, kein Priester darf in unserem Lande funktionircn,
der nicht die Erlaubuiß des Oberhirten dazu hat. Schranken
sind es, kleinliche Schranken, die dieses Gesetz gezogen hat,
helfen Sie dieselben beseitigen. (Bravo bei den Ultramontanen.)
Abg. Kiefer: So harmlos, wie Abg. Lender die Sache
darstclle, sei die Sache denn doch nicht. Er werde ihm in
dem ruhigen Ton erwidern, den er selbst gebraucht habe
und ihm einige Jrrthümer nachweisen. Es sei ganz richtig,
daß die vatikanischen Dekrete eine Reihe von erfahrenen
und ernsten Männern vermocht haben, bei der Regierung
hinsichtlich der kirchenpolitischen Lage eine Initiative zu be-
fürworten. In der 2. Kammer habe der Oberhofgerichts-
präsident Obkircher, in der ersten Kammer der verstorbene
spätere Oberkirchenraths-Präsident Herrmann die bctr. Gesetz-
entwürfe vertreten. Es werde Niemand sagen können, diese
seien fanatische oder der katholischen Kirche mit Haß gegen-
überstehende Männer gewesen. Wir haben auch nichts
gegen Missionen, aber wir sind gegen Orden und Kongre-
gationen. Halten Sie zur Förderung und Veredelung des
religiösen Geistes in unserem Volk so viel Missionen als
Sie wollen, mich wird das freuen, niemals aber beun-
ruhigen. Die Liberalen werden es als Zeichen eines ge-
sunden tiefen Lebens in der katholischen Kirche ansehen.
Aber der Priester muß innerhalb der legalen Rechtsord-
nung des Staates stehen unter einem legalen Oberhaupt.
Wir wünschen hierbei, daß der ehrwürdige Greis, der heute
begraben wird, einen ebenso friedfertigen Nachfolger er-
halte. Die Kirche muß Gewicht legen auf eine geordnete
Ausübung ihres Lehramts. Der Staat gewährt in den
Universitäten hierzu reichliche Gelegenheit, daß ihre Männer
wissenschaftlich gebildet werden können und legt große Be-
deutung dem Wirken der katholischen Priester in den
Schulen bei. All diese Dinge wurzeln darin, daß wir Priester
haben, die stehen in der gesetzlich anerkannten Organisation
der Kirche. Besteht bei den Orden und Kongregationen
ein ähnliches Verhältniß? Antwort: Nein! es besteht nicht!
Wer gewährt eine Sicherheit dafür, daß nicht auch ganze
Schaaren deutschredender Oesterreicher und Schweizer zu
uns herübergeholt werden, die, vergessen Sie das nicht,
für unfern Staat nicht die geringste Sympathie haben!
Ja, die alten Orden legten den Kernpunkt in das deutsche
Leben, ihnen war nicht die Politik die Hauptsache, sondern
die sittliche Kräftigung des deutschen Volkes. Wir wissen
aber, daß später ein unheilvoll wirkender Orden, der zeit-
weis die einzige Großmacht war, aufkam; gerade dieser
führte Krieg gegen die alten Orden .und führte ein neues,
beweglicheres System ein. Die heutigen Orden sind die
fliegenden Kolonnen der Jesuiten geworden. Ob sie als
Kanzelredner ausgezeichnet seien, möchte er noch sehr be-
weifeln. Wenn man Muster von solchen suche, werde
man allerdings zu den Jesuiten kommen, die dem erbaulich
erhabenen Ton der früheren Prediger eine Färbung beige-
mischt haben, die an die Beredsamkeit der Volkssammlungen
erinnere durch eine gewisse Rohheit des Tons, der oft bei
den letzteren nicht ohne gewissen Erfolg angewendet werde.
Lenders Behauptung, Baden sei der einzige Staat, in
welchem das angefochtene Gesetz bestehe, werde widerlegt
durch die Thatsache, daß 1875 in Preußen ganz dasselbe
eingeführt worden sei. Haben Sie vielleicht in der Vor-
lage, die an das Herrenhaus ging, irgend eine Bestimmung
gelesen, die das aufhebt? Ueberhaupt sind wir in Baden
nicht die Nachbildner der preußischen Maigesetze. Kein
Staat in Deutschland hat eine so lückenhafte, vage kirchen-
politische Gesetzgebung gehabt wie Preußen. Der jetzige
Kultusminister v. Goßler handhabt die Gesetze allerdings
weder faktisch noch wählerisch. Baden hat viel früher die
gesetzgeberische Initiative zur Herstellung des klaren Ver-
hältnisses zwischen Staat und Kirche ergriffen und zwar
unter Leitung des Mannes, der jetzt den Präsidentenstuhl
dieses Hauses einnimmt. Derselbe hat für sein 60er Gesetz
nur Undank und Schmähung aus dem ultramontanen Lager
geerntet. In neuerer Zeit ist man etwas freundlicher ge-
worden, ja Lob und Anerkennung ist sogar zu vernehmen.
Auch diese späte Anerkennung freue ihn. Unsere Gesetz-
gebung ist berechnet auf das Wesen eines paritätischen
Staats. Die paar unschuldigen Männer, die wir an der
Grenze ausschließen, stehen die etwa auch auf der Grund-
lage des paritätischen Staats? Zur Kirchenregierung haben
wir dieses Vertrauen, aber Niemand wird behaupten kön-
nen, daß die auf die vatikanischen Dekrete schwörenden
Congregisten das thun. Stehen denn diese Männer unter
dem Bischof? Nein! sie stehen unter der unbedingten
Autorität ihres Ordensvorstandes, die der Macht eines
russischen Generals über seine Truppen ebenbürtig ist.
Diese Sachen sind weltbekannt und notorisch. Und wenn
Jemand von Ihnen widersprechen würde, so habe ich hier
in meiner Hand die Aktenstücke zur Verfügung. Ich glaube.

Wege« Raummangels muH die Fortsetzung der Erzählung im Feuilleton ans morgen verschoben werden.
 
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