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P. Egenolf
Dagegen stützte die Witwe ihre Ansprüche und die ihrer Töchter auf
das Testament von deren Urgrossvater Johann Ludwig, das er am 7, September
1648 zu Münster errichtet hatte, und das den weiblichen Erben grosse Zuwendungen
machte. Der betreffende Extrakt lautet:
„ . . . Anreichend dann ferneres Unsere von Gott beschehrte Land und
Leuthe, darum substituiren und erbsetzen wir diessfalls, da wir keinen Sohn oder
Söhne hinterlassen oder dieselben ohne eheliche Mannserben versterben würden,
unserer Gebrüder .... hinterlassene Söhne und Enkel die Hochgebohrene und
selben nachfolgende eheliche Mannserben nach der Ordnung so in unserem . . .
Erbverein . . . und des hochgebornnen Johannes des Älteren . . . Testament und
wollen, dass Ihre Liebden dagegen unsern Töchtern beneben allem demjenigen,
was wir auf jetzt gesetzten Fall unseres mangelnden Mannstamms absteigender
Linie Unseren, Unseres Sohns und Söhne, Töchter und Enkeln verordnet haben,
und ohne allen Abzug oder Minderung einer jeglichen unverheyrateten Tochter
jährlich 500 Reichsthaler Kostgeld und 500 Reichsthaler zur Kleidung entrichten
und bezahlen, sodann zu begeblicher ihrer Ehe und ehelich Verheiratung zum
Fall unserer Töchter mehr als eine seyn würde, einer jedweden derselben 6000 fl.
zur Ehesteuer, 2000 fl. zur Kleidung und Geschmuck, 1000 fl. zu Kutschen und
Pferd und zur Hochzeitsverehrung 500 fl. geben und die Hochzeit gräflichen
Herkommens gemäss halten, aber wann nur eine Tochter vorhanden seyn wird,
alssdann derselbigen die nechstoben für jährliche Kost und Kleidung im ledigen
Stand, desgleichen die daselbst für Aussteuer, Kleidung und Geschmuck, Kutschen
und Pferden und für Hochzeitsverehrung verordnete Gelder doppelt geben bezahlen
und ihrem Stand gemäss ehrlich abfertigen, hingegen Unsere Tochter und Töchter,
wann sie jetzt verordnetermassen ausgesteuert und würklich geliefert oder mit
ihrem und dero Ehegemahl guten Willen genugsam versichert seyn werden, alss-
dann den bey unserem Gräflich Nassau-Catzenellenbogischen Herkommen Verzicht,
doch ihrer Lbd. an dero Gross- und Frau Mütterlichen Güthern und Verlassen-
schaft, welche ihnen unseren Töchtern ohne das gebühren und gäntzlich alss ihr
Erbguth vorbehalten bleiben, desgleichen an denen von miss hierinn gethanen
Verordnung habenden Rechte ohne Schaden und Nachtheil leisten sollen. Wir
setzen, ordnen und wollen auch, dass diessfalls unserer Hochwohlgeboren Gebrüder
nachgelassene Söhne, unsern freundliche liebe Vetter und derselbigen Ehelichen
Mannserben, dassjenige, wass unsere hochwohlgeborene gedachte hertzliebe Ge-
mahlin uns zugebracht, wie auch unsere Ihrer L. verordnete Morgengab Unseren
Töchtern und ihren Erbenlassen und unssern Verordnungen, so Ihrer Natur und
Eigenschaft nach auf Unserer Töchter Erben reichen mögen, getreulich und un-
verbrüchlich halten und leisten. . . . Würde sichs aber hingegen und fürs Andere
begeben, dass wir keinen Sohn oder Söhne, oder von denselbigen unseren ehe-
lichen männlichen Erben, kein Mannsstamb, sondern allein Eine oder mehrere
Töchter oder von denenselben Eheliche Leibeserben im Leben hinterliessen . . .,
so sollen dieselbigen unsere Tochter oder Töchter oder resp. der oder deren-
selben eheliche Leibeserben ahn Ihrer Frau Mutter statt alssdann instituirtc
Erben in allem demjenigen sein, was wir ahn Pfandschaften, an Mobilien oder
Fahrnussen, Armaturen, Munition, Baarschaft, Weinen, Früchten, Kleinodien,
Ketten, Silbergeschirr, Haussgeräthen, Tapezereyen, Vieh, Pferd, Kutschen, Jagt
und Fischereyzeug, sambt was dazu gehörig und wass sonst vor beweglich ge-
achtet werden kann oder mag, hinterlassen haben, wie auch, was wir ahn Erb-
gut oder dafür zu achten, ahn uns gebracht haben, dessgleichen benäntlich in
denen durch Uns beschehenen Bezahlungen, widerkaufen und Ablösungen ... .“ 10)
10) Oran. Hausarchiv 399 b.; Dillenburger Archiv. W. 1518.
P. Egenolf
Dagegen stützte die Witwe ihre Ansprüche und die ihrer Töchter auf
das Testament von deren Urgrossvater Johann Ludwig, das er am 7, September
1648 zu Münster errichtet hatte, und das den weiblichen Erben grosse Zuwendungen
machte. Der betreffende Extrakt lautet:
„ . . . Anreichend dann ferneres Unsere von Gott beschehrte Land und
Leuthe, darum substituiren und erbsetzen wir diessfalls, da wir keinen Sohn oder
Söhne hinterlassen oder dieselben ohne eheliche Mannserben versterben würden,
unserer Gebrüder .... hinterlassene Söhne und Enkel die Hochgebohrene und
selben nachfolgende eheliche Mannserben nach der Ordnung so in unserem . . .
Erbverein . . . und des hochgebornnen Johannes des Älteren . . . Testament und
wollen, dass Ihre Liebden dagegen unsern Töchtern beneben allem demjenigen,
was wir auf jetzt gesetzten Fall unseres mangelnden Mannstamms absteigender
Linie Unseren, Unseres Sohns und Söhne, Töchter und Enkeln verordnet haben,
und ohne allen Abzug oder Minderung einer jeglichen unverheyrateten Tochter
jährlich 500 Reichsthaler Kostgeld und 500 Reichsthaler zur Kleidung entrichten
und bezahlen, sodann zu begeblicher ihrer Ehe und ehelich Verheiratung zum
Fall unserer Töchter mehr als eine seyn würde, einer jedweden derselben 6000 fl.
zur Ehesteuer, 2000 fl. zur Kleidung und Geschmuck, 1000 fl. zu Kutschen und
Pferd und zur Hochzeitsverehrung 500 fl. geben und die Hochzeit gräflichen
Herkommens gemäss halten, aber wann nur eine Tochter vorhanden seyn wird,
alssdann derselbigen die nechstoben für jährliche Kost und Kleidung im ledigen
Stand, desgleichen die daselbst für Aussteuer, Kleidung und Geschmuck, Kutschen
und Pferden und für Hochzeitsverehrung verordnete Gelder doppelt geben bezahlen
und ihrem Stand gemäss ehrlich abfertigen, hingegen Unsere Tochter und Töchter,
wann sie jetzt verordnetermassen ausgesteuert und würklich geliefert oder mit
ihrem und dero Ehegemahl guten Willen genugsam versichert seyn werden, alss-
dann den bey unserem Gräflich Nassau-Catzenellenbogischen Herkommen Verzicht,
doch ihrer Lbd. an dero Gross- und Frau Mütterlichen Güthern und Verlassen-
schaft, welche ihnen unseren Töchtern ohne das gebühren und gäntzlich alss ihr
Erbguth vorbehalten bleiben, desgleichen an denen von miss hierinn gethanen
Verordnung habenden Rechte ohne Schaden und Nachtheil leisten sollen. Wir
setzen, ordnen und wollen auch, dass diessfalls unserer Hochwohlgeboren Gebrüder
nachgelassene Söhne, unsern freundliche liebe Vetter und derselbigen Ehelichen
Mannserben, dassjenige, wass unsere hochwohlgeborene gedachte hertzliebe Ge-
mahlin uns zugebracht, wie auch unsere Ihrer L. verordnete Morgengab Unseren
Töchtern und ihren Erbenlassen und unssern Verordnungen, so Ihrer Natur und
Eigenschaft nach auf Unserer Töchter Erben reichen mögen, getreulich und un-
verbrüchlich halten und leisten. . . . Würde sichs aber hingegen und fürs Andere
begeben, dass wir keinen Sohn oder Söhne, oder von denselbigen unseren ehe-
lichen männlichen Erben, kein Mannsstamb, sondern allein Eine oder mehrere
Töchter oder von denenselben Eheliche Leibeserben im Leben hinterliessen . . .,
so sollen dieselbigen unsere Tochter oder Töchter oder resp. der oder deren-
selben eheliche Leibeserben ahn Ihrer Frau Mutter statt alssdann instituirtc
Erben in allem demjenigen sein, was wir ahn Pfandschaften, an Mobilien oder
Fahrnussen, Armaturen, Munition, Baarschaft, Weinen, Früchten, Kleinodien,
Ketten, Silbergeschirr, Haussgeräthen, Tapezereyen, Vieh, Pferd, Kutschen, Jagt
und Fischereyzeug, sambt was dazu gehörig und wass sonst vor beweglich ge-
achtet werden kann oder mag, hinterlassen haben, wie auch, was wir ahn Erb-
gut oder dafür zu achten, ahn uns gebracht haben, dessgleichen benäntlich in
denen durch Uns beschehenen Bezahlungen, widerkaufen und Ablösungen ... .“ 10)
10) Oran. Hausarchiv 399 b.; Dillenburger Archiv. W. 1518.