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solcher Werke, sofern das Entgelt für diese Liefe-
rung 200 ITC. überschreitet." Auf Grund dieser Be-
stimmung werden kunstgewerbliche Gegenstände
immer dann der Luxussteuer unterliegen, wenn
ihr Gebrauchszweck Nebensache ist und der
Zweck der Ausschmückung, die Befriedigung des
ästhetischen Gefühls des Beschauers in den Vor-
dergrund tritt. So wird man z. B. einen Tafel-
aufsatz, der sich weniger durch seinen Materialwert
denn durch die künstlerische Ausführung als kost-
bares Erzeugnis des Kunstgewerbes darstellt und
deshalb auch in erster Linie wegen seines Kunft-
wertes gekauft wird, unbedenklich als „Werk der
Plastik" erklären dürfen, da eben in diesem Falle
der Gebrauchswert hinter die Bestimmung, als
Schmuckgegenstand zu dienen, zurücktritt.
Ilmgekehrt kommt, wenn es sich nicht gerade um
„Antiquitäten" und damit wieder um erhöht steuer-
pflichtige Gegenstände (§ 3 Abs. t Ziff. 4 des Ge-
setzes) handelt, bei Möbeln, ungeachtet einer
noch so luxuriösen Ausstattung mit Schnitzereien,
Intarsien u. dgl., da hier der Gebrauchszweck stets
überwiegt, nur die Umsatzsteuer von 5 v. T. in
Ansatz. Das gleiche gilt auch bei verziertem Ge-
schirr, bemalten Porzellantellern und Tassen oder
den gläsernen Trinkgefäßen, wie sie gerade das
moderne Kunstgewerbe in so reizvollen Typen
auf den Markt bringt, ausgenommen den Fall,
daß etwa die Tasse als „Werk der Plastik" in dem
erörterten Sinne zu gelten hat und mehr als 200 M.
kostet oder durch die Menge des verwendeten Edel-
metalls — sie ist z. B. innen vollständig vergoldet —
die erhöhte Steuer nach § 8 Ziff. t bedingt wird,
wie aus den angeführten Beispielen ersichtlich,
läßt sich ein kunstgewerblicher Gegenstand nicht
selten in mehrere Gruppen luxussteuerpflichtiger
Objekte einordnen. Trifft dies zu, so entscheidet
jene Gruppe, bei der die Zulässigkeit der Luxus-
besteuerung außer Frage steht. Ist z. B. ein kunst-
volles Salzfaß aus Silber nicht nach Ziff. 3 des
8 8 erhöht steuerpflichtig, weil sein wert weniger
als 200 M. beträgt, so unterliegt es dessenungeachtet
immernoch gemäß §8 Ziff. \ wegen des zu seiner Per-
stellung verwendeten Edelmetalls der Luxussteuer.
Schließlich sei noch einer Bestimmung gedacht,
die das Gesetz zum Schutze der Kunst der Gegen-
wart enthält und die schon um deswillen nötig war,
weil die erhöhte Umsatzsteuer im Gegensatz zur
allgemeinen nicht nur den gewerbsmäßigen son-
dern auch den privaten verkauf von Luxus-

gegenständen erfaßt. Nach der Sondervorschrift
in Abs. 2 des § 8 Ziff. 3 unterliegen nämlich der
erhöhten Steuer nicht Driginalwerke der
Plastik, Malerei und Graphik deutscher
lebender oder innerhalb der letzten 5 Jahre
verstorbener Künstler, die von dem Künstler
oder nach seinem Tode von seinem Ehegatten,
seinen Abkömmlingen oder seinen Eltern oder durch
Verkaufs- oder Ausstellungsverbände von Künst-
lern vertrieben werden. Zweifelhaft erscheint hie-
bei nur, ob diese Sondervorschrift auch zu Recht
besteht, wenn der kunstgewerbliche Gegenstand
zugleich unter die Bestimmung des 8 8 Ziff. \
(Luxussteuerpflicht der Edelmetalle usw.) fällt.
Man darf die Frage wohl bejahen, so daß z. B. der
verkauf einer Prunkuhr, den der Künstler selbst
übernimmt oder im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung durch einen Beauftragten ausführen
läßt, auch dann von jeder — also nicht nur der er-
höhten ■— Umsatzsteuer frei bleibt, wenn etwa die
aus Edelmetall bestehenden Teile der Uhr an wert
das Werk übertreffen.

Kunstgewerbliche Vereinigungen genießen
die erwähnte vergünstigring nur dann, wenii
deren Mitglieder selbst ausübende Künstler sind
und deren gewerbsmäßiger vertrieb sich auf die
Werke ihrer eigenen Mitglieder beschränkt, solche
von Nichtmitgliedern aber ausschließt, von dem
privatverkauf des Künstlers unterscheiden sich
derartige Verkäufe allerdings insoferne, als die
Künstlerverkaufsverbände unter der gedachten Vor-
aussetzung zwar nicht die erhöhte, wohl aber die
gewöhnliche Umsatzsteuer von 5 v. T. zu entrichten
haben, da ja bei ihnen eine gewerbliche Tätigkeit
im Sinne des Gesetzes vorliegt.

Das moderne Kunstgewerbe wird somit von der
Luxussteuer sehr erheblich beeinflußt. Freilich soll
nach der Absicht des Gesetzes die Steuer.nicht den
Produzenten oder Verkäufer belasten, sondern auf
den Käufer durch Einrechnung in den Verkaufspreis
abgewälzt werden. Das gilt sowohl von der ge-
wöhnlichen wie auch von der erhöhten Umsatzsteuer,
die aber im Unterschied von der zuerst genannten
nicht alle Umsätze des betreffenden Gegenstandes,
sondern nur den letzten Umsatz unmittelbar an
den Verbraucher, d. h. den Kleinhandel, er-
fassen will, den Kauf zum Zwecke der Weiterver-
äußerung aber, sei es in derselben Beschaffenheit
oder nach vorheriger Veredelung des Gegenstandes,
frei läßt.

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