— 59 —
Nachbildner über den Rahmen des ihm vom Urschöpfer
übertragenen Rechtes hinaus nachbildet oder Verbreitungs-
handlungen vornimmt; macht er sich einer Rechtswidrig-
keit schuldig. Wegen unbefugter Nachbildung setzt er
sich der Verfolgung des Urschöpfers aus.
Nachbildner über den Rahmen des ihm vom Urschöpfer
übertragenen Rechtes hinaus nachbildet oder Verbreitungs-
handlungen vornimmt; macht er sich einer Rechtswidrig-
keit schuldig. Wegen unbefugter Nachbildung setzt er
sich der Verfolgung des Urschöpfers aus.