tz. 148. Die Ziehungsbehörde erledigt die eingekommenen
ZurückstellungSgesuche nach den tztz. 86 , 87, 89 — 93 u. 130.
tz. 149. Sie fertigt einen von ihren sämmtlichen Mit-
gliedern unterzeichneten Auszug aus der Ziehungsliste, welcher
die Zahl sämrmlicher Pflichtigen, mit Einschluß der Loosbe-
freiten (tz. 145) enthält und legt denselben dem Ministerium
des Innern vor.
ß. -50. Eämmtliche Amtsverrichtungen der Ziehungsbe-
Horde find öffentlich; über dieselben wird ein Protr-koll ausge-
nommen. welches von den sämmtlichen Mitgliedern der Ziehungs-
behörde und von dem verpflichteten Akiuar zu unterzeichnen ist.
VI. Verkeilung der Ergänzung!Mannschaft auf die
Ausrussbezirke.
tz. 151. Die Gesammtzahl aller jungen Männer der be-
treffenden Altersklasse, ohne Rückficht auf Tauglichkeit und Un-
tauglich kit, wie fie sich nach der! vorgelegten Auszügen (tz.149)
an den Ziehungstagen ergibt, ist der Maßstab, nach welchem
das Ministerium des Innern die erforderliche Ergänzungsmann-
schast auf die Aufrufsdezirke vertheilt.
Vll. Wirksamkeit der Musterungsbehörde.
tz. 152. Die Musterung geschieht vor versammelter Mu-
sterLugsbehördk, in der Regel im Hauplort des Bezirks. Da-
bei haben fämmtliche Pflichtige, welche der Loosziehung unter-
worfen waren, persönlich zu erscheinen, wenn sie nicht Si-
cherheit leisten, im Fall der Berufung zur Linie einen Mann
für sich einzustellen. Diejenigen, welche schon in der Linie
dienen, sind vom persönlichen Erscheinen bei der Musterung
befreit, wenn sie nicht eine Befreiung vom Dienst in der Linie
wegen Untavglichkeit ansprechen. Die Kriegsbehörde hat der
Mufierungsbehörde die wegen anerkannter Tauglichkeit nicht
Erscheinenden anzuzeigen.
H. 158. Der Loospflichtige, welcher nicht erscheint, und
auch nicht durch Krankheit oder Hindernisse, welche das Er-
scheinen unmöglich machen, entschuldigt ist, wird als dienst-
tauglich angesehen.
§. 154. Sämmiliche Kriegödienstpflichtige find unter das
Maß zu stellen und zu untersuchen, ob und wiefern fie zum
Kriegsdienst tauglich find (tztz. 16-7!). Die Untersuchung
der Gebrechen hat in einem abgesonderten Zimmer zu geschehen
und ist Mil möglichster Schonung und Beobachtung der sitt-
lichen Schicklichkeit vorzunehmen. Auf Verlange» des Pflich-
tigen darf Niemand anwesend sein als die Musterungskommis-
sion, die S aaleärzte des Aufrufsbezi'ks und die zwei älteste»
Urkundspersonen. Die übrigen Urkundspersonen haben das
Recht, sich nach dem Erfund der Untersuchung zu erkundigen,
den Beratungen beizuwobnen und ihre Bemerkungen darüber
vorzutragen. Einer der Aerzte Hat den Erfund in ein fort-
laufendes, von sämmtlichen stimmsührenden UnUrsuchungeärz«
ten zu unterzeichnendes Protokoll sufzunehmen. Sowohl den
Aerzten als den übrigen Mitgliedern der Kommission und den
Urkundspersonen wird die größte Verschwiegenheit der entdeck-
ten Gebrechen zur Pflicht gemacht.
§. 155. Gebrechen, welche nicht in die Sinne fallen, können
nur auf vorherige Untersuchung und vollständig geführten Be-
weis berücksichtigt werden, wenn nicht alle anwesenden Be-
Iherligikn das angegebene Gebrechen als richtig anerkennen.
h. 156. Die Mustcrungebehörde entscheidet nach dem Er-
fund ihrer Untersuchung, ob die Pflichtigen zur Linie oder nur
zur Laut wehr 7. und 3. Aufgebots tauglich sind, ob fie zu einer
Nachmusterung sich zu stellen haben oder wegen Untauglichkeit
der Kriegsdienstpflicht enthoben find, und läßt Dieses in die
Uebergabsliste eintragen. Den Ausgesetzten wird die Ver-
pflichtung auferlegt, je nach dem Grund der Aussetzung ent-
weder auf geschehene Aufforderung sich vor die Kreisrekruti-
rungsbehörde oder bei der Musterung im nächst- oder zweit-
folgenden Jahre, im Falle eines Krieges oder einer Kriegs-
bedrohung nach vorher ergangener allgemeiner Aufforderung,
sich wieder zu stellen. Den Untauglichen wird die Befreiung
Vom Kriegsdienst eröffnet. Der Rekruttrungöoffizier bestimmt
bet jedem zur Linie Tauglichen, zu welcher Waffe er sich eignet.
tz. 157. Von den zur Linie Tauglichen wird, bet der
Niedersten Nummer anfangend, die bestimmte Zahl der Er-
gänzungömannschaft der Linie dem RckrmirungSoffizier über-
geben; für die Abwesenden, Zurückgestellten und Unwürdigen,
für welche kein Mann gestellt wird, wird der Nachmann über-
geben. Alle übrigen, zur Linie oder Landwehr Tauglichen
werden demselben als Landwehrpfltchtige übergeben.
§. 158. Die Nachv fiiirtcn, welche zur Linie oder Land-
wehr tauglich erkannt werden, find nach den Loosnummern in
ie
ihrer Altersklasse dem Rekrutirungsoffizier als Ltnienrekrutm
oder Landwehrpflichtige der detr. Altersklasse zu übergeben.
Vlll. Ersatz für Abgang nach der Rekrutenübergabe.
§ 159. Für Die, welche vor dem Ei'berufungsiag der
Altersklasse (längstens 1. April) entweichen und nicht vor Ab-
lauf dieses Tages zurückkehren, muß der Nochmann eintreten.
tz. 160 Für Diejenigen, welche erst nach der Uebrrgabe
! an die Rekrutirungsbehörde untauglich werden sollten, wird
i kein Ersatz geleistet. Dagegen wird bei der jährlich zu stellen-
den Ergänzurigsmannfchatt der Abgang, welcher auf diese Weise
entstehen kann, in Berechnung gebracht.
tz. 161. Wird der Mann, für welchen der Nachmann ein-
treten müßte, nachgrliefert, so wird dadurch die höchste in der
Linie eingetheilte Loosnummer des Aufrufsbezirks von dem
Liniendienst frei und tritt sogleich in die betreffende Landwehr-
klasse der nicht in die Linie Berufenen über. Wenn der, für
einen zur Linie nachgelieferlen Ungehorsamen oder Abwesen-
den, eingetretcne Mann nicht mehr dient, so wird der Nach-
gelieferte dem Bezirk an Lessen allenfalls rückständiger oder
nächstkünftiger Ergänzungsmannschaft zur Linie in Aufrechnung
gebracht.
IX, Verfahren gegen Abwesende.
tz. 162. Nach beendigter Musterung erläßt das Oberamt
an Dle, welche nach ihrer Loosnummer zum Dienst in der
Linie berufen, bei der Musterungslsgfahrt aber ohne gesetzliche
Entschuldigung, oder ohne Sicherheit für Stellung eines Man-
nes geleistet zu haben, auegeblieden find, eine öffentliche Vor-
ladung nach Vorschrift deö tz. 215 der bürgerlichen Prozeß-
ordnung, mit der Aufforderung in einer bestimmten Frist zu
erscheinen und mit dem Bedrohen, daß für den Nichterschei-
nenden ein Ersatzmann auf seine Kosten eingestellt und zugleich
die Untersuchung wegen Ungehorsams gegen ihn eingeleitet werde.
tz. 163. Gleichzeilig belegt das Oberamt das Vermögen
eines solchen bei der Musterung Ausgebliebeuen, so weit eS
zur Stellung eines Mannes für ihn nöihig ist, mit Beschlag.
tz. 164. Nach Ablauf der in der öffentlichen Aufforderung
zur Heimkehr bestimmten Frist stellt das Oberamt für den
Nichterschienenen aus drffen anerfallenem Vermögen einen
Mann ein. Reicht dieses Vermögen zur Stellung eines Man-
nes zwar nicht tür die ganze Dauer der Linien-Dienstzeit des
Nichterschienenen, wohl aber auf die Dauer eines Jahres hin,
so wird ein Einstandsvertrag auf so lange abgeschlossen, als
es mit den vorhandenen Mitteln geschehen kann.
h. 165. Gegen Denjenigen, welcher auf die ergangene
öffentliche Aufforderung (tz. 160) nicht erscheint, wird nach
Maßgabe des 21. Titels der Strafprozeß-Ordn. verfahren.
X. Verfahren gegen die bei der Musterung Abwesenden nach
ihrer Zurückkunft.
tz. 166. Wird der Ntchierschienene in der Folge von der
Anklage des Ungehorsams freigesprochen, bevor die von seinem
Einstehrr übernommene Dienstzeit beendigt ist, so kann er von
dem Tage an, an welchem er selbst dient, den mit seinem Ein-
steher abgeschlossenen Eiristandsvertrag für erloschen erklären
und der Einsteher hat nur einen nach Berhältniß der Zeit,
während welcher er gedient hat, zu bemessenden Anspruch an
bas Einstandsgeld. In dem durch das Oberamt abzuschließen-
drn Einstandövertrag (tz. r64) ist dieser Auflösungsbedingung
Erwähnung zu thun.
tz 167. Wird ein des Ungehorsams Angeschuldigter für
schuldig erkannt und in die Linie eingcreiht, so wird er mit
der zunächst in den Dienst tretenden Altersklasse in drnDienß
gezogen und hat zuerst seine Strafdienstzeit (tz. 182) und so-
fort noch so lange zu dienen, als der für ihn eingestellte Mann
vertragsmäßig weniger als die gesetzliche Dienstzeit für ihn
diente.
XI. Verfahren bei dem Nachloscn.
tz. 168. Das Nachlosen geschieht vor dem Oberamt
öffentlich und mit Beizug zweier Mitglieder der Ziehungsbe-
hörde als Urkundspersonen; ein verpflichteter Aktuar führt das
Protokoll.
Eben so viele Nummern als bei der Ziehung der Alters-
klasse des Nachlosenden eingelegt wurden, werden bei der
Nachlosung wieder in die Urne gelegt und sofort wird von
dem Rachlosenden eine dieser Nummern gezogen; hierauf ent-
scheidet das Loos, ob er vor oder nach der gezogenen Num-
mer elnzureihcn ist.
Wenn mehrere einer Altersklasse Angehörende in dersels
ben Tagfahrt nachzulosen Haden, so entschewet daS LooS über
die Reihenfolge des Nachlosens«
ZurückstellungSgesuche nach den tztz. 86 , 87, 89 — 93 u. 130.
tz. 149. Sie fertigt einen von ihren sämmtlichen Mit-
gliedern unterzeichneten Auszug aus der Ziehungsliste, welcher
die Zahl sämrmlicher Pflichtigen, mit Einschluß der Loosbe-
freiten (tz. 145) enthält und legt denselben dem Ministerium
des Innern vor.
ß. -50. Eämmtliche Amtsverrichtungen der Ziehungsbe-
Horde find öffentlich; über dieselben wird ein Protr-koll ausge-
nommen. welches von den sämmtlichen Mitgliedern der Ziehungs-
behörde und von dem verpflichteten Akiuar zu unterzeichnen ist.
VI. Verkeilung der Ergänzung!Mannschaft auf die
Ausrussbezirke.
tz. 151. Die Gesammtzahl aller jungen Männer der be-
treffenden Altersklasse, ohne Rückficht auf Tauglichkeit und Un-
tauglich kit, wie fie sich nach der! vorgelegten Auszügen (tz.149)
an den Ziehungstagen ergibt, ist der Maßstab, nach welchem
das Ministerium des Innern die erforderliche Ergänzungsmann-
schast auf die Aufrufsdezirke vertheilt.
Vll. Wirksamkeit der Musterungsbehörde.
tz. 152. Die Musterung geschieht vor versammelter Mu-
sterLugsbehördk, in der Regel im Hauplort des Bezirks. Da-
bei haben fämmtliche Pflichtige, welche der Loosziehung unter-
worfen waren, persönlich zu erscheinen, wenn sie nicht Si-
cherheit leisten, im Fall der Berufung zur Linie einen Mann
für sich einzustellen. Diejenigen, welche schon in der Linie
dienen, sind vom persönlichen Erscheinen bei der Musterung
befreit, wenn sie nicht eine Befreiung vom Dienst in der Linie
wegen Untavglichkeit ansprechen. Die Kriegsbehörde hat der
Mufierungsbehörde die wegen anerkannter Tauglichkeit nicht
Erscheinenden anzuzeigen.
H. 158. Der Loospflichtige, welcher nicht erscheint, und
auch nicht durch Krankheit oder Hindernisse, welche das Er-
scheinen unmöglich machen, entschuldigt ist, wird als dienst-
tauglich angesehen.
§. 154. Sämmiliche Kriegödienstpflichtige find unter das
Maß zu stellen und zu untersuchen, ob und wiefern fie zum
Kriegsdienst tauglich find (tztz. 16-7!). Die Untersuchung
der Gebrechen hat in einem abgesonderten Zimmer zu geschehen
und ist Mil möglichster Schonung und Beobachtung der sitt-
lichen Schicklichkeit vorzunehmen. Auf Verlange» des Pflich-
tigen darf Niemand anwesend sein als die Musterungskommis-
sion, die S aaleärzte des Aufrufsbezi'ks und die zwei älteste»
Urkundspersonen. Die übrigen Urkundspersonen haben das
Recht, sich nach dem Erfund der Untersuchung zu erkundigen,
den Beratungen beizuwobnen und ihre Bemerkungen darüber
vorzutragen. Einer der Aerzte Hat den Erfund in ein fort-
laufendes, von sämmtlichen stimmsührenden UnUrsuchungeärz«
ten zu unterzeichnendes Protokoll sufzunehmen. Sowohl den
Aerzten als den übrigen Mitgliedern der Kommission und den
Urkundspersonen wird die größte Verschwiegenheit der entdeck-
ten Gebrechen zur Pflicht gemacht.
§. 155. Gebrechen, welche nicht in die Sinne fallen, können
nur auf vorherige Untersuchung und vollständig geführten Be-
weis berücksichtigt werden, wenn nicht alle anwesenden Be-
Iherligikn das angegebene Gebrechen als richtig anerkennen.
h. 156. Die Mustcrungebehörde entscheidet nach dem Er-
fund ihrer Untersuchung, ob die Pflichtigen zur Linie oder nur
zur Laut wehr 7. und 3. Aufgebots tauglich sind, ob fie zu einer
Nachmusterung sich zu stellen haben oder wegen Untauglichkeit
der Kriegsdienstpflicht enthoben find, und läßt Dieses in die
Uebergabsliste eintragen. Den Ausgesetzten wird die Ver-
pflichtung auferlegt, je nach dem Grund der Aussetzung ent-
weder auf geschehene Aufforderung sich vor die Kreisrekruti-
rungsbehörde oder bei der Musterung im nächst- oder zweit-
folgenden Jahre, im Falle eines Krieges oder einer Kriegs-
bedrohung nach vorher ergangener allgemeiner Aufforderung,
sich wieder zu stellen. Den Untauglichen wird die Befreiung
Vom Kriegsdienst eröffnet. Der Rekruttrungöoffizier bestimmt
bet jedem zur Linie Tauglichen, zu welcher Waffe er sich eignet.
tz. 157. Von den zur Linie Tauglichen wird, bet der
Niedersten Nummer anfangend, die bestimmte Zahl der Er-
gänzungömannschaft der Linie dem RckrmirungSoffizier über-
geben; für die Abwesenden, Zurückgestellten und Unwürdigen,
für welche kein Mann gestellt wird, wird der Nachmann über-
geben. Alle übrigen, zur Linie oder Landwehr Tauglichen
werden demselben als Landwehrpfltchtige übergeben.
§. 158. Die Nachv fiiirtcn, welche zur Linie oder Land-
wehr tauglich erkannt werden, find nach den Loosnummern in
ie
ihrer Altersklasse dem Rekrutirungsoffizier als Ltnienrekrutm
oder Landwehrpflichtige der detr. Altersklasse zu übergeben.
Vlll. Ersatz für Abgang nach der Rekrutenübergabe.
§ 159. Für Die, welche vor dem Ei'berufungsiag der
Altersklasse (längstens 1. April) entweichen und nicht vor Ab-
lauf dieses Tages zurückkehren, muß der Nochmann eintreten.
tz. 160 Für Diejenigen, welche erst nach der Uebrrgabe
! an die Rekrutirungsbehörde untauglich werden sollten, wird
i kein Ersatz geleistet. Dagegen wird bei der jährlich zu stellen-
den Ergänzurigsmannfchatt der Abgang, welcher auf diese Weise
entstehen kann, in Berechnung gebracht.
tz. 161. Wird der Mann, für welchen der Nachmann ein-
treten müßte, nachgrliefert, so wird dadurch die höchste in der
Linie eingetheilte Loosnummer des Aufrufsbezirks von dem
Liniendienst frei und tritt sogleich in die betreffende Landwehr-
klasse der nicht in die Linie Berufenen über. Wenn der, für
einen zur Linie nachgelieferlen Ungehorsamen oder Abwesen-
den, eingetretcne Mann nicht mehr dient, so wird der Nach-
gelieferte dem Bezirk an Lessen allenfalls rückständiger oder
nächstkünftiger Ergänzungsmannschaft zur Linie in Aufrechnung
gebracht.
IX, Verfahren gegen Abwesende.
tz. 162. Nach beendigter Musterung erläßt das Oberamt
an Dle, welche nach ihrer Loosnummer zum Dienst in der
Linie berufen, bei der Musterungslsgfahrt aber ohne gesetzliche
Entschuldigung, oder ohne Sicherheit für Stellung eines Man-
nes geleistet zu haben, auegeblieden find, eine öffentliche Vor-
ladung nach Vorschrift deö tz. 215 der bürgerlichen Prozeß-
ordnung, mit der Aufforderung in einer bestimmten Frist zu
erscheinen und mit dem Bedrohen, daß für den Nichterschei-
nenden ein Ersatzmann auf seine Kosten eingestellt und zugleich
die Untersuchung wegen Ungehorsams gegen ihn eingeleitet werde.
tz. 163. Gleichzeilig belegt das Oberamt das Vermögen
eines solchen bei der Musterung Ausgebliebeuen, so weit eS
zur Stellung eines Mannes für ihn nöihig ist, mit Beschlag.
tz. 164. Nach Ablauf der in der öffentlichen Aufforderung
zur Heimkehr bestimmten Frist stellt das Oberamt für den
Nichterschienenen aus drffen anerfallenem Vermögen einen
Mann ein. Reicht dieses Vermögen zur Stellung eines Man-
nes zwar nicht tür die ganze Dauer der Linien-Dienstzeit des
Nichterschienenen, wohl aber auf die Dauer eines Jahres hin,
so wird ein Einstandsvertrag auf so lange abgeschlossen, als
es mit den vorhandenen Mitteln geschehen kann.
h. 165. Gegen Denjenigen, welcher auf die ergangene
öffentliche Aufforderung (tz. 160) nicht erscheint, wird nach
Maßgabe des 21. Titels der Strafprozeß-Ordn. verfahren.
X. Verfahren gegen die bei der Musterung Abwesenden nach
ihrer Zurückkunft.
tz. 166. Wird der Ntchierschienene in der Folge von der
Anklage des Ungehorsams freigesprochen, bevor die von seinem
Einstehrr übernommene Dienstzeit beendigt ist, so kann er von
dem Tage an, an welchem er selbst dient, den mit seinem Ein-
steher abgeschlossenen Eiristandsvertrag für erloschen erklären
und der Einsteher hat nur einen nach Berhältniß der Zeit,
während welcher er gedient hat, zu bemessenden Anspruch an
bas Einstandsgeld. In dem durch das Oberamt abzuschließen-
drn Einstandövertrag (tz. r64) ist dieser Auflösungsbedingung
Erwähnung zu thun.
tz 167. Wird ein des Ungehorsams Angeschuldigter für
schuldig erkannt und in die Linie eingcreiht, so wird er mit
der zunächst in den Dienst tretenden Altersklasse in drnDienß
gezogen und hat zuerst seine Strafdienstzeit (tz. 182) und so-
fort noch so lange zu dienen, als der für ihn eingestellte Mann
vertragsmäßig weniger als die gesetzliche Dienstzeit für ihn
diente.
XI. Verfahren bei dem Nachloscn.
tz. 168. Das Nachlosen geschieht vor dem Oberamt
öffentlich und mit Beizug zweier Mitglieder der Ziehungsbe-
hörde als Urkundspersonen; ein verpflichteter Aktuar führt das
Protokoll.
Eben so viele Nummern als bei der Ziehung der Alters-
klasse des Nachlosenden eingelegt wurden, werden bei der
Nachlosung wieder in die Urne gelegt und sofort wird von
dem Rachlosenden eine dieser Nummern gezogen; hierauf ent-
scheidet das Loos, ob er vor oder nach der gezogenen Num-
mer elnzureihcn ist.
Wenn mehrere einer Altersklasse Angehörende in dersels
ben Tagfahrt nachzulosen Haden, so entschewet daS LooS über
die Reihenfolge des Nachlosens«