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Münchener Punsch: humoristisches Originalblatt — 19.1866

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https://doi.org/10.11588/diglit.25837#0062

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^n der, bayrischen Verfassung heißt es wirklich:

„Sollten sie (die Abgeordneten) sich selbst persönliche Aussälle
gegen den Negenten, die kgl. Familie oder die einzelnen Mitglieder
der Karmner erlanben, oder Zlnträge geg en die allgemeine Staats-
versassung zu stellen nnternehmen, und ungeachtet der von dem
Präsidenten gemachten Erinnerung hiemit fortfahren, so ist derselbe
berechtigt und verxflichtet, die Sitznng fnr diesen Tag auf der
Stelle zu schließen uich in der folgenden Sitznng nber die Bestrafung
des fehlenden Mitgliedes der Kanimer vorzntragen, welche ent-
scheiden wird, ob dasselbe zum bloßen Widerrns, oder zum
zeitlichen oder gänzlichen Ausschluß aus der Kammer zu vernrtheilen
sci."

Bravo! Wenn also ein bayrischer Deputirter seinen Geg-
nern zurnft, sie sollen sich auf Trichinen untersuchen lassen, oder
wenn er den Antrag stellt, die Nepnblik einzusiihren, die Mini-
ster zu verbrennen und den Neichsreservefonds auf den Kirchweihen
zn vertheilen, so ist er nnr der Kammer verantwortlich, die ihn
im höchsten Falle ausschließt. Wenn noch an mehreren Orten
ähnliche Bestimmungen existiren, dann sind diese mittelstaatlichen
Kammern wirkliche Asyle des Verbrechens und es ist der Beruf
Preußens, je cher je lieber damit aufzuranmen. Vorläufig wäre
es wenigstens angezeigt, mit den deutschen Staaten, analog den ,
Militärconventionen, anch I ustiz - Conv ent ion en einzugehen,
kraft deren z. B. preußische Staatsauwälte und Auditore auch
im übrigen Deutschland zu wirken und der Berliner höchste Ge-
richtshof als die oberste Jnstanz für alle Rechtshändel zu gelten
HLtte. Nur so kann uns geholsen werden.

Berlin im Fasching 1866.

QbertrübullU8 pro inulti«.

Nusstsche Literatur.

Als Pendant zu Knigge's „Umgang mit den Menschen" er-
scheint nächstens: „Wie man sich bei Pabstens benimmt," von
Meyendorsf, ehem. Diplomaten.
 
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