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Österreich / Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale [Editor]
Jahrbuch der K.K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale: periodical — 1.1856

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I. Abtheilung: Amtliche Mittheilungen
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Gesetzliche Bestimmungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.45220#0039
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Cresetzliche Bestinimungen.
ohne Abbruch für ihre ordentlichen Amtsgeschäfte möglich ist, haben sie sich allen Arbeiten zu
unterziehen, welche zur Erreichung des der Central-Commission vorgesteckten Zweckes führen.
DER WIRKUNGSKREIS DER CONSERVATOREN UEBERGEHT IN BESONDEREN FÄLLEN AUF DEN
BEZIRKS-INGENIEUR.
3*
Nachdem die beabsichtigten Conservatoren nicht über alle Kronländer und deren sämmtliche
Bezirke gleichmässig vertheilt sein können, so haben dort, wo noch keine Conservatoren bestehen,
oder wo denselben zeitweilig bis zur Bestellung einer grösseren Anzahl von Conservatoren, ein
so umfassendes Gebiet zugewiesen ist, dass sie in dem entfernteren Umkreise ihre Obliegenheiten
nur zumTheile erfüllen können, die Baubeamten, namentlich die Bezirks-Ingenieure, die Conser-
vatoren in ihrem Wirken zu unterstützen, oder deren Obliegenheiten zeitweise zu übernehmen, zu
welchem Zwecke jedem Bezirksbauamte Ein Exemplar des Wirkungskreises der Conservatoren
mitgetheilt wird. Die nähere Anregung werden in den einzelnen Fällen die Baubeamten durch
die Conservatoren, oder wo diese gänzlich mangeln, von der Central-Commission erhalten.
VERZEICHNUNG DER BAUDENKMALE.
§. 4.
Abgesehen von den specicllen Fällen, in welchen die Baubeamten zur näheren Mitwirkung
für die Zwecke der Central-Commission beigezogen werden, haben die Bezirks-Ingenieure auf
Grund der gesammelten Erfahrungen und Localkenntnisse ein Verzeichniss aller Baudenkmale
jedes Baubezirkes nach dem beigedruckten Formulare anzulegen, und die Rubriken sind, so
viel thunlich, getreu auszufüllen. Diese Verzeichnisse hat die Bau-Direction jedes Kronlandes
zu sammeln, und im dem vorschriftsmässigen Wege mit ihren Erläuterungen oder Bemerkungen
der k. k. Central-Commission einzusenden.
ARBEITSLEISTUNGEN DER K. K. BAUBEAMTEN.
§· 5.
Zum Zwecke der Würdigung und Erhaltung der Baudenkmale liegen den k. k. Bau-
beamten sowohl aus eigenem Antriebe, oder dort, wo dieselben von den Conservatoren ein-
geladen werden, folgende Arbeitsleistungen ob:
a) Die Aufnahme und Anfertigung der Pläne oder Zeichnungen von solchen Baudenkmalen,
die ihnen entweder bezeichnet worden sind, oder welche nach ihrem eigenen Ermessen
als sehr beachtenswert!! sich darstellen. Diese Zeichnungen müssen ein möglichst treues
Bild von dem gegenwärtigen Zustande des Baudenkmales geben, und nebst der Situation,
den Grundrissen, Durchschnitten und Ansichten, auch so viele Details in einem entspre-
chenden Massstabe enthalten, damit man sich von allen vorkommenden merkwürdigen
Theilen eine richtige Vorstellung machen könne.
Sollen die anzufertigenden Pläne und Zeichnungen einen wirklichen Werth haben,
so müssen sie sorgfältig aufgenommen und angefertigt sein; in den Profilirungen und
Ornamenten ist der Charakter des Bauwerkes bestmöglichst wiederzugeben, und die
Profile der Gliederungen und anderer auf die Wirkung des Bauwerkes Einfluss nehmender
Details, sind in getreuen Contouren zu zeichnen. Ein besonderes Augenmerk der getreuen
Aufnahme ist auf die Inschriften, Zahlen, besondere Zeichen und dergleichen zu lenken.
 
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