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Österreich / Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale [Editor]
Jahrbuch der K.K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale: periodical — 1.1856

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I. Abtheilung: Amtliche Mittheilungen
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Gesetzliche Bestimmungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.45220#0040
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Gesetzliche, Bestimmungen.

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Der Massstab zu diesen Zeichnungen ist der vorschriftsmässige für Baupläne; die
Details sind nach Erforderniss in einem grösseren Massstabe zu zeichnen.
Bei Ausarbeitung der Pläne von bestellenden Baudenkmalen hat man sich mehr auf
richtige Contouren zu beschränken, als zeitraubende und überflüssige Schattirungen daran
vorzunehmen. Die Anwendung von Farben hat nur dann einzutreten, wenn die Sichtbar-
machung der verschiedenen Bau-Materialien oder Bau-Perioden das Verständniss des
Objectes erleichtert oder erheischt.
Sollten solche Pläne eines Denkmales ganz oder tlieilweise bestehen, so hat sich der
Baubeamte Copien zu machen, oder zu verschaffen, und sie nur im Gegenhalte mit dem
Objecte zu verificiren.
Wenn die verfügbare Zeit einem Baubeamten nicht gestattet, die vollständigen Pläne
eines Baudenkmales in der oben angedeuteten Weise zu liefern, so genügt es vorläufig
nur einzelne Skizzen oder Details zu zeichnen, und zur weiteren Vorlage abzuliefern. Er
wird sich aber ein wirkliches Verdienst erwerben, wenn er darauf einzuwirken bemüht
ist, dass sich andere befähigte Personen mit der Aufnahme solcher Baudenkmale befassen:
wobei den Verfassern der Zeichnungen das Beeilt zusteht, und auch gewahrt werden
muss, die eigenen Zeichnungen mit ihrer Namensunterschrift, Datum und ihrem Domicile
zu unterfertigen, damit bei besonderer Würdigkeit derselben die k. k. Central-Commission
in die Lage komme, eine Anerkennung dieser Mühewaltung öffentlich auszusprechen.
b) Die Anfertigung der Kostenanschläge für jene Bauherstellungen, welche wegen Erhaltung
eines Baudenkmales aufgetragen werden.
Derartigen Arbeiten haben sich die k. k. Baubeamten, wenn sie sonst in dem eigenen
Wirkungskreise nicht liegen, nur über Aufforderung der Conservatoren oder im Auf-
trage der vorgesetzten Behörde zu unterziehen. Sie müssen hierbei im Allgemeinen die
im folgenden §. 6 ausgesprochenen Grundsätze und die allfälligen besonderen Andeu-
tungen der Conservatoren beobachten. Sic müssen auch bemüht sein, bei den Bauanträgen
eine verständige Oeconomie mit der möglichsten Solidität zu verbinden, damit das Bau-
denkmal durch die vorgenommene Ausbesserung auf längere Dauer vor weiterem Verfalle
gesichert bleibe.
c) Die Ueberwachung oder Leitung und endlich die vorscliriftmässige Verrechnung der
genehmigten Erhaltungsarbeiten, wenn ihnen die Letzteren aufgetragen werden.
Bei der Ueberwachung derjenigen Baudenkmale, welche Private, Vereine oder Corpora-
ti onen u. s. w. zum Zwecke ihrer Erhaltung vornehmen, hat die Einwirkung der k. k. Bau-
Beamten sich nur auf jenen technischen Beirath zu beschränken, welcher in dem Zwecke der
Erhaltung gelegen ist; wenn ihm aberBestaurations-Vorgänge bedenklich für den beabsichtigten
Zweck erscheinen, hat er den betreffenden Conservator davon zu unterrichten.
Bezüglich des ökonomischen Theiles, d. i. Accordirung, Sicherstellung und Verrechnung
der Bauarbeiten in Fällen, wo dem Baubeamten dieselbe übertragen wird, gelten in der Begel
dieselben Vorschriften, wie für die ärarischen Bauführungen.
Sollten Ausnahmen, z. B. ein Begie-Bau, oder die Vergebung an einen bestimmten, ver-
lässlichen Accordnelimer nothwendig erscheinen, so ist dies gleich bei der Vorlage der
Bauanträge anzuführen, gehörig zu begründen, und die Art der Durchführung des vorgeschla-
genen Bestaurations-Vorganges näher zu bezeichnen.
 
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