EINLEITUNG
Technische Gründe und Erwägungen wirtschaftlicher Art haben frühzeitig
dazu geführt, bei der Verarbeitung von Zinnmetall einen bestimmten Zusatz von
Blei zu verwenden. Diese Bleizugabe konnte aber, wenn sie sich nicht in be-
schränkten Grenzen bewegte, bei Ess- und Trinkgeschirren gesundheitsschädliche
Folgen haben. Die Obrigkeit sah sich daher veranlasst, durch gesetzliche Be-
stimmungen den statthaften Zusatz von Blei festzulegen. Die Regelung des
Mischungsverhältnisses von Zinn und Blei scheint in Sachsen zuerst der Rat von
Leipzig, dessen Kannengiesser am Ausgang des Mittelalters eine wichtige und
innerhalb der Grenzen des Kurfürstentums wohl die bedeutendste Rolle spielten,
in die Hand genommen zu haben; siehe Seite 140. Im Verlaufe des 16. Jahr-
hunderts tauchen dann in mehreren Städten urkundliche Überlieferungen auf, in
denen der Zinnprobe gedacht wird. An die Stelle der örtlichen Einzelbestim-
mungen tritt am 2. August 1614 eine für das ganze Kurfürstentum geltende
staatliche Verordnung mit Erneuerungen aus den Jahren 1674 und 1708. Die
über das ganze Land verstreuten Werkstätten mussten sich zu Kreisladen zu-
sammenschliessen, deren Vorständen unter anderem die Kontrolle oblag über die
gewissenhafte Beobachtung der gesetzlichen Legierungsvorschriften seitens der
Verbandsmitglieder. Die Zugehörigkeit der verschiedenen Städte zu den ein-
zelnen Kreisladen ist aus dem Texte des vorliegenden Buches mit genügender
Deutlichkeit zu ersehen. Ausserhalb der Verbände der 1614 geschaffenen Kreis-
laden standen die Zinngiesser der sächsischen Oberlausitz, da diese erst 1635 an
Sachsen fiel. Auch bei den Bestätigungen von 1674 und 1708 behielten die
Lausitzer Meister ihre Sonderstellung. Insofern ist das aber belanglos, als die
Städte der Lausitz die gleichen Probevorschriften wie die des Kurfürstentums
befolgten. Die Verordnungen von 1614 und deren Erneuerungen von 1674 und
1708 sind am 1. Januar 1861 gesetzlich ausser Kraft getreten.
Unter den Zinnlegierungen spielt die wichtigste Rolle das sogenannte
Probezinn, das gleichsam die normale und landesübliche Mischung von Zinn und
Blei darstellt. Hierfür nennt die Leipziger Kannengiesser-Ordnung von 1446 die
Probe zum Elften. In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts dürfte die zum
Zehnten die allgemein bevorzugte geworden sein. Die Zittauer Vereinbarung
von 1531 spricht von der Probe zum Zehnten als von einer längst bestehenden
und nach der Dresdner Ordnung von 1609 war dieses Mischungsverhältnis schon
vor hundert Jahren im Gebrauch. Die Probe zum Zehnten, in vielen deutschen
Gebieten die gangbarste und allgemein die Reichsprobe genannt, ist auch die
massgebende für die kurfürstlichen Verordnungen von 1614, 1674 und 1708.
Neben dem zehnteiligen Probezinn wurde reines oder wenigstens fast reines
Zinn verarbeitet, und zwar vornehmlich zur Herstellung von gehämmerter und
geschlagener Arbeit, bei der die sonst im zusatzfreien Guss zutage tretenden
Schwierigkeiten in Wegfall kamen. In den alten Verordnungen ist das reine
Technische Gründe und Erwägungen wirtschaftlicher Art haben frühzeitig
dazu geführt, bei der Verarbeitung von Zinnmetall einen bestimmten Zusatz von
Blei zu verwenden. Diese Bleizugabe konnte aber, wenn sie sich nicht in be-
schränkten Grenzen bewegte, bei Ess- und Trinkgeschirren gesundheitsschädliche
Folgen haben. Die Obrigkeit sah sich daher veranlasst, durch gesetzliche Be-
stimmungen den statthaften Zusatz von Blei festzulegen. Die Regelung des
Mischungsverhältnisses von Zinn und Blei scheint in Sachsen zuerst der Rat von
Leipzig, dessen Kannengiesser am Ausgang des Mittelalters eine wichtige und
innerhalb der Grenzen des Kurfürstentums wohl die bedeutendste Rolle spielten,
in die Hand genommen zu haben; siehe Seite 140. Im Verlaufe des 16. Jahr-
hunderts tauchen dann in mehreren Städten urkundliche Überlieferungen auf, in
denen der Zinnprobe gedacht wird. An die Stelle der örtlichen Einzelbestim-
mungen tritt am 2. August 1614 eine für das ganze Kurfürstentum geltende
staatliche Verordnung mit Erneuerungen aus den Jahren 1674 und 1708. Die
über das ganze Land verstreuten Werkstätten mussten sich zu Kreisladen zu-
sammenschliessen, deren Vorständen unter anderem die Kontrolle oblag über die
gewissenhafte Beobachtung der gesetzlichen Legierungsvorschriften seitens der
Verbandsmitglieder. Die Zugehörigkeit der verschiedenen Städte zu den ein-
zelnen Kreisladen ist aus dem Texte des vorliegenden Buches mit genügender
Deutlichkeit zu ersehen. Ausserhalb der Verbände der 1614 geschaffenen Kreis-
laden standen die Zinngiesser der sächsischen Oberlausitz, da diese erst 1635 an
Sachsen fiel. Auch bei den Bestätigungen von 1674 und 1708 behielten die
Lausitzer Meister ihre Sonderstellung. Insofern ist das aber belanglos, als die
Städte der Lausitz die gleichen Probevorschriften wie die des Kurfürstentums
befolgten. Die Verordnungen von 1614 und deren Erneuerungen von 1674 und
1708 sind am 1. Januar 1861 gesetzlich ausser Kraft getreten.
Unter den Zinnlegierungen spielt die wichtigste Rolle das sogenannte
Probezinn, das gleichsam die normale und landesübliche Mischung von Zinn und
Blei darstellt. Hierfür nennt die Leipziger Kannengiesser-Ordnung von 1446 die
Probe zum Elften. In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts dürfte die zum
Zehnten die allgemein bevorzugte geworden sein. Die Zittauer Vereinbarung
von 1531 spricht von der Probe zum Zehnten als von einer längst bestehenden
und nach der Dresdner Ordnung von 1609 war dieses Mischungsverhältnis schon
vor hundert Jahren im Gebrauch. Die Probe zum Zehnten, in vielen deutschen
Gebieten die gangbarste und allgemein die Reichsprobe genannt, ist auch die
massgebende für die kurfürstlichen Verordnungen von 1614, 1674 und 1708.
Neben dem zehnteiligen Probezinn wurde reines oder wenigstens fast reines
Zinn verarbeitet, und zwar vornehmlich zur Herstellung von gehämmerter und
geschlagener Arbeit, bei der die sonst im zusatzfreien Guss zutage tretenden
Schwierigkeiten in Wegfall kamen. In den alten Verordnungen ist das reine