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Mannheimer Abendzeitung. Landtags-Bericht — 1848

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https://doi.org/10.11588/diglit.47792#0123
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s


das

hier

mn nur Der zugelassen werden,
welcher nicht mehr pflichtig zur Linie ist; Tam-
boure und Spielleute sind davon ausgenommen,
wie bisher; der Einsteher, welcher noch zur Land-
wehr Pflichtig ist, dient mit der Einstandsdienstzeit
zugleich die entsprechende Landwehrdienstzeit ab.
Einstehcr haben kein Recht zum Wiedereinstellen.
Im Uebrigen sind die Bestimmungen über
Einstandswesen die bestehenden.
11) Die Bestimmungen über die Formalitäten bei
Aufnahme der Pflichtigen, bei der Loosziehung
bei der Musterung sind dieselben, welche in
gegenwärtigen Gesetzgebung bestehen; ebenso

S. 1.
In dem Artikel XI. der deutschen Bundesakte
sprechen alle Mitglieder des Bundes, sowohl

ienstzeit m der Linie oder Land-
ng gebracht.
freiwillige Dienstleistung kann
und 23. Lebensalter angetreten
wldung zur Uebernahme dieser
lß längstens 8 Tage vor der
M.
zum Liniendienst nicht tauglich
l dem in der Regel nicht so be-
t im 2. und 3. Landwehraufge-
rzutheilen.
bei der Musterung mit ihrer
t nicht hinreichend entwickeltem
auglich zum Liniendienst erkannt
md im folgenden oder zweiten
isitation zu unterziehen.
finden keine statt, dagegen find
eologen nnd diejenigen, welche
wie die bestehende Gesetzgebung
entbehrlich zur Unterstützung der
erven, in das dritte Landwehr-
en.
Stellvertretung ist nur für
zugestanden, für dieLand-
cht.
welcher sogleich bei seinem Zu-
der, welcher während des ersten
nstzeit einstellt, tritt sogleich in
hraufgebot.
welcher ein Jahr oder länger
mgegen in das erste Landwehr-

dessen Erlassung Vieles verändert worden ist, wo-
rin auch der Grund liegt, daß statt nur eineS Ge-
setzes über die Landwehrpflicht und einigen neuen
Bestimmungen, ein vollständiges Gesetz über die
Kriegsdienstpflicht ausgearbeitet worden ist.
14. In Folge der Herabsetzung der Dienstzeit der
Linie und der hinzugekommenen Landwehrpflicht sind
einige transitorische Bestimmungen erforderlich ge-
worden, welche in der Kürze darin bestehen: daß
die gegenwärtig dienende Mannschaft auf die Herab-
setzung der Dienstzeit in der Linie keinen Anspruch
hat; daß aber, sobald der Stand des Armeekorps
dieses gestattet, auch die gegenwärtig im Kriegs-
dienst stehende Mannschaft nach zurückgelegter vier-
jähriger Dienstzeit aus der Linie zu entlassen sei;
daß die gegenwärtig im Dienste stehende Mann-
schaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in
die Landwehr übertritt; daß die gegenwärtig vier
jüngsten Altersklassen nach den Bestimmungen die-
ses Gesetzes in die Linie oder Landwehr zu treten
haben; daß an den derzeit in Kraft bestehenden
Einstands-Verträgen durch die Herabsetzung der
Dienstzeit keine Aenderung eintritt; Laß etwa frei-
willig geleisteter Dienst Denen, welche nach den
Bestimmungen des neuen Gesetzes zum Kriegsdienst
berufen werden, an der gesetzlichen Dienstzeit in
Anrechnung kömmt, und endlich Bestimmungen
über die Anwendung der Strafen nach dem neuen
oder älteren Gesetz bei Vergehen, welche vor Er-
lassung dieses Gesetzes begangen wurden.
Daß die Landwehrpflicht auf alle Badener, ge-
diente und ungediente, welche das zweiunddreißigste
Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, Anwen-
dung findet, konnte, als sich von selbst verstehend,
nicht in die transitorischen Bestimmungen ausge-
nommen werden.
Dieses, durchlauchtigste, hochgeehrteste Herren! ist der
Hauptinhalt des Gesetzes in größeren Zügen dargestellt.
Wegen der Begründung aller dieser Punkte muß ich mir
erlauben, mich auf die dem Gesetzentwurf beiliegende
Begründung zu beziehen.
Nur die Begründung der Einführung der Landwehr-
pflicht überhaupt glaube ich hier nicht ganz unerwähnt
lassen zu dürfen und erlaube mir deshalb, die acht erster;
Paragraphen der Begründung des Gesetzentwurfs
aufzunehmen.

ver-
. ganz
Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen je-
den Angriff in Schutz zu nehmen, und garantiren sich
gegenseitig ihre sämmtlichen, unter dem Bund begriffenen
Besitzungen.

der
und
der
. , die
Wirksamkeit der Kreis-Rekrutirungs- und Central-
Rekrutirungsbehörden, überall nur mit den wegen
der Landwehrpflicht erforderlichen Erweiterungen.
12) Mehr Aenderungen haben die bestehenden Bestim-
mungen über die Strafen wegen Vergehen gegen
die Kriegsdienstpflicht erlitten; die bestehenden Be-
stimmungen mußten mit den neueren Strafgesetzen
in Einklang gebracht werden.
13) Durch dieses Gesetz werden alle früheren Gesetze
über die Kriegsdienstpflicht (Conscription) außer
Wirksamkeit gesetzt.
Die Anzahl der dadurch außer Wirksamkeit er-
klärten Gesetze ist nicht unbedeutend, da an dem
ursprünglichen Conscriptionsgesetz von 1825 seit

s. 2.
Zur Sicherung der Unabhängigkeit Deutschlands ha-
ben die Mitglieder des deutschen Bundes sich über die
Kriegsverfassung desselben vereinigt und in den §K. 14




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