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0.5
1 cm

ZtoWer sich hingegen unterstehen wird, eine Eichene
Pflugs,Rehe oder Wagen-Deichsel zu gebrauchen, ehe solche
mit dem gehörigen Zeichen gebrannt worden, soll mit der be-
reits vorhin darauf gesetzten Strafe von io. fl. jedesmalen ohn-
nachlaßig beleget werden, und ihme keinerlei) Einwand Hierun-
ter zu statten kommen, die Helste der Strafe aber dem Anbrin-
ger gereichet werden.
Diese Unsere anderweite Verordnung Haben Unsere
Beamten in sämmtlich ihnen untergebenen Ortschaften bey Glo-
ckenschlag zu publiciren, denen Mülleren und Bewohneren ein-
zeler Höfe solche ebenfalls besonders bekannt zu machen, und
über deren Befolgung stracklichst zu Halten. Daran geschiehet
Unser Wille und Meynung. Darmstadt den i. Junii 1778.
Lx s^eciali dormnillione 5 T K. ^ I^ I 85 l ^l^.
Fürstl. Hessisches Ober Forst 'Amt
daselbst.
v. Riedesel. Lehmann.
Pflugs,Rehe oder Wagen-Deichsel zu gebrauchen, ehe solche
mit dem gehörigen Zeichen gebrannt worden, soll mit der be-
reits vorhin darauf gesetzten Strafe von io. fl. jedesmalen ohn-
nachlaßig beleget werden, und ihme keinerlei) Einwand Hierun-
ter zu statten kommen, die Helste der Strafe aber dem Anbrin-
ger gereichet werden.
Diese Unsere anderweite Verordnung Haben Unsere
Beamten in sämmtlich ihnen untergebenen Ortschaften bey Glo-
ckenschlag zu publiciren, denen Mülleren und Bewohneren ein-
zeler Höfe solche ebenfalls besonders bekannt zu machen, und
über deren Befolgung stracklichst zu Halten. Daran geschiehet
Unser Wille und Meynung. Darmstadt den i. Junii 1778.
Lx s^eciali dormnillione 5 T K. ^ I^ I 85 l ^l^.
Fürstl. Hessisches Ober Forst 'Amt
daselbst.
v. Riedesel. Lehmann.