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Mannheimer Abendzeitung. Landtags-Bericht — 1848

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Nr. 11 - Nr. 19
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https://doi.org/10.11588/diglit.47792#0015
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1848^
Mannheimer Abendzeitung si.

Landtags-Bericht.

Gesetz-Entwurf über die Krregsdienstpfticht.
(Landwehr-Gesetz.)
(Schluß.)
Diese Behörde entscheidet nach collegtalischer Berathuna
durch Stimmenmehrheit:
«. Wenn wenigstens zwei stimmberechtigte Mitglieder der
MufterungSbehörde in der Musterungstagfahrt e-klären,
daß die Vorunteisuchung über die Tauglichkeit oder Un-
tauglichkeit eines Pflichtigen so unvollständig sei, daß
fic darauf keine Entscheidung gründen können; worauf
das Oberamt die Untersuchung vervollständigt und so-
fort die Akten der Kreis-NekrutirungSbehörde zur Ent-
scheidung vorlegt.
d. Wenn ein Kriegsdienstpflichtiger in der Musterungstag-
fahrt in einem KraukheiiSzustande erscheint und wenig-
stens zwei der stimmberechtigten Mitglieder der Maste-
ru'gsbehörde erklären, daß sich noch zur Zeit nicht ent-
scheiden laste, ob aus diesem Krankheitsznstand ein blei-
bendes, den Kriegsdienstpflichtigen zum Kriegsdienst
untauglich machendes Gebrechen dervorgehen werde.
Wenn der Kricgsdienstpflichtige in der Musterungstag-
fahrt nicht erscheint, aber durch Krankheit oder Linder-
niste, welche daö Erscheinen unmöglich machen, entschul-
digt ist.
ä. Ueber die Tauglichkeit der Nachlosenden und Ungehor-
samen.
e. Wenn ein die Untauglichkett begründendes Gebrechen
innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt in den Kriegs-
dienst entstanden oder erkannt worden ist (§ 105a).
k. Ueber die Tauglichkeit der Angehörigen der vier jüng-
sten Altersklassen, welche nachträglich zum Dienst in die
Linie berufen werden (§. 6), insofern fie sich als nach
der ordentlichen Musterung untauglich oder beschränkt
tauglich gewordene anmeloen (§. 170).
Z. Ueber die Tauglichkeit der Lanowehrpflichtiaen, welche
bei erfolgtem Aufruf zur Einübung oder Dienstleistung
sich als untauglich oder beschränkt tauglich anmelden.
§. 133 Stedt das Armeekorps auf dem Kriegsfuß, so
entscheidet in allen Fällen, in welchen die Entscheidung über
schon Eingereihte nach § 132 der 'Kreü'-Rekrutirungsbehörse
zusteht, die Militär-Untersuchungskommissron für
Unteroffiziere und Soldaten, welche aus einem Obersten, als
Vorsitzender, dem General-Stabs-Arzt und einem weteren
Militärarzt besteht- oder bei dem Feldcorps eine in gleicher
Weise und zu gleichem Zweck zusammengesetzte Kommission-
Zum Ausspruch der Untauglichkeit wird Stimmeneinbel-
ligkeir erfordert.
§. 1,34. Die Central-Rekrutirunasbehörde besteht aus:
einem Mitglied des Ministeriums des I mern, einem Mitglied
der Eanitätsksn-mission, einem Mitglied des Kriegsministeriums
und dem Gencral-Skabs-Arzt. Sie entscheidet über alle die-
jenigen Fälle, in welchen bei der Mustcrungs- oder Kreis-Re-
krutirungsbehörde Stimmengleichheit stattfand.
Sie entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleich-
heit wird Tauglichkeit angenommen.
HI. Vorladung zu Erfüllung der Kriegsdienflpflicht.
tz. 135. Am I.Juli jeden JahreS erläßt das Ministerium
des Innern eine öffemliche Vorladung, worin alle im nächsten
Jahre Pfl'ichügrn zur Bewegung des Eintrages in die Listen,
und zum Erscheinen bei der Ziehung und bei der Musterung,
unter Androhung und Bekanntmachung der gesetzlichen Nach-
theile vorgeladen werden. Diese Vorladung iS m allen Ge-
meinden öffentlich zu verkünden.

IV. Wirksamkeit der Vorbereitungsbkhörde.
§. 136. Die Vorbcreitungsbedörde hat sofort sämmtliche
de: ziehungspflichllgen Altersklasse Angehörigen ihrer Gemeinde
in eine Liste (Aufaahmslistc) einzutragen.
Der Beamte des bürgerlichen Standes ist verbunden, ihr
zu dem Ende ei wn getreuen und von ihm beglaubigten Aus-
zug aus den Büchern des bürgerlichen Standes zuzustellen,
welcher der Aufnahmlliste bcizulegen >st Düse ist von sämmt-
lichen Mitgliedern der Vorbereitungsbkhörde zu unterzeichnen.
§. '37. Gleichzeitig erläßt die Vorbereitungsbehörde eine
öffentliche Aufforderung, daß die mit einem der in §. 19 be-
zeichneten Gebrechen Behafteten dieses bei ihr binnen vierzehn
Tagen anzumelven haben Die Anmeldungen werden in die
AufnabmSliste eingetragen.
§. 138. Die Aufnahmsliste wird acht Tage in der Ge-
meinde öffentlich aufgelegt uns angeschlagen, und es steht Je-
dermann frei, Erinnerungen dagegen bet der Vorbereitungs-
behörde vsrzutragen.

§ 139. Der Ziehungspflichtige, seine Eltern oder sein
Vormund haben die Verbindlichkeit, für die Aufnahme in die
Liste zu sorgen.
§ 140. Wer in den Listen übergangen wurde und deß«
halb mit seiwr Altersklasse nicht zur Musterung gekommen ist,
wird ebenso behandelt, wie Derjenige, dessen A ter zweifelhaft
war, und bei welchem sich nach polizeilicher Erörterung erge-
ben bat, daß er schon in einem früheren Alter ziehungspflich-
tig war (§. 125).
§ 141. Nachdem die Vorbereitungsbehörde die ihr gegen
die AufnabmSliste vorgeiragenen Erinnerungen in geeigneter
Weise berücksichtigt hat, legt fie dieselbe dem Oberamt vor.

V. Wirksamkeit der Ziehungsbedörde.
§. 14!. Das Oberamt fertigt auS den Aufnahmülistm
nach vorhe iger Prüfung und Berichtigung die Ziehungsliste.
Diese Liste hat alle Pflichtigen des Bezirks ohne Ausnahme
zu umfassen.
§. 143. Sofort ordnet daö O 'eramt die Ziehungstagfahrt
an, wozu die Ztedungsbehörse und die Ziehungspflichtigen,
letztere mit dem Beisatz vorzuladen sind, daß auch ihre Eltern
oder Vormünder oder sonstige Bevollmächtigte erscheinen dürfen.
Z. 144. Die Ziehung g-schü ht in der Regel in dem Hauvt-
ort des Beürkö, ausnahmsweise aber auch nach Anordnung
der KreiSregierung an einem schicklich zu wählenden Sammel-
platz innerhalb des Bezirks.
tz 145. Die Ziehungsbehörde prüft und berichtigt die
von dem Oberamt gefertigte Ziehungsliste. Sic emsseidet,
welche der Pflichtigen wegen unbedingter Untauglich^eit (§. 19)
vom Kriegsdienst zu befi nen seien. Sie scheidet dieselben be-
hufs der vorzunehmenden Losung aus der Ziehungsliste aus.
§. 146. De Ziehung der Loose geschieht vor versammel-
ter Ziehnngsbehörde in der A t, daß zwei Urnen ausgestellt
werden, in deren eine sämnuliche Namen der Looepflichtigen
(also mit Ausscheidung der Loo befreiten §.145) in zusammen-
gelegten oder gerollten Zetteln, in die anders aber so viele
Nummern als Lo'enre sind, öffentlich eingelegt werden.
Em Kind zieht die Namen der Losenden aus der Urne,
und in der dadurch sich e gebenden Ordnung ziehen die Loos-
pflichtigen oder deren Bevollmächtigte, oder in deren Ermang-
lung das Kind, aus der anderen Urne die Loosnummern, welche
in die Hauptliste eingetragen werden.
§. 147. Der Loospfl chtige hat die Verbindlichkeit, wäh«
r-end der Ziehungstagfadrt oder längstens innerhalb vierzehn
Lagen nach derselben dem Oberamt seine äußerlich nicht er-
kennbaren Gebrechen anzumelven und den Beweis darüber an-
zutreten, Der Berume hat bei der Ziehungetagfah L eine
allgemeine mündliche Aufforderung deßhald zu erlassen.
 
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