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V. Savona.

Die bisher bekannten Angaben über das Alter der verschiedenen vorhandenen
Statuten von Savona weichen sehr wesentlich nicht bloß voneinander, sondern auch
vom wahren Sachverhalt ab. In Betracht kommen für unsere Zwecke lediglich die
Statuta civilia, nicht aber die Statuta criminalia noch die für die Verfassungsgeschichte
allerdings sehr wichtigen Statuta politiea.
I. 1345. Rossi1 erwähnt, daß Torteroli in den Scritti Letterarii von Statuten
des 13. Jahrhunderts spricht, er selber habe von ihnen keine Spur gefunden. Lorenzo
Ratto2 scheint glücklicher gewesen zu sein, denn er führt Capitula civitatis Saonae
divisa in septem partibus an, für die er die Zeit von 1265— 1270 angibt. Diese
Angaben beziehen sich aber auf dieselben Statuten, welche er im Stadtarchiv von
Savona einsah, und die sich noch heute dort befinden und bereits Rossi wie Gio-
vanni Filippi3 vorgelegen haben, auch von mir hier benutzt worden sind. In dem
Inventario generale des Archivs werden sie als Statuti antichissimi bezeichnet, und
existieren hier in zwei Exemplaren: 1. unter Nr. 1079 als „Registro dei statuti anti-
chissimi del Comune scritto in pergamena e donato alla cittä del q. Filippo Maria
Besio und 2. unter Nr. 1084 als Altro registro dei Statuti civili del Comuni donato
alla Cittä del q. Filippo M. Besio. In einer wechselseitigen Nebennotiz sagt jedes von
dem anderen, es sei in cativissimo stato. Daß und inwiefern dies wirklich gerecht-
fertigt ist, geht aus der Beschreibung Filippis hervor. Eben aus den sorgfältigen
Untersuchungen Filippis erhellt aber auch, daß diese Statuten entgegen der obigen
Annahme von Ratto und der von Rossi, der die Statuten auf das Jahr 1315 setzt,
in ihrer vorliegenden Redaktion dem Jahre 1345 angehören müssen4, und dem ist
zuzustimmen. Aber wenn man den Inhalt der Statuten nach seinem Alter untersucht,
dann ist ein großer Teil auf bedeutend frühere Zeit zurückzuführen; dies beweisen
zunächst einige Kapitel, deren Datierung bis auf 1236 zurückgehen, dann aber auch
der Unterschied in der Sprachweise und Formulierung der einzelnen Normen. In
ihrer vorliegenden Gestalt tragen die Statuten, wie Rossi, noch genauer Filippi an-
gibt, folgendes Vorwort: „In nomine domini Jhesu Christi amen. Hec sunt capitula

1) Atti Della Societä Ligure di Storia Patria vol. XIV p. 170 (1878).

2) Gli Statuti del Comune di Savona in der Rivista Italiana Per Le Scienze Giuridiche
Diretta Da Schupfer e Fusinato Vol. X p. 298—305 (Roma Loescher & C°) 1891.

3) Giovanni Filippi, Studi Di Storia Ligure (Savona). Roma Societä Editrice Dante Aligheri
1897 p. 171 sf. L'etä degli Statuti Antiquissimi del Comune di Savona.

4) Nach Filippi S. 173 setzte Bruno sie in das Ende des 13. Jahrhunderts, Domenico Promis
auf 1346.
 
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