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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]; Hessen-Darmstadt / Ober-Forst-Amt [Contr.]
Von Gottes Gnaden, Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Wir haben zu Schonung des in den Forsten Unseres Oberen-Fürstenthums Hessen seither sehr abgenommenen Eichenen-Holzes und Beförderung dessen Nachwachses, den solchem entgegen stehenden Gebrauch derer eichenen Pflug-Rehen und Deichselen durch eine unterm 3. Februarii 1776. erlassene Verordnung, allgemein und gänzlich untersaget, ...; So haben Wir über die vorwaltende Umstände näheren und gründlichen Bericht eingezogen, und somit Eingangs bemeldte Verordnung dahin modificiret. ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1778 [VD18 14338882]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.65652#0005
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ZtoWer sich hingegen unterstehen wird, eine Eichene
Pflugs,Rehe oder Wagen-Deichsel zu gebrauchen, ehe solche
mit dem gehörigen Zeichen gebrannt worden, soll mit der be-
reits vorhin darauf gesetzten Strafe von io. fl. jedesmalen ohn-
nachlaßig beleget werden, und ihme keinerlei) Einwand Hierun-
ter zu statten kommen, die Helste der Strafe aber dem Anbrin-
ger gereichet werden.
Diese Unsere anderweite Verordnung Haben Unsere
Beamten in sämmtlich ihnen untergebenen Ortschaften bey Glo-
ckenschlag zu publiciren, denen Mülleren und Bewohneren ein-
zeler Höfe solche ebenfalls besonders bekannt zu machen, und
über deren Befolgung stracklichst zu Halten. Daran geschiehet
Unser Wille und Meynung. Darmstadt den i. Junii 1778.

Lx s^eciali dormnillione 5 T K. ^ I^ I 85 l ^l^.
Fürstl. Hessisches Ober Forst 'Amt
daselbst.

v. Riedesel. Lehmann.
 
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