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Lüthgen, Eugen
Die Ausnahme von dem Vervielfältigungsverbote im Kunstschutzgesetze vom 9. Januar 1907: Ein Beitrag zur Lehre vom Urheberrecht — Bonn, 1908

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.51385#0059
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— 43 —

völlige urheberrechtliche Gleichbehandlung der Werke der
Photographie mit den Werken der bildenden Kunst wird
jedoch nicht beabsichtigt”.
Die Ausnahmen von dem Vervielfältigungsverbote ha-
ben als Grundlage die ausschliessliche Vervielfältigungs-
befugnis des Urhebers. Gegenüber dieser urheberrechtli-
chen Befugnis sind alle im Gesetz bestimmten Ausnahmen
limitativ. Daher ist es notwendig, zunächst die Ausdeh-
nung Wer ausschliesslichen Befugnis des Urhebers als
solche festzustellen.
Die Ausnahmen von dem allgemeinen Vervielfältigungs-
verbote stellen sich dar als Einschränkungen der aus-
schliesslichen Vervielfältigungsbefugnis des Urhebers. Sie
sind insofern d r Allgemeinheit zuerkannte Befugnisse zu
Eingriffen in die Interessensphäre des Urhebers. Der
Zweckgedanke, der im Rechte liegt,, äussert sich dabei
in zweifacher Richtung. Einmal insoweit, als dem Ur-
heber eines Geisteswerke der grösstmögliche Schutz ge-
währt wird, und zum anderen als die Interessen der All-
gemeinheit soweit berücksichtigt werden, wie es der dem
Urheber vorbehaltene, ausschliessliche gewerbsmässige Ge-
brauch seines Geisteswerkes ermöglicht. Die Ausnahmen
von dem Vervielfältigungsverbot sind daher Bestimmungen,
die den Interessenkollisionen des Urhebers und der All-
gemeinheit entspringen. Sie charakterisieren sich als Ein-
schränkungen zu Gunsten der Allgemeinheit oder zu Gun-
sten berechtigter Sonderinteressen.
Seine ausschliessliche Vervielfältigungsbefugnis erhält
der Urheber durch den tatsächlichen Schöpfungsakt eines
Kunstwerkes. Das Kunstwerk allein ist Gegenstand des
Urheberrechtes. Eine Begriffsbestimmung dieses Objek-
tes des Urheberrechtes erscheint unnötig. Denn einmal
geht aus den Gutachten der Sachverständigen und der
Sachverständigenkammern sowie aus den Erläuterungen
 
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