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der Uns von Natur verliehenen Fähigkeiten”.8) Man kann
sagen: „Das Trivialste, was wir haben, (Essen, Trinken)
Schlafen, Spazierengehen üs..w.) und das Höchste, was
wir überhaupt besitzen, bis zur Freihe:t der wissenschaft-
lichen Und künstlerischen Produktion — beides fällt in
einer rechtlichen Kategorie zusammen; an be:des kann die
Rechtsordnung positiv nicht heran, weil beides selbstver-
ständlich ist”.9) Das Kriterium des rechtlich Neutralen ist
die ' Selb st v er stän dli chk eit.
Solche Handlungen können daher niemals Objekte von
sUfjektiven Rechten sein. Denn Zweck des objektiven Rech-
tes ist ja”, „einen Bestand von Berechtigungen un Ver-
pflichtungen zu schaffen, somit die Entstehung, die Wand-
lung und den Untergang subjektiver Rechte und subjek-
tiver Pflichten zu regeln”.10)
Da solche Handlungen dem Kreise subjektiver Rechte
entzogen, bedürfen sie der rechtlichen Anerkenung ihrer
Gutseigenschaft. Hier ist also zwischen Rechtsgut und sub-
jektivem Recht scharf zü scheiden.11). Denn „eine Un-
summe von Rechtsgütern bilden nicht einmal die Ob-
jekte von subjektiven Rechten. Weder der Mensch noch
der Staat hat ein Recht am Menschenleben oder an der
Körperintegrität..12). Umgekehrt: was Gegenstand eines
subjektiven Rechtes ist, ist oft kein Rechtsgut, sondern
nur ein Mittel zur Erhatlung von Rechtsgütern.13)
Rechtsgut, aber nicht Gegenstand eines subjektiven
Rechtes ist das Leben des Menschen, Gesundheit, Kör-
s) Titze a. a. O. S. 1.
9) Kammacher a. a. O. S. 35.
10) Binding, Strafrecht I 181.
n) Vergl. Rinding, Normen I S. 342.
12) Rinding, Normen S. 343. Damit ist nicht gesagt, dass jedes
Individuum in j dem Falle über seine eigenen Rechtsgüter frei ver-
fügen, sie z. B. vernichten kann. Wo das Gesamtint« resse berührt
wird, beginnt sich auch das Staatsinteresse zu regen. Vergl. Berg-
hohen, a. a. O. S. 377, Kammacher a. a. O. S. 18.
13) Binding, a. a. O. S. 343.
der Uns von Natur verliehenen Fähigkeiten”.8) Man kann
sagen: „Das Trivialste, was wir haben, (Essen, Trinken)
Schlafen, Spazierengehen üs..w.) und das Höchste, was
wir überhaupt besitzen, bis zur Freihe:t der wissenschaft-
lichen Und künstlerischen Produktion — beides fällt in
einer rechtlichen Kategorie zusammen; an be:des kann die
Rechtsordnung positiv nicht heran, weil beides selbstver-
ständlich ist”.9) Das Kriterium des rechtlich Neutralen ist
die ' Selb st v er stän dli chk eit.
Solche Handlungen können daher niemals Objekte von
sUfjektiven Rechten sein. Denn Zweck des objektiven Rech-
tes ist ja”, „einen Bestand von Berechtigungen un Ver-
pflichtungen zu schaffen, somit die Entstehung, die Wand-
lung und den Untergang subjektiver Rechte und subjek-
tiver Pflichten zu regeln”.10)
Da solche Handlungen dem Kreise subjektiver Rechte
entzogen, bedürfen sie der rechtlichen Anerkenung ihrer
Gutseigenschaft. Hier ist also zwischen Rechtsgut und sub-
jektivem Recht scharf zü scheiden.11). Denn „eine Un-
summe von Rechtsgütern bilden nicht einmal die Ob-
jekte von subjektiven Rechten. Weder der Mensch noch
der Staat hat ein Recht am Menschenleben oder an der
Körperintegrität..12). Umgekehrt: was Gegenstand eines
subjektiven Rechtes ist, ist oft kein Rechtsgut, sondern
nur ein Mittel zur Erhatlung von Rechtsgütern.13)
Rechtsgut, aber nicht Gegenstand eines subjektiven
Rechtes ist das Leben des Menschen, Gesundheit, Kör-
s) Titze a. a. O. S. 1.
9) Kammacher a. a. O. S. 35.
10) Binding, Strafrecht I 181.
n) Vergl. Rinding, Normen I S. 342.
12) Rinding, Normen S. 343. Damit ist nicht gesagt, dass jedes
Individuum in j dem Falle über seine eigenen Rechtsgüter frei ver-
fügen, sie z. B. vernichten kann. Wo das Gesamtint« resse berührt
wird, beginnt sich auch das Staatsinteresse zu regen. Vergl. Berg-
hohen, a. a. O. S. 377, Kammacher a. a. O. S. 18.
13) Binding, a. a. O. S. 343.