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d. oder bei seinem früher erfolgten Tode dort zu-
letzt angestellt war, ,
o. oder bet früherer Zuruhsetzung daselbst seinen
ständigen Aufenthalt hat;
in allen drei Fällen unter der Voraussetzung, daß
der Vater nicht in einer anderen Gemeinde außer-
halb des Bezirkes das Bürgerrecht besessen und an-
getreten hat.
Eine Anstellung im Ausland gilt dabei als An-
stellung in der großh. Restvenz.
4) Die Söhne solcher Staatsangehörigen, auf welche
die Bestimmungen Nummer 1 btö 3 keine Anwen-
dung finden, wenn der Vater, oder bei dessen früher
erfolgtem Tode, die Mutter, oder wenn auch diese
schon gestorben ist, der Vormund am 1. Zuli deck
Ziehungsjahres in dem Bezirk seinen ständigen
Aufenthalt hat.
5) Die übrigen Kriegödienstpflichiigen, auf welche auch
diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie
einer Gemeinde des Bezirkes nach tz. l3 des Bür-
gerrechtsgesetzes heimathlich zuruweisen find.
§. 123. Die erst nach der Ziehung einem Aufrufsbezirk
Zugewiesenen haben nachzulvscn.
tz. 124. Die ziehungspflichtige Altersklasse wird auö allen
Denjenigen gebildet, welch- in dem nächstfolgenden Zahre
Lriegsdienstpfllchtig werden (tz. 2).
tz. 125 Wenn das Aller eines jungen Mannes nicht
durch die Bücher des bürgerlichen Standes oder aus die in
dem Landrecht Satz 46 bezeichnete Weise erwiesen ist, wäh-
rend er dem Anschein nach dem kriegsdienstpflichtigen Alter
angchört oder nahe steht, so hat das Oberamt im polizeilichen
Wege Kundschaft zu erheben und ihn sofort derjenigen Alters«
Zlasse einzureihen, in welche er vermöge seines natürlichen
Alters gehört.
Wurde durch die polizeiliche Erörterung sein Alter nicht
mit solcher Bestimmtheit ermittelt, daß angenommen werden
muß, er gehöre einer jüngeren oder älteren Altersklasse an,
so wird er der zur Zeit der beendigten Erörterung ziehungs-
pflichtigen Alterskaffe eiugereiht, andernfalls wird er derjeni-
gen Altersklasse ciugereiht, in welche er nach der Wahrschein-
lichkeit gehört.
Wird er nach der erwähnten polizeilichen Erörterung einer
schon in einem früheren Jahre ziehungspflichftgen Altersklasse
zugewiese», so wird die Sache an das zum Eikenntniß über
den Ungehorsam zuständige Gericht abgegeben, und im Falle
er für strafbar erkannt wird, rückfichtlich des zu leistenden
Kriegsdienstes ebenso behandelt, als ob er bei der Musterung
zum Dienst in der Linie berufen worden, aber ungehorsam
auSgeblieden wäre.
Liegt kein Grund zur strafgerichtlichen Verfolgung des
Ungehorsams vor, oder wird der des Ungehorsams Angeklagte
vor der Anklage frei gesprochen, so hat er, wenn seine Alters-
Zlasse noch zum Liniendienst pflichtig lst, nachzulosen.
tz. 126 Diejenigen, welche vor oder während des zieh-
ungspflichttgen Aikers das badische Staatsbürgerrccht erwer«
Heu, find in ihrer Altersklasse kriegedienflpflichtig und haben,
wenn sie nicht schon am Ziehungstage Badner waren, nach-
zulosen.
§. 127. Diejenigen, welche erst nach dem ziehungspflich-
Ligen Alter das basische Staatsbürgerrccht erwerben, werden
in die Altersklasse eingerriht, in we che sie nach ihre»; Alter
gehören, und haben nur dann nachzulosen, wenn sie noch einer
der vier jüngsten Altersklassen angehören.
Sie können nur im Fall des tz. 6 Abs. 2 zur Linie ge-
zogen werden.
N. Bollztehungsbehördrn.
tz. 128. Außer den Beamten des bürgerlichen Standes
der Oberämter, den m fttärischen Rekrutirungsbeamten, den
Äreisregierungen und den Ministerien veS Innern und des
Krieges, find noch folgende Behörden mit dem Vollzug dieses
Gesetzes beauftragt:
«. die Borberettungsdehördr,
d. die Ziehungsbehörde,
«. die Musterungsbehörde,
ä. die Kreisrekrutirungsbehörde. beziehungsweise die
Militär-Untersuchungscommiffion für Unteroffiziere
und Soldaten und
«. die Central-RekruttrungSbehörde.
tz. 1d9. Die Vorbereitungsbehörde besteht in jeder Ge-
meinde aus dem Gemeinderath, und bat die Vorbereitung zur
Verfassung der Listen und die Ausnahme der Gemeinde-Ange-
hörigen in die Llsten, so weit nöthig nach Entscheidung der
Staalsverwaltungsbehörden zu besorgen.;
tz. 130. Die Ziehungöbehörde besteht für jeden Aufrufs-
bezirk aus dem ersten Verwaltungsbeamten des Bezirks oder
seinem Stellvertreter, sodann aus den ersten Vorstehern der
zum Bezirk gehörenden Gemeinden oder ihren Stellvertretern
und den Stabsärzten des Bezirks.
Ein verpflichteter Aktuar fährt das Protokoll.
Ist in dem Bezirk eine Stadt von mehr als 10,000 Ein-
wohnern so gehören außer den oben erwähnten Personen noch
sämmtliche Mftglieder des Gemeinderathes dieser Stadt zur
Ziehungsdehörde.
Die L'ehungSbehörde hat die Aufstellung der Ziehungs-
und Hauptliste und alle auf den Akt der Loosziehung bezüg-
lichen Geschäfte zu besorgen, auch die Zu ückstellungsgesuche
zu verwerfen oder mit w llkährigem Antrag dem Ministerium
des Innern (tztz 89 und 90) oder des Kriegs (tz. 93) vorzu-
legen.
Sie entscheidet nach Stimmenmehrheit.
tz. 131. Die Musterungsbehörde besteht:
Von Seiten der Kriegsbehörde:
aus einem Rekrutirungsoffizier und einem von dem
Kriegsministcrium zu ernennenden Militärarzt.
Von Seiten der bürgerlichen Behörde:
aus dem ersten Verwaltungsbeamten oder seinem
Stellvertreter,
aus dem durch die Kreisregierung zu bestimmen-
den Oberamtsarzt eines anderen als des Aufrufs-
bezirks, in welchem die Musterung vorgenommen
wird.
Ein verpflichteter Aktuar ftzhrt das Protokoll.
Diese Behörde entscheidet über die Tauglichkeit oder Un-
taugftchkeit nach Stimmenmehrheit.
Als Uikunvspersonen unv zur Auskunftsertheilung sind
sämmtliche übrigen Mitglieder der Ziehungsbehörde bei der
Musterung anwesend.
tz. 1i2. Die Kreis-Rekmtirungsbehörde besteht aus:
dem NckrutirungSofftzier,
einem Mitglud der Kreisrezterung,
dem Militärarzt, welcher für den Nekrutirungsbezirk
ernannt ist, und
dem Mevicinalreferenten der Kreiöregierung.
Für den Fall, wo dftse Behörde aus besonderen Gründen
an einen Ort bestell: wird, w-lcher nicht der Sitz der Kreis-
regierung oder nicht der Wohnort eines RekrutirungsoffizterS,
oder eines Militärarztes ist, werden für die zur Behörde ge-
hörigen Civil- und Mifttärpersonen durch das Ministerium
des Inner», beziehungsweise des Kriezs, Stellvertreter er-
nannt.
(Schluß folgt.)
d. oder bei seinem früher erfolgten Tode dort zu-
letzt angestellt war, ,
o. oder bet früherer Zuruhsetzung daselbst seinen
ständigen Aufenthalt hat;
in allen drei Fällen unter der Voraussetzung, daß
der Vater nicht in einer anderen Gemeinde außer-
halb des Bezirkes das Bürgerrecht besessen und an-
getreten hat.
Eine Anstellung im Ausland gilt dabei als An-
stellung in der großh. Restvenz.
4) Die Söhne solcher Staatsangehörigen, auf welche
die Bestimmungen Nummer 1 btö 3 keine Anwen-
dung finden, wenn der Vater, oder bei dessen früher
erfolgtem Tode, die Mutter, oder wenn auch diese
schon gestorben ist, der Vormund am 1. Zuli deck
Ziehungsjahres in dem Bezirk seinen ständigen
Aufenthalt hat.
5) Die übrigen Kriegödienstpflichiigen, auf welche auch
diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie
einer Gemeinde des Bezirkes nach tz. l3 des Bür-
gerrechtsgesetzes heimathlich zuruweisen find.
§. 123. Die erst nach der Ziehung einem Aufrufsbezirk
Zugewiesenen haben nachzulvscn.
tz. 124. Die ziehungspflichtige Altersklasse wird auö allen
Denjenigen gebildet, welch- in dem nächstfolgenden Zahre
Lriegsdienstpfllchtig werden (tz. 2).
tz. 125 Wenn das Aller eines jungen Mannes nicht
durch die Bücher des bürgerlichen Standes oder aus die in
dem Landrecht Satz 46 bezeichnete Weise erwiesen ist, wäh-
rend er dem Anschein nach dem kriegsdienstpflichtigen Alter
angchört oder nahe steht, so hat das Oberamt im polizeilichen
Wege Kundschaft zu erheben und ihn sofort derjenigen Alters«
Zlasse einzureihen, in welche er vermöge seines natürlichen
Alters gehört.
Wurde durch die polizeiliche Erörterung sein Alter nicht
mit solcher Bestimmtheit ermittelt, daß angenommen werden
muß, er gehöre einer jüngeren oder älteren Altersklasse an,
so wird er der zur Zeit der beendigten Erörterung ziehungs-
pflichtigen Alterskaffe eiugereiht, andernfalls wird er derjeni-
gen Altersklasse ciugereiht, in welche er nach der Wahrschein-
lichkeit gehört.
Wird er nach der erwähnten polizeilichen Erörterung einer
schon in einem früheren Jahre ziehungspflichftgen Altersklasse
zugewiese», so wird die Sache an das zum Eikenntniß über
den Ungehorsam zuständige Gericht abgegeben, und im Falle
er für strafbar erkannt wird, rückfichtlich des zu leistenden
Kriegsdienstes ebenso behandelt, als ob er bei der Musterung
zum Dienst in der Linie berufen worden, aber ungehorsam
auSgeblieden wäre.
Liegt kein Grund zur strafgerichtlichen Verfolgung des
Ungehorsams vor, oder wird der des Ungehorsams Angeklagte
vor der Anklage frei gesprochen, so hat er, wenn seine Alters-
Zlasse noch zum Liniendienst pflichtig lst, nachzulosen.
tz. 126 Diejenigen, welche vor oder während des zieh-
ungspflichttgen Aikers das badische Staatsbürgerrccht erwer«
Heu, find in ihrer Altersklasse kriegedienflpflichtig und haben,
wenn sie nicht schon am Ziehungstage Badner waren, nach-
zulosen.
§. 127. Diejenigen, welche erst nach dem ziehungspflich-
Ligen Alter das basische Staatsbürgerrccht erwerben, werden
in die Altersklasse eingerriht, in we che sie nach ihre»; Alter
gehören, und haben nur dann nachzulosen, wenn sie noch einer
der vier jüngsten Altersklassen angehören.
Sie können nur im Fall des tz. 6 Abs. 2 zur Linie ge-
zogen werden.
N. Bollztehungsbehördrn.
tz. 128. Außer den Beamten des bürgerlichen Standes
der Oberämter, den m fttärischen Rekrutirungsbeamten, den
Äreisregierungen und den Ministerien veS Innern und des
Krieges, find noch folgende Behörden mit dem Vollzug dieses
Gesetzes beauftragt:
«. die Borberettungsdehördr,
d. die Ziehungsbehörde,
«. die Musterungsbehörde,
ä. die Kreisrekrutirungsbehörde. beziehungsweise die
Militär-Untersuchungscommiffion für Unteroffiziere
und Soldaten und
«. die Central-RekruttrungSbehörde.
tz. 1d9. Die Vorbereitungsbehörde besteht in jeder Ge-
meinde aus dem Gemeinderath, und bat die Vorbereitung zur
Verfassung der Listen und die Ausnahme der Gemeinde-Ange-
hörigen in die Llsten, so weit nöthig nach Entscheidung der
Staalsverwaltungsbehörden zu besorgen.;
tz. 130. Die Ziehungöbehörde besteht für jeden Aufrufs-
bezirk aus dem ersten Verwaltungsbeamten des Bezirks oder
seinem Stellvertreter, sodann aus den ersten Vorstehern der
zum Bezirk gehörenden Gemeinden oder ihren Stellvertretern
und den Stabsärzten des Bezirks.
Ein verpflichteter Aktuar fährt das Protokoll.
Ist in dem Bezirk eine Stadt von mehr als 10,000 Ein-
wohnern so gehören außer den oben erwähnten Personen noch
sämmtliche Mftglieder des Gemeinderathes dieser Stadt zur
Ziehungsdehörde.
Die L'ehungSbehörde hat die Aufstellung der Ziehungs-
und Hauptliste und alle auf den Akt der Loosziehung bezüg-
lichen Geschäfte zu besorgen, auch die Zu ückstellungsgesuche
zu verwerfen oder mit w llkährigem Antrag dem Ministerium
des Innern (tztz 89 und 90) oder des Kriegs (tz. 93) vorzu-
legen.
Sie entscheidet nach Stimmenmehrheit.
tz. 131. Die Musterungsbehörde besteht:
Von Seiten der Kriegsbehörde:
aus einem Rekrutirungsoffizier und einem von dem
Kriegsministcrium zu ernennenden Militärarzt.
Von Seiten der bürgerlichen Behörde:
aus dem ersten Verwaltungsbeamten oder seinem
Stellvertreter,
aus dem durch die Kreisregierung zu bestimmen-
den Oberamtsarzt eines anderen als des Aufrufs-
bezirks, in welchem die Musterung vorgenommen
wird.
Ein verpflichteter Aktuar ftzhrt das Protokoll.
Diese Behörde entscheidet über die Tauglichkeit oder Un-
taugftchkeit nach Stimmenmehrheit.
Als Uikunvspersonen unv zur Auskunftsertheilung sind
sämmtliche übrigen Mitglieder der Ziehungsbehörde bei der
Musterung anwesend.
tz. 1i2. Die Kreis-Rekmtirungsbehörde besteht aus:
dem NckrutirungSofftzier,
einem Mitglud der Kreisrezterung,
dem Militärarzt, welcher für den Nekrutirungsbezirk
ernannt ist, und
dem Mevicinalreferenten der Kreiöregierung.
Für den Fall, wo dftse Behörde aus besonderen Gründen
an einen Ort bestell: wird, w-lcher nicht der Sitz der Kreis-
regierung oder nicht der Wohnort eines RekrutirungsoffizterS,
oder eines Militärarztes ist, werden für die zur Behörde ge-
hörigen Civil- und Mifttärpersonen durch das Ministerium
des Inner», beziehungsweise des Kriezs, Stellvertreter er-
nannt.
(Schluß folgt.)