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Österreich / Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale [Hrsg.]
Jahrbuch der K.K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale: Periodica — 1.1856

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I. Abtheilung: Amtliche Mittheilungen
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Gesetzliche Bestimmungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.45220#0042
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G esetzliche Bestimmungen.
zur Vermeidung jedes Geschäftsumzuges, an den betreffenden (Konservator des Bezirkes, worin
sich das Denkmal befindet, mittelst Zuschriften zu leiten. Wo kein Conservator bestellt ist,
erstattet der stellvertretende Bezirks-Ingenieur die diesfälligen Berichte an die unmittelbar
vorgesetzte Behörde, welche sie im gewöhnlichen Dienstwege an die k. k. Central-Com-
mission leitet.
Auf demselben Wege gelangen wieder zurück : die Erledigungen auf alle Eingaben, sowie
auch die nöthigen Belehrungen und Aufträge in Ansehung der Baudenkmale sowohl an die
Baubehörden, als auch an die einzelnen Baubeamten.
Die k. k. Landes-Bau-Direction nimmt aus den Geschäftsprotokollen Kenntniss von der
diesfälligen Wirksamkeit des untergeordneten Personales.
 
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