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Jahrbücher für Kunstwissenschaft — 5.1873

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Schmidt, Wilhelm: Untersuchung der Frage, wann Hans Holbein der Aeltere Augsburg verlassen hat: einiges über Sigmund Holbein und den Urheber des Sebastiansaltares
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https://doi.org/10.11588/diglit.51372#0063

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Holbeiniana.

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12. Nov. 1516. Item Jörg Lotter lederer hatt Alle Recht Erlangt
an Holbain maler 32 kr.
Den Wortlaut der beiden letztem Eintragungen verdanke ich der
gütigen Mittheilung Dr. Meyer’s.
Holbein ist darin nie als abwesend oder an einem andern Orte be-
findlich genannt, wie es in einer früheren Augsburger Urkunde vom 6.
Nov. 1499 hiess: Holbain maler jetzo burger zu Ulm. Der natürlichste
und erste Gedanke ist nun der, dass er damals noch am Orte selbst
verweilt habe. Allerdings die Möglichkeit, dass seine Abwesenheit vom
Gerichtsorte in den Urkunden zu verzeichnen unterlassen worden sei,
kann man nicht in Abrede stellen. Unter Umständen konnten auch die
Gläubiger, durch die freilich nie genannte Abwesenheit ihres Schuldners
beunruhigt, sich an das Gericht wenden, um zu ihrem Eigenthum zu
gelangen. Läge nun nichts weiter vor, so könnte man unter der nöthigen
Reserve die Hypothese des Herrn His als nicht ganz unmöglich aner-
kennen. Allein mit dem Jahre 1517 wird auf einmal Holbein nicht
mehr in der bisherigen Weise in einem bestimmten Hause, sondern blos
am Schlüsse des Registers in den Steuerbüchern aufgeführt. Dies be-
rechtigt viel mehr, hier an einen längeren Wegzug zu denken, wenn auch
möglicher Weise Holbein nicht die ganze Zeit der Jahre 1514, 15 und
16 in Augsburg anwesend war. Und in der That deutet auch eine Stelle
in den Gerichtsbüchern auf einen solchen im Anfänge des Jahres 1517,
indem nämlich am 12. Januar Sigmund, der Bruder unseres Hans, vor
Gericht erscheint und sich ein Zeugniss ausstellen lässt, dass das Ver-
langen seines Bruders, er solle mit ihm nach „Eysznen“ ziehen, ein un-
berechtigtes sei, und er ihm ein solches Versprechen gar nicht gegeben
habe: auf obgenanten Tag ist Sigmund Holbain vor gericht erschienen
unnd (hat) im auf sein begern und anruffn ain erber gericht diesen
unterschied geben: erstlich das Sigmund Holbain- eingeschriben werd das
in 4 wuchen den nechsten Hans Holbain sein bruder an Sigmund als er
furhielt nit begert hat mit im gen Eysznen zu tziehen laut der urtl für
ains. Das „als er furhielt“ bezieht sich offenbar auf Hans Holbein.
Also dieser hatte, wie es scheint, behauptet; dass Sigmund einen Cohtract
mit ihm eingegangen wäre, in den nächsten vier Wochen mit ihm wegzu-
ziehen. Das „Eysznen“ wird passend von Meyer durch Issenheim im Elsass
erklärt, wo in der That, wie wir anderweitig wissen, Hans Holbein der
Vater sich aufgehalten hatte, um eine „Altartafel“ auszuführen. Also
genau zu derselben Zeit, wo wir die angedeutete Veränderung in den
Steuerbüchern finden, beabsichtigt Holbein nach Issenheim zu ziehen.
Und zwar ist noch ausdrücklich beigefügt: „mit im zu tziehen“, was
 
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