$72 F'ergïekhung des ehemaligen und heutigen Zußandes
kommen und der natürlichen und eigentümlichen Beschas-
fenheit der Güther, allein aus jeder Provinz, und jeder Dors-
schaft eigene gesetzliclie und vertragsmäßige Verfaffung an-
komme ; dass folglich das rechtliche Verhältnifs anderer ,
insonderheit auch der angränzenden Provinzen und Gemein-
den, zwar wohl zur Erläuterung, nicht aber zum Bewer-
se der einheimischen gebraucht werden könne.
kommen und der natürlichen und eigentümlichen Beschas-
fenheit der Güther, allein aus jeder Provinz, und jeder Dors-
schaft eigene gesetzliclie und vertragsmäßige Verfaffung an-
komme ; dass folglich das rechtliche Verhältnifs anderer ,
insonderheit auch der angränzenden Provinzen und Gemein-
den, zwar wohl zur Erläuterung, nicht aber zum Bewer-
se der einheimischen gebraucht werden könne.