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damit sie die tuch souil destobesser machen, vmb
zimlich gleich gelt Verkauffen, vnd auch jrer arbeyt
billich genoß haben mögen.
So aber einer oder mehr Händler gemerckt
würden, daß sie den wüllenwebern andere wolle, daß
sie jedes jars von Schössern kaufst hetten, vnd nit
gur were, im kauff Vorschub vnd die gute wolln be-
halten, oder sonst diser vnser ordnung zu wider
kauffen oder Verkauffen würden, dieselben sollen von
vnsern Amptman vnd amptknechten hefftiglich dar-
um- gestrafft, auch dem amptman vndamptknecht,
die es selbst nit halten würden, jr straff nit verscho-
net werden. Vnd wo vnd an welchen orten solche
vngehorsame vnd übertretter, vnser vnderthan oder
amptleut oder amptknecht weren, die sollen die wül-
lenweber alwegen vns anzeygen, darmit wir erfaren
wer die seien, vnd straffen mögen.
Vnd so eynrr oder mehr wüllenweber zu den
wollenkauffern keinen vnd begerten wollen zu kauf-
ten, vnd sich beduncken ließ daß jnen die bös woll
vorgeschoben vnd die gut woll verhalten würde, o-
der daß einer verleugnet er hett kein wolln, vnd wer
vermutlich daß er wolln hette, soll vnd mag er das
vnsern amptleuten oder amptknechten, vnd dem bur-
germeister an demselben ort anzeygen, Vnd so die
fänden daß redliche vrsachen eins solchen Verdachts
seien, sollen sie zu dem wollenkauffer gehn, vnd der
soll men alle kammern, gemach vnd behaltnussen
darin sich zu vermuten daß der wollenkauffer die
wollen verbergen möcht, auffschliessen vnd besehen
lassen, vnd so sie befänden, daß der wollenkauffer,
alfv auffsetzlich gehandlet,vnd die gute wolle verhal-
damit sie die tuch souil destobesser machen, vmb
zimlich gleich gelt Verkauffen, vnd auch jrer arbeyt
billich genoß haben mögen.
So aber einer oder mehr Händler gemerckt
würden, daß sie den wüllenwebern andere wolle, daß
sie jedes jars von Schössern kaufst hetten, vnd nit
gur were, im kauff Vorschub vnd die gute wolln be-
halten, oder sonst diser vnser ordnung zu wider
kauffen oder Verkauffen würden, dieselben sollen von
vnsern Amptman vnd amptknechten hefftiglich dar-
um- gestrafft, auch dem amptman vndamptknecht,
die es selbst nit halten würden, jr straff nit verscho-
net werden. Vnd wo vnd an welchen orten solche
vngehorsame vnd übertretter, vnser vnderthan oder
amptleut oder amptknecht weren, die sollen die wül-
lenweber alwegen vns anzeygen, darmit wir erfaren
wer die seien, vnd straffen mögen.
Vnd so eynrr oder mehr wüllenweber zu den
wollenkauffern keinen vnd begerten wollen zu kauf-
ten, vnd sich beduncken ließ daß jnen die bös woll
vorgeschoben vnd die gut woll verhalten würde, o-
der daß einer verleugnet er hett kein wolln, vnd wer
vermutlich daß er wolln hette, soll vnd mag er das
vnsern amptleuten oder amptknechten, vnd dem bur-
germeister an demselben ort anzeygen, Vnd so die
fänden daß redliche vrsachen eins solchen Verdachts
seien, sollen sie zu dem wollenkauffer gehn, vnd der
soll men alle kammern, gemach vnd behaltnussen
darin sich zu vermuten daß der wollenkauffer die
wollen verbergen möcht, auffschliessen vnd besehen
lassen, vnd so sie befänden, daß der wollenkauffer,
alfv auffsetzlich gehandlet,vnd die gute wolle verhal-