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Lüthgen, Eugen
Die Ausnahme von dem Vervielfältigungsverbote im Kunstschutzgesetze vom 9. Januar 1907: Ein Beitrag zur Lehre vom Urheberrecht — Bonn, 1908

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.51385#0077
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— 61 —

heber rechtlichen Befugnis für den Urheber nur von ge-
ringem Werte sein könne, für den einzelnen, aber eine
empfindliche Beschränkung seines subjektiven Rechtes be-
deute.1) ;
Dennoch muss zugegeben werden, dass das Verleihen —
Kohler bezeichnet die Zulässigkeit des Verleihens als ei-
nen Fehler des Gesetzes —■ in manchen Verhältnissen für
den Urheber von grösster praktischer Bedeutung ist, und
dass eine Schädigung des Urhebers keineswegs ausge-
schlossen. Daher ist der Begriff auf’s Engste auszulegen,
und zwar im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches. Denn
nur die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung (B.G.B. §
598) kann nicht als gewerblich gelten. Soweit das Ver-
leihen unentgeltlich geschieht, ist es unbeschränkt. Daher
müssen auch massenhaft leihweise erfolgte AnsichtsSen-
dungen, sofern sie unentgeltlich geschehen, als zulässig
angesehen werden, auch dann, wenn sie über das Eigen-
persönliche hinausgehen und eine Bekanntmachung des
Werkes in weiteren Kreisen erstreben. Tritt jedoch die
damit verbundene gewerbsmässige Absicht klar zu Tage,
könnte eine gewerbsmässige Verbreitung vorliegen. Da-
mit würde das Verleihen widerrechtlich.
Ebenso ist es bei der Schenkung, die als ein Mittel,
ein Geisteswerk (in Verkehr zu bringen, nur dann zu-
lässig ist, wenn sie über den Kreis des privaten Lebens nicht
hinausgeht. Daher ist auch die Schenkung durchaus im
Sinne des bürgerlichen Rechtes, B.G.B. § 534 auszulegen.2)
~ Solche Eingriffe des Eigentümers in die urheberrecht-
liche Befugnisse sind praktisch von geringer Bedeutung.
Für den Urheber wesentlich wird die freie Verfügungs-
macht des Eigentümers über ein fremdes Geisteswerk,
1) Vergl. dazu Kuhlenbeck. Das Urheberecht S. 112 („Motive“
zum Literargesetz § 11).
2) Vergl. dazu Kohler, a. a. O. S. 177.
 
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