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Die ganze schwedische Verfassung war beherrscht
von dem militärischen Geiste,1) sie war so weit ge-
kommen, dass sie sogar das Heer als selbständigen
Reichsstand anerkannte, welcher das Recht hatte, auf
dem Reichstag vertreten zu sein, ein Verhältnis, das
Oxenstierna selbst als aussergewöhnlich bezeichnet.2)
Es hat, nach Geijer, seinen Ursprung in der engen
Verbindung, in der Heer und Adel stand — jeder
Adlige war ja dienstpflichtig. Karl IX. gab nun dem
Heer geradezu das Recht als solches den Reichstag zu
beschicken, indem er es 1595 zu demselben berief.3)
Dies Recht vermehrte Gustav Adolf dadurch, dass er
sogar die Gemeinen zuliess. Die Heeresabgeordneten
gesellten sich natürlich dem Adel zu, wenn sie auch
keine eigentliche Stimme abzugeben hatten. Daher
sprach der Wortführer des Adels sowohl für seinen
Stand, als auch für die höheren und niederen Bevoll-
mächtigten des Heeres. Bei den Beratungen, die der
Krönung vor ausgingen, machte der Adel und das Kriegs-
volk gemeinsame Anmerkungen in Betret! der Eidesver-
sicherung, die dem König abzufordern sei und den Eid
des Adels an Gustav Adolf schwur „Schwedens Ritter-
schaft und Adel, Kriegsbefehlhaber und Gemeinsames
Heer.“ Auch die Reichstagsbeschlüsse unterschrieben
die Heeresabgeordneten in Verbindung mit dem Adel.
Diese ausserordentliche Stellung des Heeres in der
Schwedischen Verfassung ist zweifellos von Einfluss
1/ Geijer III S. 16 f.
2I cf. Geijer III S. 17 Anm. 2. „Schweden hat, was sonst nirgends
ist^ex necessitate temporum, den Kriegsstand [zu einem Reichsstand
gemacht.“
3RGeijer IIT 8. 30 f.
 
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