2.)ü C. Fl. Der athenische Staat. A. Das Personenrecht.
Cap. VI.
Der Staatsorganistnus der athenischen Demokratie.
ERSTER ABSCHNIT T.
Font Personenrechte im Allgemeinen und. dem Bürgerrechte
insbesondere.
§. 115.
Wenn es nach dem oben Entwickel Len befremden
könnte, eine so entschiedene Demokratie, wie die atheni-
sche, ihren Institutionen1) im Wesentlichen eine Dauer
von nahe an zweihundert Jahren sichern und sie mit solcher
Consequenz im Einzelnen ausbilden zu sehen, dass wir sie
nicht bloss geschichtlich als eine vorübergehende Erschei-
nung, sondern als ein organisches Ganzes in systemati-
schem Zusammenhänge betrachten dürfen, so muss man
wohl in Erwägung ziehen, was sie vor den meisten an-
dern griechischen Staatsversassungen voraus hatte, dass sie
nicht ein bloss thatsächlicher, sondern ein rechtlich begrün-
deter Zustand war2). Weit entfernt, durch die mannich-
fachen Abweichungen von Solons weise berechnetem
Staatsmechanismus den Namen dieses ihres gesetzlichen
Urhebers in Schatten treten zu lassen, trug sie denselben
vielmehr nicht selten als allgemeine Bezeichnung 3) auch
auf die Neuerungen über, die theilweise sogar seine eigene
Schöpfung zerstören halfen, welchen jener inzwischen selbst,
insofern seine Gesetzgebung die Nothwendigkeit zeitgemäs-
ser Revisionen allerdings berücksichtigte 4), gleichsam im
Voraus den Stempel der Gesetzlichkeit aufgedrückt hatte.
Dieses Bewuisstseyn des athenischen Volkes aber, dass
seine Herrschaft die der Gesetze sey, und wesentlich aus
der Unverletzlichkeit dieser beruhe 5), stellte wenigstens
den Buchstaben lange vor seiner Willkür sicher 5 dazu kam
seine ängstliche Religiosität 6), die nichts anzutasten wagte,
was Alter und Sage heiligten \ und selbst als später bis-
Cap. VI.
Der Staatsorganistnus der athenischen Demokratie.
ERSTER ABSCHNIT T.
Font Personenrechte im Allgemeinen und. dem Bürgerrechte
insbesondere.
§. 115.
Wenn es nach dem oben Entwickel Len befremden
könnte, eine so entschiedene Demokratie, wie die atheni-
sche, ihren Institutionen1) im Wesentlichen eine Dauer
von nahe an zweihundert Jahren sichern und sie mit solcher
Consequenz im Einzelnen ausbilden zu sehen, dass wir sie
nicht bloss geschichtlich als eine vorübergehende Erschei-
nung, sondern als ein organisches Ganzes in systemati-
schem Zusammenhänge betrachten dürfen, so muss man
wohl in Erwägung ziehen, was sie vor den meisten an-
dern griechischen Staatsversassungen voraus hatte, dass sie
nicht ein bloss thatsächlicher, sondern ein rechtlich begrün-
deter Zustand war2). Weit entfernt, durch die mannich-
fachen Abweichungen von Solons weise berechnetem
Staatsmechanismus den Namen dieses ihres gesetzlichen
Urhebers in Schatten treten zu lassen, trug sie denselben
vielmehr nicht selten als allgemeine Bezeichnung 3) auch
auf die Neuerungen über, die theilweise sogar seine eigene
Schöpfung zerstören halfen, welchen jener inzwischen selbst,
insofern seine Gesetzgebung die Nothwendigkeit zeitgemäs-
ser Revisionen allerdings berücksichtigte 4), gleichsam im
Voraus den Stempel der Gesetzlichkeit aufgedrückt hatte.
Dieses Bewuisstseyn des athenischen Volkes aber, dass
seine Herrschaft die der Gesetze sey, und wesentlich aus
der Unverletzlichkeit dieser beruhe 5), stellte wenigstens
den Buchstaben lange vor seiner Willkür sicher 5 dazu kam
seine ängstliche Religiosität 6), die nichts anzutasten wagte,
was Alter und Sage heiligten \ und selbst als später bis-