Die Apothekenverhältnisse
im vormaligen Herzogtum Nassau.
Von
k. Pfeiffer.
Vor Erlass des Nassauischen Medizinalediktes vom 14. März 1818 lag das
gesamte Medizinalwesen im Herzogtum Nassau im allgemeinen recht im argen.
Weder die Zahl der Ärzte, noch der Apotheken entsprach dem Bedürfnis der
Bevölkerung. Der Zug der Ärzte, wie der Apotheker, ging naturgemäss da-
hin, wo sie sich die besten Erwerbsverhältnisse versprachen, nach den Städten.
Diesem auf dem Lande vielfach empfundenen schweren Misstand suchte
das Medizinaledikt in vollständig neuer, und man kann wohl sagen für die
damalige Zeit grosszügiger Weise dadurch abzuhelfen, dass es die Medizinal-
verwaltung gewissermassen verstaatlichte.
So wurden für die damals eingerichteten 28 Ämter ebensoviele Medizinal-
ämter geschaffen, an deren jedem ein Medizinalrat, ein Medizinalassistent, ein
Apotheker, ein Tierarzt und das nötige niedere Hilfspersonal ernannt wurden.
Auch die Zahl der Hebammen wurde festgesetzt. Für jede Art der genannten
Medizinalpersonen wurden Dienstvorschriften erlassen, auf deren genaue Be-
folgung sie eidlich verpflichtet wurden.
Da, wo es die Verhältnisse erforderten (Badeorte, Städte usw.), wurden
neben den angestellten Ärzten freitätige Arzte zugelassen, die aber hierzu
einer besonderen persönlichen Erlaubnis des Landesherrn bedurften.
Das Herzogtum stand bei Erlass des Ediktes (wo nachstehend das Wort
„Edikt“ gebraucht ist, ist darunter immer das Nassauische Medizinaledikt vom
14. März 1818 zu verstehen) unter der alleinigen Regierung des Herzogs Wilhelm
von Nassau, nachdem die beiden gemeinschaftlich regierenden Fürsten, Herzog
Friedrich August von Nassau-Usingen und Fürst Friedrich Wilhelm von Nassau-
Weilburg kurz nacheinander (1816) verstorben waren.
Die vor Erlass des Edikts in Nassau vorhandenen Apotheken beruhten
auf persönlichen Privilegien (Erlaubniserteilungen), die teils von auswärtigen
Standesherrn (Fürstbischöfen), teils von den früheren Landesherrn verliehen
waren.
Weil bei Erlass des Edikts nicht alle Apothekerstellen in den 28 Medizinal-
ämtern besetzt werden konnten, weil z. B. an einigen der Amtsorte noch keine
im vormaligen Herzogtum Nassau.
Von
k. Pfeiffer.
Vor Erlass des Nassauischen Medizinalediktes vom 14. März 1818 lag das
gesamte Medizinalwesen im Herzogtum Nassau im allgemeinen recht im argen.
Weder die Zahl der Ärzte, noch der Apotheken entsprach dem Bedürfnis der
Bevölkerung. Der Zug der Ärzte, wie der Apotheker, ging naturgemäss da-
hin, wo sie sich die besten Erwerbsverhältnisse versprachen, nach den Städten.
Diesem auf dem Lande vielfach empfundenen schweren Misstand suchte
das Medizinaledikt in vollständig neuer, und man kann wohl sagen für die
damalige Zeit grosszügiger Weise dadurch abzuhelfen, dass es die Medizinal-
verwaltung gewissermassen verstaatlichte.
So wurden für die damals eingerichteten 28 Ämter ebensoviele Medizinal-
ämter geschaffen, an deren jedem ein Medizinalrat, ein Medizinalassistent, ein
Apotheker, ein Tierarzt und das nötige niedere Hilfspersonal ernannt wurden.
Auch die Zahl der Hebammen wurde festgesetzt. Für jede Art der genannten
Medizinalpersonen wurden Dienstvorschriften erlassen, auf deren genaue Be-
folgung sie eidlich verpflichtet wurden.
Da, wo es die Verhältnisse erforderten (Badeorte, Städte usw.), wurden
neben den angestellten Ärzten freitätige Arzte zugelassen, die aber hierzu
einer besonderen persönlichen Erlaubnis des Landesherrn bedurften.
Das Herzogtum stand bei Erlass des Ediktes (wo nachstehend das Wort
„Edikt“ gebraucht ist, ist darunter immer das Nassauische Medizinaledikt vom
14. März 1818 zu verstehen) unter der alleinigen Regierung des Herzogs Wilhelm
von Nassau, nachdem die beiden gemeinschaftlich regierenden Fürsten, Herzog
Friedrich August von Nassau-Usingen und Fürst Friedrich Wilhelm von Nassau-
Weilburg kurz nacheinander (1816) verstorben waren.
Die vor Erlass des Edikts in Nassau vorhandenen Apotheken beruhten
auf persönlichen Privilegien (Erlaubniserteilungen), die teils von auswärtigen
Standesherrn (Fürstbischöfen), teils von den früheren Landesherrn verliehen
waren.
Weil bei Erlass des Edikts nicht alle Apothekerstellen in den 28 Medizinal-
ämtern besetzt werden konnten, weil z. B. an einigen der Amtsorte noch keine