VI
Vorrede.
durch Zusätze theils durch Auslassungen dem Ineinandergreifen
beider Theile möglichst vorzuarbeiten und namentlich dasjenige
dort zu tilgen, was die den letzten Abschnitt des gegenwärti-
gen Buchs bildenden Rechtsalterthümer aus jenen haben wie-
derholen müssen. Abgesehen davon hoffe ich übrigens selbst
den bisherigen Besitzern der Staatsalterthümer mit diesem
neuen Abschnitte nichts Ueberflüssiges zu bieten und überhaupt
für die Ausdehnung der Privatalterthümer bis auf die Sphäre
des bürgerlichen Rechtslebens keiner Rechtfertigung zu be-
dürfen, da es gerade im Charakter des griechischen Volkes
begründet liegt, dass sein Recht viel organischer als anderswo
aus der Sitte herauswächst und bei Weitem sicherer aus dem
thatsächlichen als aus dem doctrinellen Gesichtspunkte darge-
stellt wird, so wenig ich auch, so weit es sich auf urkund-
lichem Grunde bewerkstelligen liess, feste Principien dafür zu
gewinnen versäumt habe. Eher fürchte ich, dass meine Dar-
stellung in diesem wie vielleicht noch in manchem anderen
Abschnitte des Buchs manchem Leser zu kurz, oder um mich
eines neulich vernommenen Ausdrucks zu bedienen, zu knapp
erscheinen möge; und ich weiss wohl, dass sich über jeden
dieser Abschnitte mit Bequemlichkeit ein eigenes Buch von der
Stärke des gegenwärtigen Ganzen schreiben liesse, bin auch
weit entfernt, durch dasselbe solche ausführlichere Arbeiten
abschneiden oder unnöthig machen zu wollen; aber je reicher
der Einzelstoff ist, der unserer Zeit durch Entdeckungen und
monographische Forschungen zugeführt wird, desto mehr be-
darf sie daneben gedrängter Uebersichten, die ihr die wesent-
lichen Ergebnisse des Gewonnenen ausscheiden und dadurch
zugleich neuen Untersuchungen zu leitenden Ausgangspunkten
dienen. Mein Text wenigstens soll und will zunächst nichts
mehr sein als ein Gerippe,' das den Fleisch- und Blutmassen
des antiquarischen Materials, die in grösseren Büchern oft noch
in sehr flüssigem Zustande auf- und niederwogen, Festigkeit
und Gliederung mittheile; die Umkleidung desselben bleibt ge-
Vorrede.
durch Zusätze theils durch Auslassungen dem Ineinandergreifen
beider Theile möglichst vorzuarbeiten und namentlich dasjenige
dort zu tilgen, was die den letzten Abschnitt des gegenwärti-
gen Buchs bildenden Rechtsalterthümer aus jenen haben wie-
derholen müssen. Abgesehen davon hoffe ich übrigens selbst
den bisherigen Besitzern der Staatsalterthümer mit diesem
neuen Abschnitte nichts Ueberflüssiges zu bieten und überhaupt
für die Ausdehnung der Privatalterthümer bis auf die Sphäre
des bürgerlichen Rechtslebens keiner Rechtfertigung zu be-
dürfen, da es gerade im Charakter des griechischen Volkes
begründet liegt, dass sein Recht viel organischer als anderswo
aus der Sitte herauswächst und bei Weitem sicherer aus dem
thatsächlichen als aus dem doctrinellen Gesichtspunkte darge-
stellt wird, so wenig ich auch, so weit es sich auf urkund-
lichem Grunde bewerkstelligen liess, feste Principien dafür zu
gewinnen versäumt habe. Eher fürchte ich, dass meine Dar-
stellung in diesem wie vielleicht noch in manchem anderen
Abschnitte des Buchs manchem Leser zu kurz, oder um mich
eines neulich vernommenen Ausdrucks zu bedienen, zu knapp
erscheinen möge; und ich weiss wohl, dass sich über jeden
dieser Abschnitte mit Bequemlichkeit ein eigenes Buch von der
Stärke des gegenwärtigen Ganzen schreiben liesse, bin auch
weit entfernt, durch dasselbe solche ausführlichere Arbeiten
abschneiden oder unnöthig machen zu wollen; aber je reicher
der Einzelstoff ist, der unserer Zeit durch Entdeckungen und
monographische Forschungen zugeführt wird, desto mehr be-
darf sie daneben gedrängter Uebersichten, die ihr die wesent-
lichen Ergebnisse des Gewonnenen ausscheiden und dadurch
zugleich neuen Untersuchungen zu leitenden Ausgangspunkten
dienen. Mein Text wenigstens soll und will zunächst nichts
mehr sein als ein Gerippe,' das den Fleisch- und Blutmassen
des antiquarischen Materials, die in grösseren Büchern oft noch
in sehr flüssigem Zustande auf- und niederwogen, Festigkeit
und Gliederung mittheile; die Umkleidung desselben bleibt ge-