Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Lüthgen, Eugen
Die Ausnahme von dem Vervielfältigungsverbote im Kunstschutzgesetze vom 9. Januar 1907: Ein Beitrag zur Lehre vom Urheberrecht — Bonn, 1908

DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.51385#0030
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
— 14 -

Im Mittelalter gestalteten sich die Verhältnisse im Buch-
wesen so ungünstig, dass von einem eigentlichen Buchhan-
del keine Rede sein konnte.* * 7) Erst durch die Erfindung
der Buchdruckerkunst gewinnt das Mittelalter für die Ent-
wicklung des Urheberrechtes Bedeutung. Die Möglichkeit
schnellster Vervielfältigung machte für Drucker und Ver-
leger einen Schutz unerlässlich. Dass ein Zusammenschluss
derVerleger zu festen Verbänden mit strengen Satzungen er-
strebt und vielfach durchgeführt wurde, entsprach dem
.Zunftwesen des Mittelalters. Dieser Schutz allein scheint
jedoch nicht genügt zu haben. Denn bald wurde das Pri-
vilegienwesen allgemein üblich. Beachtenswert ist dabei,
dass hauptsächlich die Interessen der Verleger geschützt
werden; auch dann, wenn das Privilegium von dem Künst-
ler selbst nachgesucht wurde. Die Versuche einer Be-
gründung dieses Privilegienschutzes aus allgememen Ge-
sichtspunkten aus der Berufung auf Billigkeit und auf das
Allgemeinwohl waren nichts weniger als juristisch.8)
Dennoch werden gerade die Versuche, eine Begründung
des Schutzes zu finden, den Weg gewiesen haben zu der
Erkenntnis, dass das Anrecht des Verlegers auf Schutz
gegen Nachdruck abzuleiten sei von dem Rechte des Ur-
hebers. Damit kam man zu dem letzten Punkte der Ent-
wicklung: zu der Anerkennung eines Rechtes des Urhebers.
Das Gemeinsame in diesen drei Stufen der Entwick-
Kohler, Au orrecht S. 563 hält es auch für möglich, dass bezüglich
einzelner Bücher Monopolkonzessionen ergingen.
7) Roscher; Ansichten der Volkswirtschaft I S. 48,50 ; Savigny,
.Gesch, d. röm. Rechtes i. Mittelalter III. Kap. 25; Klostermann, Ur-
heberecht 10 ff.; Osterrii th, Altes und Neues S. 7. — Im Mittelalter
wurden die Bücher nicht gekauft, sondern zum Abschreiben geliehen.
Der Buchhändler de. XIII.—XV. Jahrh. war ein Bücherverlcihcr.
Einen eigentlichen Verlag wie im Alteitum gab es nicht.
s) vergl. ein Schreiben desRates von Nürnberg an die Städte Augs-
burg, Strassburg, Frankfurt etc., abgedruckt bei Baader, Beiträge zu-
Kunstgeschichte Nürnbergs I S. 94 Ferner Aussprüche von Locke,
Luther, Kant, Schopenhauer, Lessing, abgedruckt bei Mannowsky,
a. a. O. S. 5. Anm. 1. S. 10; Klostermann; a. a. O. S. 11 ; Osterrieth,
Altes und Neues S. 7; Kuhlenbeck, Urheberrecht S. 25 ff.
 
Annotationen