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Deutscher Museumsbund [Contr.]
Museumskunde: Fachzeitschrift für die Museumswelt — 1.1905

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Lehmann, Hans: Zur Feuerversicherung der Kunstwerke und Altertümer in den Museen
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https://doi.org/10.11588/diglit.69241#0114

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IOÖ Lehmann, Zur Feuerversicherung der Kunstwerke und Altertümer in den Museen

Stiftung, jedoch unter mildernden Umständen, zu einer Buße von Frs. 50 und
den Gerichtskosten verurteilt. Zur Zeit des Brandunfalles waren die im Museum
zum Teil bleibend eingebauten, zum Teil magazinierten Altertümer bei der
schweizerischen Mobiliar-Versicherungsgesellschaft seit nicht ganz zwei Monaten
gegen eine Jahresprämie von Frs. 240 zum Totalbetrage von Frs. 4OOOOO ver-
sichert. Der Vertrag war auf Grund der Kaufpreise, bei Geschenken und Depo-
siten auf Grund der Schätzungen in den amtlichen Inventuren abgeschlossen
worden, im übrigen lediglich nach den allgemeinen Vorschriften. Dabei muß
aber bemerkt werden, daß damals verschiedene größere und kleinere Kollektionen
von Altertümern jeweilen nur unter einer Nummer und mit einer Gesamtsumme
in den Inventaren aufgeführt waren, sodaß also in dieser Beziehung den Vor-
schriften der Gesellschaft nicht entsprochen wurde. Dies traf auch für die drei
gotischen Zimmer zu, von denen das eine durch den Brandausbruch beschädigt
worden war, und deren Gesamtschätzung Frs. IOOOO betrug. Trotzdem entrichtete
die Versicherungsgesellschaft ohne Anstand den Museumsbehörden die von
ihnen verlangte Entschädigungssumme von Frs. 8000, d. h. also nicht nur das
Maximum einer Einzelschätzung, wie sie nachträglich hätte vorgenommen werden
können, sondern auch die Auslagen für die Installation. Ein größeres Entgegen-
kommen kann jedenfalls von einer Versicherungsgesellschaft nicht beansprucht
werden, namentlich dann, wenn sie an Prämien noch so gut wie gar nichts be-
zogen hat.
Anders verhielt sich die Sache in einem zweiten Fall, der vielleicht auch von
besonderem Interesse für die Privatsammler von Antiquitäten sein dürfte.
Am 15. Dezember 1902 brannte in einer ostschweizerischen Stadt ein Hotel
teilweise nieder. Kurze Zeit darauf erging von dem Brandbeschädigten die Bitte
an mich, als Sachverständiger eine Expertise über den Schaden vorzunehmen,
der ihm bei diesem Anlasse durch die teilweise oder ganze Zerstörung von
Möbeln mit antiquarischem Werte erwachsen sei. Diesmal war das Mobiliar
bei einer andern schweizerischen Gesellschaft versichert und es interessierte
mich daher umso mehr, zu sehen, welche Grundsätze sie bei der Abschätzung
des Schadens geltend machen werde. In der Tat nahm die Erledigung dieser
Angelegenheit keinen so glatten Verlauf. Zunächst war in der Polize nur die
Gesamtsumme für die versicherten alten Möbel eingetragen, was den Vorschriften
widersprach. Da aber der Brandbeschädigte beweisen konnte, daß seinerzeit
jedes Möbel einzeln eingeschätzt worden war, wofür sich noch eine bezügliche
Aufzeichnung fand, deren Eintragung an zuständiger Stelle von den Versicherungs-
behörden vergessen worden war, so wurde diesem Umstande keine weitere
Bedeutung zugemessen. Dagegen machte der Vertreter der Gesellschaft die
Ansicht geltend, es seien für die Ermittelung des Schadenersatzes nicht die
Schätzungssummen maßgebend, zu welchen die einzelnen Objekte versichert
 
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