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Lüthgen, Eugen
Die Ausnahme von dem Vervielfältigungsverbote im Kunstschutzgesetze vom 9. Januar 1907: Ein Beitrag zur Lehre vom Urheberrecht — Bonn, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.51385#0010
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— II. —

zu menschlichen Handlungen zu geben; die Dreiteilung
der Handlungen in rechtmässige, rechtswidrige und recht-
lich neutrale. Die Kategorie des rechtlich Neutralen. Die
Rechtsgutsqualität der Geisteswerke. Zurückweisung der
Auffassung eines Doppelrechtes im Urheberrecht: Ver-
letzung der Autorschaft bedeutet nicht Verletzung
eines Persönlichkeitsrechtes; neben dem Urheberrecht
gibt es kein Persönlichkeitsrecht. Identifiezierung der
verschiedenen Ausisenzonen des Ich mit dem Ich.
Das Wesen des Urheberrechtes als Immaterialgüterrecht
ist auf analytischen Wege aus dem Objekt des Rechtes
zu erschliessen.
B. Ausnahmen von dem Vervielfältigungsverböte
im Kunstschutzgesetz vom 9. Jan. 1907.
Die positiven Rechtssätze.
Kapitel IV: Die ausschliessliche Vervielfältigungsbe-
fugnis des Urhebers und das allgemeine Vervielfältigungs-,
verbot., , S, 42
Die Begründung der Neuerungen im Kunstschutzgesetz
in den Motiven. Die Ausnahmfan von dem Vervielfälti-
gungsverbot als Einschränkungen der ausschliesslichen
Vervielfältigungsbefugnis des Urhebers. Die ausschliess-
liche Befugnis des Urhebers. Die Bestimmungen des gel-
tenden Rechtes, K.Sch.G. §§ 15, Abs. 1, 17. Ihre Er-
fordernisse im Allgemeinen: Möglichkeit der Vervielfälti-
gung eines Werkes der bildenden Kunst durch sinnbildliche
Zeichen; der Zahl der verschiedenen Reproduktionsmög-
lichkeiten entspricht die verschiedenartiger aesthetischer
Wirkungen. Begrenzung der Begriffe Vervielfältigung-,
Nachbildung und Nachbauen. Der Begriff der gewerbsmäs-
sigen Verbreitung; das Zurschaustellen, die Vorführung
mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen. — Die
Nachbildung eines bereits vorhandenen Werkes, K.Sch.G.
 
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