— 43 —
völlige urheberrechtliche Gleichbehandlung der Werke der
Photographie mit den Werken der bildenden Kunst wird
jedoch nicht beabsichtigt”.
Die Ausnahmen von dem Vervielfältigungsverbote ha-
ben als Grundlage die ausschliessliche Vervielfältigungs-
befugnis des Urhebers. Gegenüber dieser urheberrechtli-
chen Befugnis sind alle im Gesetz bestimmten Ausnahmen
limitativ. Daher ist es notwendig, zunächst die Ausdeh-
nung Wer ausschliesslichen Befugnis des Urhebers als
solche festzustellen.
Die Ausnahmen von dem allgemeinen Vervielfältigungs-
verbote stellen sich dar als Einschränkungen der aus-
schliesslichen Vervielfältigungsbefugnis des Urhebers. Sie
sind insofern d r Allgemeinheit zuerkannte Befugnisse zu
Eingriffen in die Interessensphäre des Urhebers. Der
Zweckgedanke, der im Rechte liegt,, äussert sich dabei
in zweifacher Richtung. Einmal insoweit, als dem Ur-
heber eines Geisteswerke der grösstmögliche Schutz ge-
währt wird, und zum anderen als die Interessen der All-
gemeinheit soweit berücksichtigt werden, wie es der dem
Urheber vorbehaltene, ausschliessliche gewerbsmässige Ge-
brauch seines Geisteswerkes ermöglicht. Die Ausnahmen
von dem Vervielfältigungsverbot sind daher Bestimmungen,
die den Interessenkollisionen des Urhebers und der All-
gemeinheit entspringen. Sie charakterisieren sich als Ein-
schränkungen zu Gunsten der Allgemeinheit oder zu Gun-
sten berechtigter Sonderinteressen.
Seine ausschliessliche Vervielfältigungsbefugnis erhält
der Urheber durch den tatsächlichen Schöpfungsakt eines
Kunstwerkes. Das Kunstwerk allein ist Gegenstand des
Urheberrechtes. Eine Begriffsbestimmung dieses Objek-
tes des Urheberrechtes erscheint unnötig. Denn einmal
geht aus den Gutachten der Sachverständigen und der
Sachverständigenkammern sowie aus den Erläuterungen
völlige urheberrechtliche Gleichbehandlung der Werke der
Photographie mit den Werken der bildenden Kunst wird
jedoch nicht beabsichtigt”.
Die Ausnahmen von dem Vervielfältigungsverbote ha-
ben als Grundlage die ausschliessliche Vervielfältigungs-
befugnis des Urhebers. Gegenüber dieser urheberrechtli-
chen Befugnis sind alle im Gesetz bestimmten Ausnahmen
limitativ. Daher ist es notwendig, zunächst die Ausdeh-
nung Wer ausschliesslichen Befugnis des Urhebers als
solche festzustellen.
Die Ausnahmen von dem allgemeinen Vervielfältigungs-
verbote stellen sich dar als Einschränkungen der aus-
schliesslichen Vervielfältigungsbefugnis des Urhebers. Sie
sind insofern d r Allgemeinheit zuerkannte Befugnisse zu
Eingriffen in die Interessensphäre des Urhebers. Der
Zweckgedanke, der im Rechte liegt,, äussert sich dabei
in zweifacher Richtung. Einmal insoweit, als dem Ur-
heber eines Geisteswerke der grösstmögliche Schutz ge-
währt wird, und zum anderen als die Interessen der All-
gemeinheit soweit berücksichtigt werden, wie es der dem
Urheber vorbehaltene, ausschliessliche gewerbsmässige Ge-
brauch seines Geisteswerkes ermöglicht. Die Ausnahmen
von dem Vervielfältigungsverbot sind daher Bestimmungen,
die den Interessenkollisionen des Urhebers und der All-
gemeinheit entspringen. Sie charakterisieren sich als Ein-
schränkungen zu Gunsten der Allgemeinheit oder zu Gun-
sten berechtigter Sonderinteressen.
Seine ausschliessliche Vervielfältigungsbefugnis erhält
der Urheber durch den tatsächlichen Schöpfungsakt eines
Kunstwerkes. Das Kunstwerk allein ist Gegenstand des
Urheberrechtes. Eine Begriffsbestimmung dieses Objek-
tes des Urheberrechtes erscheint unnötig. Denn einmal
geht aus den Gutachten der Sachverständigen und der
Sachverständigenkammern sowie aus den Erläuterungen