Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Mannheimer Abendzeitung. Landtags-Bericht — 1848

DOI chapter:
Nr. 1 - Nr. 8
DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.47792#0002
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
ren gesetzlichen Dienstzeit in der Linie oder Land-
wehr in Anrechnung gebracht.
Die einjährige freiwillige Dienstleistung kann
zwischen dem 17. und 23. Lebensalter angetreten
werden; die Anmeldung zur Uebernahme dieser
Dienstleistung muß längstens 8 Tage vor der
Loosziehung erfolgen.
7) Pflichtige, welche zum Liniendienst nicht tauglich
find, wohl aber zu dem in der Regel nicht so be-
schwerlichen Dienst im 2. und 3. Landwehraufge-
bot, sind dahin einzutheilen.
8) Pflichtige, welche bei der Musterung mit ihrer
Altersklasse wegen nicht hinreichend entwickeltem
Körper nicht für tauglich zum Liniendienst erkannt
werden können, sind im folgenden oder zweiten
Jahr einer Nachvisitation zu unterziehen.
9) Dienstbefreiungen finden keine statt, dagegen sind
die christlichen Theologen und diejenigen, welche
in gleicher Weise, wie die bestehende Gesetzgebung
vorschreibt, für unentbehrlich zur Unterstützung der
Familie erkannt werden, in das dritte Landwehr-
aufgebot zurückstellen.
10) Das Recht der Stellvertretung ist nur für
den Liniendienst zugestanden, für dieLand-
wehr dagegen nicht.
Der Einsteller, welcher sogleich bei seinem Zu-
gang einstellt, und der, welcher während des ersten
Jahres seiner Dienstzeit einstellt, tritt sogleich in
das zweite Landwehraufgebot.
Der Einsteller, welcher ein Jahr oder länger
gedient hab, tritt dagegen in das erste Landwehr-
aufgebot.
Als Einsteher kann nur Der zugelassen werden,
welcher nicht mehr pflichtig zur Linie ist; Tam-
boure und Spielleute sind davon ausgenommen,
wie bisher; der Einsteher, welcher noch zur Land-
wehr pflichtig ist, dient mit der Einstandsdienstzeit
zugleich die entsprechende Landwehrdienstzeit ab.
Einsteher Haben kein Recht zum Wiedereinftellen.
Im Uebrigen sind die Bestimmungen über das
Einstandswesen die bestehenden.
11) Die Bestimmungen über die Formalitäten bei der
Aufnahme der Pflichtigen, bei der Loosziehung und
bei der Musterung sind dieselben, welche in der
gegenwärtigen Gesetzgebung bestehen; ebenso die
Wirksamkeit der Kreis-Rekrutirungs- und Central-
Rekrutirungsbehörden, überall nur mit den wegen
der Landwehrpflicht erforderlichen Erweiterungen.
12) Mehr Aenderungen haben die bestehenden Bestim-
mungen über die Strafen wegen Vergehen gegen
die Kriegsdienstpflicht erlitten; die bestehenden Be-
stimmungen mußten mit den neueren Strafgesetzen
in Einklang gebracht werden.
13) Durch dieses Gesetz werden alle früheren Gesetze
über die Kriegsdienstpflicht (Conscription) außer
Wirksamkeit gesetzt.
Die Anzahl der dadurch außer Wirksamkeit er-
klärten Gesetze ist nicht unbedeutend, da an dem
ursprünglichen Conscriptionsgesetz von 1825 seit

dessen Erlassung Vieles verändert worden ist, wo-
rin auch der Grund liegt, daß statt nur eines Ge-
setzes über die Landwehrpflicht und einigen neuen
Bestimmungen, ein vollständiges Gesetz über die
Kriegsdienstpflicht ausgearbeitet worden ist.
14. In Folge der Herabsetzung der Dienstzeit der
Linie und der hinzugekommenen Landwehrpflicht sind
einige transitorische Bestimmungen erforderlich ge-
worden, welche in der Kürze darin bestehen: daß
die gegenwärtig dienende Mannschaft aus die Herab-
setzung der Dienstzeit in der Linie keinen Anspruch
hat; daß aber, sobald der Stand des Armeekorps
dieses gestattet, auch die gegenwärtig im Kriegs-
dienst stehende Mannschaft nach zurückgelegter vier-
jähriger Dienstzeit aus der Linie zu entlassen sei;
daß die gegenwärtig im Dienste stehende Mann-
schaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in
die Landwehr übertritt; daß die gegenwärtig vier
jüngsten Altersklassen nach den Bestimmungen die-
ses Gesetzes in die Linie oder Landwehr zu treten
haben; daß an den derzeit in Kraft bestehenden
Einstands-Verträgen durch die Herabsetzung der
Dienstzeit keine Aenderung eintritt; daß etwa frei-
willig geleisteter Dienst Denen, welche nach den
Bestimmungen des neuen Gesetzes zum Kriegsdienst
berufen werden, an der gesetzlichen Dienstzeit in
Anrechnung kömmt, und endlich Bestimmungen
über die Anwendung der Strafen nach dem neuen
oder älteren Gesetz bei Vergehen, welche vor Er-
lassung dieses Gesetzes begangen wurden.
Daß die Landwehrpsiicht auf alle Badener, ge-
diente und ungediente, welche das zweiunddreißigste
Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, Anwen-
dung findet, konnte, als sich von selbst verstehend,
nicht in die transitorischen Bestimmungen ausge-
nommen werden.
Dieses, durchlauchtigste, hochgeehrteste Herren! ist der
Hauptinhalt des Gesetzes in größeren Zügen dargestellt.
Wegen der Begründung aller dieser Punkte muß ich mir
erlauben, mich auf die dem Gesetzentwurf beiliegende
Begründung zu beziehen.
Nur die Begründung der Einführung der Landwehr-
pflicht überhaupt glaube ich hier nicht ganz unerwähnt
lassen zu dürfen und erlaube mir deshalb, die acht ersten
Paragraphen der Begründung des Gesetzentwurfs hier
aufzunehmen.
T. 1.
In dem Artikel XI. der deutschen Bundesakte ver-
sprechen alle Mitglieder des Bundes, sowohl ganz
Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen je-
den Angriff in Schutz zu nehmen, und garantiren sich
gegenseitig ihre sämmtlichen, unter dem Bund begriffenen
Besitzungen.
8. 2.
Zur Sicherung der Unabhängigkeit Deutschlands ha-
ben die Mitglieder des deutschen Bundes sich über die
Kriegsverfassung desselben vereinigt und in den 14
 
Annotationen