Gesetzliche Bestimmungen.
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ERHALTUNG DER BAUDENKMALE UND WORIN SIE BESTEHE.
§. 6.
Die Erhaltung der Baudenkmale besteht in der Verhinderung ihrer theilweisen oder
gänzlichen Zerstörung. Die Sorge für diese Erhaltung liegt über Aufforderung der admini-
strativen Behörde für alle unter öffentlicher Aufsicht stehenden Gebäude ohnehin in den
speciellen amtlichen Verpflichtungen der Bezirks-Ingenieure, wornach hier nur anzugeben ist,
was vom Standpunkte der künstlerischen Erhaltung aus vorzüglich zu beachten ist. Alle zu
dem Zwecke vorzunehmenden Erhebungen oder Bauarbeiten werden sich in der Regel auf
die dauernde Erhaltung ihres dermaligen Zustandes, auf ihre Reinigung und die Befreiung
von den ihnen nicht angehörigen schädlichen Zuthaten oder Beiwerken beschränken. Diese
Arbeiten werden daher vorzüglich die Herstellung oder Erhaltung der Eindeckung, die Befe-
stigung locker gewordener Bestandtheile, die Erneuerung des Bindemittels in den ausgewitterten
Fugen und die Ergänzung solcher Theile umfassen, deren Mangel einen weiteren Verfall des
Baudenkmales zur Folge hätte. Sie haben sich aber nicht auf die Ergänzung anderer, in den
Charakter oder Bau-Styl eingreifenden Bestandtheile zu erstrecken, selbst wenn eine solche
Ergänzung im Geiste des ursprünglichen Bauentwurfes vorzunehmen beabsichtiget würde. Die
letzt erwähnten Restaurationen .gehören zu den seltenen Fällen, welche nur bei besonders
wichtigen, noch immer in Benützung stehenden Baudenkmalen vorkommen können, und
wobei sich die Baubehörden jedenfalls nach den ihnen diesfalls von den hohen Behörden
zukommenden Weisungen zu benehmen haben werden.
ENTDECKUNG VON BAUDENKMALEN ODER ARCHÄOLOGISCHEN FUNDEN.
§,· 7.
Jeder Baubeamte ist verpflichtet, von der Entdeckung eines Baudenkmales die Anzeige
zu erstatten. Ist das Baudenkmal in einem engeren Kreise bereits bekannt gewesen, und ein
baldiges Verderben desselben gerade nicht zu besorgen; so ist der Anzeige eine Aufnahme,
Zeichnung oder Skizze des Denkmales, mit Rücksicht auf die Mitwirkung von Privaten laut
§. 5 beizufügen, und das Bekannte über seinen Ursprung, seine spätere Entwickelung, den
gegenwärtigen Zustand, die Benützung und das Eigenthum anzuführen. Ist jedoch eine baldige
Zerstörung des Denkmales zu befürchten, oder ist es zufällig bei Mauerabbrechungen oder
Erdbewegungen entdeckt, oder ist bei solchen Anlässen ein archäologischer Fund überhaupt
gemacht worden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten, gleichviel ob die Arbeiten vom
Staate oder von wem immer unternommen worden sind. Gleichzeitig sind die entsprechenden
Massregeln, allenfalls mit Hilfe der politischen Behörden, zu ergreifen, um Beschädigungen,
oder die Verschleppung des Fundes hintanzuhalten. Wo die Lage einzelner Gegenstände, wie
z. B. in Grabstätten, wichtig ist, muss solche bis zur Ankunft des Conservators unverrückt
erhalten, oder wenn dies unzulässig wäre, wenigstens durch eine getreue Zeichnung und
Abmessung sichergestellt werden. Alle in dieser Beziehung den Conservator treffenden Oblie-
genheiten gehen auf den k. k. Baubeamten dort über, wo kein Conservator besteht, und in so
lange, bis zu dessen Anwesenheit an dem bezeichneten Objecte.
. §. 8.
Alle die Baudenkmale oder archäologischen Funde betreffenden Anzeigen, Erhebungen
und sonstigen Correspondenzen sind von den k. k. Baubehörden oder einzelnen Baubeamten,
31
ERHALTUNG DER BAUDENKMALE UND WORIN SIE BESTEHE.
§. 6.
Die Erhaltung der Baudenkmale besteht in der Verhinderung ihrer theilweisen oder
gänzlichen Zerstörung. Die Sorge für diese Erhaltung liegt über Aufforderung der admini-
strativen Behörde für alle unter öffentlicher Aufsicht stehenden Gebäude ohnehin in den
speciellen amtlichen Verpflichtungen der Bezirks-Ingenieure, wornach hier nur anzugeben ist,
was vom Standpunkte der künstlerischen Erhaltung aus vorzüglich zu beachten ist. Alle zu
dem Zwecke vorzunehmenden Erhebungen oder Bauarbeiten werden sich in der Regel auf
die dauernde Erhaltung ihres dermaligen Zustandes, auf ihre Reinigung und die Befreiung
von den ihnen nicht angehörigen schädlichen Zuthaten oder Beiwerken beschränken. Diese
Arbeiten werden daher vorzüglich die Herstellung oder Erhaltung der Eindeckung, die Befe-
stigung locker gewordener Bestandtheile, die Erneuerung des Bindemittels in den ausgewitterten
Fugen und die Ergänzung solcher Theile umfassen, deren Mangel einen weiteren Verfall des
Baudenkmales zur Folge hätte. Sie haben sich aber nicht auf die Ergänzung anderer, in den
Charakter oder Bau-Styl eingreifenden Bestandtheile zu erstrecken, selbst wenn eine solche
Ergänzung im Geiste des ursprünglichen Bauentwurfes vorzunehmen beabsichtiget würde. Die
letzt erwähnten Restaurationen .gehören zu den seltenen Fällen, welche nur bei besonders
wichtigen, noch immer in Benützung stehenden Baudenkmalen vorkommen können, und
wobei sich die Baubehörden jedenfalls nach den ihnen diesfalls von den hohen Behörden
zukommenden Weisungen zu benehmen haben werden.
ENTDECKUNG VON BAUDENKMALEN ODER ARCHÄOLOGISCHEN FUNDEN.
§,· 7.
Jeder Baubeamte ist verpflichtet, von der Entdeckung eines Baudenkmales die Anzeige
zu erstatten. Ist das Baudenkmal in einem engeren Kreise bereits bekannt gewesen, und ein
baldiges Verderben desselben gerade nicht zu besorgen; so ist der Anzeige eine Aufnahme,
Zeichnung oder Skizze des Denkmales, mit Rücksicht auf die Mitwirkung von Privaten laut
§. 5 beizufügen, und das Bekannte über seinen Ursprung, seine spätere Entwickelung, den
gegenwärtigen Zustand, die Benützung und das Eigenthum anzuführen. Ist jedoch eine baldige
Zerstörung des Denkmales zu befürchten, oder ist es zufällig bei Mauerabbrechungen oder
Erdbewegungen entdeckt, oder ist bei solchen Anlässen ein archäologischer Fund überhaupt
gemacht worden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten, gleichviel ob die Arbeiten vom
Staate oder von wem immer unternommen worden sind. Gleichzeitig sind die entsprechenden
Massregeln, allenfalls mit Hilfe der politischen Behörden, zu ergreifen, um Beschädigungen,
oder die Verschleppung des Fundes hintanzuhalten. Wo die Lage einzelner Gegenstände, wie
z. B. in Grabstätten, wichtig ist, muss solche bis zur Ankunft des Conservators unverrückt
erhalten, oder wenn dies unzulässig wäre, wenigstens durch eine getreue Zeichnung und
Abmessung sichergestellt werden. Alle in dieser Beziehung den Conservator treffenden Oblie-
genheiten gehen auf den k. k. Baubeamten dort über, wo kein Conservator besteht, und in so
lange, bis zu dessen Anwesenheit an dem bezeichneten Objecte.
. §. 8.
Alle die Baudenkmale oder archäologischen Funde betreffenden Anzeigen, Erhebungen
und sonstigen Correspondenzen sind von den k. k. Baubehörden oder einzelnen Baubeamten,