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' Juriſtiſches Wochenblaten. zz

der ganze Handel nicht in fraudem creditorum He-
ſchähe. Allein ich kann nicht läugnen, daß mir
beyde limitationes bedénklich vorkommen: denn
daß hierunter nichts in fraudem creditorum gesche-
hen kann, als welche hier kein ius certum haben,
mithin nichts verliehren, iſt aus dem, was oben

zur Gnüge gesaget worden, klar. Und daß hier

nicht die väterliche Einwilligung vonnöthen ſey,
ergiebt ſich daraus, daß durch dergleichen renun-
ciation kein Recht des Vaters verloyren gehet; da-
hero ich der Meinung des Rosenthals Cap. VII.
conclul. 22. lieber ſchlechterdinges beytreten will.
7) soll auch sodann die application des Textes 11,
F. t. 45. wegfallen, wenn der Vater bey Lebzeiten
annoch den Gläubigern sein Vermögen überläßt :
allein es iſt einerley, ob ſich das Schulden Weſen
erſt nach des Vaters Tode ereignet, oder ſchon bey
Lebzeiten desselben ; denn der Sohn bekommt in die-
sem Falle, wie es I. F. t. 45. erfordert wird, das
Lehn vom Vater, und muß alſo den Gläubigern
entweder die Früchte des Lehnes fortgenießen, oder
mit der Väterlichen Erbſchaſt das Lehn fahren las-
sen. Ein anders aber wäre es g) wenn dex Vater
noch bey Lebzeiten das Lehn rekuticte, und hernach
bonis cedirte: dann alsdann gehörte zur Zeit der
ceſlon das Lehn dem Vater nicht mehr, und hat

1775. Jahr. C alſo

§ j. A
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